Sie finden hier zum einen unsere
aktuelle Satzung sowie weiter unten unsere Ehrenordnung.



Satzung des Verbandes für
Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verband führt den Namen ,,Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e. V." Er wird im folgenden kurz „Verband“ genannt.
II. Der Verband hat seinen Sitz in Münster (Westfalen) und ist beim Amtsgericht Münster (Westfalen) unter Nr. VR 1437 im Vereinsregister eingetragen.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

I. Der Verband ist ein Zuchtverein. Er vereinigt Züchter und Freunde des Kleinen Münsterländer Vorstehhundes, nachstehend KlM genannt, mit dem Ziele, den KlM mit einem für den Jagdgebrauch formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und somit dem Schutz des Wildes zu dienen.
II. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von seiner Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Die Arbeit innerhalb des Verbandes wird geregelt
a) durch eine Zuchtordnung
b) durch eine Geschäftsordnung
c) Zuchtschauordnung
d) Zuchtrichterordnung
e) durch eine Ehrenordnung
f) durch eine Einheitssatzung, die Teil der Satzung ist, für die angeschlossenen Landesgruppen.
Die Ordnungen unter a) bis e) können mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung geändert werden. Die unter f) genannte Einheitssatzung unterliegt als Bestandteil der Satzung der für die Satzungsänderung maßgebenden Mehrheit von ¾ der Stimmen.


§ 3 Gliederung des Verbandes

I. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist in den Mitgliedsländern der F.C.I. für die Festlegung des Rassestandards zuständig.
II. Der Verband gliedert sich in Landesgruppen, deren Tätigkeit auf mehrere Bundesländer, auf ein Bundesland oder auf Teile eines Bundeslandes begrenzt sind.
III. Die Landesgruppen sind als „Eingetragene Vereine“ organisiert.


§ 4 Mitgliedschaft im Jagdgebrauchshundverband e. V. (JGHV)
und im Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.(VDH)

Der Verband ist Mitglied des Deutschen Jagdgebrauchshundverbandes e. V. und des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V.
Die Landesgruppen haben die Mitgliedschaft im JGHV. zu erwerben.
Der Verband erkennt die Satzung, die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV an und unterwirft sich deren Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Satzung des VDH. Soweit der VDH auf der Grundlage seiner Satzung Ordnungen erlassen hat, gelten diese, soweit sie für den Verband einschlägig sind, als Mindestanforderungen für den Erlass eigener Ordnungen (§ 2 III).


§ 5 Zuchtbuch, Zwingerschutzverzeichnis und Zuchtordnung

Der Verband führt ein eigenes Zuchtbuch und ein Verzeichnis über die von ihm geschützten Zwingernamen. Das Weitere regelt die Zuchtordnung.


§ 6 Mitgliedschaft

I. Mitglied des Verbandes kann jede unbescholtene Person auf Antrag werden.
II. Personen, die kommerziellen Hundehandel betreiben und Personen oder Mitglieder, die Kleine Münsterländer züchten. die nicht im Zuchtbuch für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. eingetragen werden, sowie deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler/Züchter in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht Mitglied im Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. sein bzw. werden auf Antrag des Vorstandes der Landesgruppen ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Einsatz von Rüden bzw. Deckrüden.
III. Die Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für den Verband als auch für die Landesgruppe begründet.
IV. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe, an die der Antrag gerichtet wurde, im Auftrage und mit Wirkung für den Verband.. Erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder sind im Mitteilungsheft bekannt zugeben.
V. Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Ebenso kann jedes Verbandsmitglied binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in beiden Fällen an den 1. Vorsitzenden der Landesgruppe zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand des Verbandes endgültig.
VI. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzung des Verbandes und der Landesgruppe sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen Organe.
VII. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten. Die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne Rücksicht auf territoriale Zuständigkeit jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses Mitglied bei einer anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf. Ein Mitglied kann mehreren Landesgruppen angehören.
VIII. Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht gegenüber ihrer Landesgruppe.
Die Landesgruppen setzen die Höhe der Beiträge, die spätestens bis zum 31.März eines jeden Geschäftsjahren zu zahlen sind, im Voraus fest.
Die Hauptversammlung bestimmt im Voraus den Betrag, den die Landesgruppe je Mitglied an den Verband abzuführen hat
IX. Alle Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied des Verbandes sind, sind von Beiträgen befreit.


§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Die Hauptversammlung kann Mitglieder, die sich um die Jagdkynologie oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernennen. Sie sind von Beiträgen befreit.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt ist dem Vorstand der Landesgruppe spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
III. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,
b) es schuldhaft die Verbandsinteressen schädigt,
c) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe nicht nachkommt.
IV. Der Ausschluss gemäss III. a) und b) erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates. Der Ausschluss gemäss III. c) erfolgt durch Entscheidung des Landesgruppenvorstandes. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes Jahr in Verzug sind, können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen werden.
V. Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft im Verband und in der Landesgruppe.
VI. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am Verbandsvermögen und auf Zwingerschutz.


§ 9 Verfahren gegen Einzelpersonen

I. Gegen Mitglieder des Verbandes kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes oder eines Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung oder der Mitgliederversammlung einer Landesgruppe beantragt werden, wenn sie
1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben
2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen
3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind
4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht
II. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von Täter oder Tat bzw. nach Rechtskraft des Urteils an den Vorstand des Verbandes zu stellen. Zur Fristwahrung eines Antrages der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung genügt die Antragstellung an den jeweiligen Vorstand.
III. Der Ehrenrat kann erkennen auf:
1. a) Verweis
b) Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,
2. Geldbussen bis 1000,-- € zugunsten des Verbandes,
3. Ausschluss als Führer oder Richter an sämtlichen Prüfungsveranstaltungen des Verbandes oder einer Landesgruppe, entweder befristet oder immer,
4. Ausschluss als Züchter des Verbandes, befristet oder für immer,
5. Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder für immer,
6. Ausschluss.
IV. Das Verfahren richtet sich nach der Ehrenratsordnung (§ 26).


§ 10 Organe

I. Der Verband hat folgende Organe:
1. Hauptversammlung
2. Vorstand
3. Erweiterter Vorstand
II. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Zusammensetzung des Erweiterten Vorstandes regelt § 24.


§ 11 Hauptversammlung

I. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie wird ausgerichtet als öffentliche Vertreterversammlung (Delegierte).
II. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den
1.) stimmberechtigten Mitgliedern:
Mitglieder des ordentlichen Vorstandes
Delegierte der Landesgruppen.
Den Landesgruppen stehen je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter zu.
2.) nicht stimmberechtigten Mitgliedern
Einzelmitglieder können mit beratender Stimme an der Hauptversammlung teilnehmen.
Vorstandsmitglieder des Verbandes dürfen nicht gleichzeitig Delegierte einer Landesgruppe sein.
III. Die Ordentliche Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
IV. Auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes, der der 2/3-Mehrheit bedarf, findet eine außerordentliche Hauptversammlung statt. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Hauptversammlung begehren, hat diese innerhalb von 4 Monaten stattzufinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Begehrens beim Präsidenten. Das Begehren muss eine eingehende schriftliche Begründung und die Anträge enthalten.
V. Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Tag, Ort und Zeit sind mindestens zwei Monate, die Tagesordnung mindestens einen Monat vorher den Mitgliedern schriftlich (Mitteilungsblatt oder Brief) anzuzeigen.
VI. Anträge an die Hauptversammlung können von allen Mitgliedern und Organen des Verbandes bzw. der Landesgruppen gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 4 Monate vor dem Termin der Hauptversammlung beim Präsidenten schriftlich und in dreifacher Ausfertigung eingehen. Später eingehende Anträge werden auf der Hauptversammlung nur dann behandelt, wenn sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit bereits veröffentlichten Anträgen stehen. Über die Behandlung anderer verspätet eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, entscheidet die Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit.
Anträge zur Änderung der Zuchtordnung bedürfen der vorherigen Beratung und Stellungnahme der Zuchtwartetagung.
VII. Die Fristen zu IV. und V. können für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vom Erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Die Frist für die Anträge beträgt mindestens 14 Tage.
VIII. Über die Hauptversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu erstellen, vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterschreiben und innerhalb von 3 Monaten zu veröffentlichen.


§ 12 Aufgaben der Hauptversammlung

1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl des Erweiterten Vorstandes, soweit nicht durch die Satzung bestimmt.
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Wahl der Zuchtkommission auf drei Jahre
5. Wahl des Zuchtbuchführers
6. Wahl der Delegierten zu anderen Verbänden
7. Wahl des Ehrenrates
8. Entlastung des Vorstandes
9. Festsetzung des Beitrags, den die Landesgruppen je Mitglied an den Verband abzuführen haben.
10. Erlass und Änderung von Satzung, Zuchtordnung, Zuchtschauordnung; Zuchtrichterordnung; Geschäftsordnung und Ehrenordnung
11. Beschlussfassung über die Einheitssatzung für die Landesgruppen.
12. Bestätigung des Zuchtrichterobmanns (ZROm-KlM) und der Mitglieder des Zuchtrichter-Ausschusses (ZRA-KlM)
13. Einsetzen von Arbeitsausschüssen und Kommissionen (ist auch durch den Vorstand zulässig)
14. Zustimmung zur Neugründung einer Landesgruppe, deren Auflösung bzw. deren Zusammenschluss mit einer anderen Landesgruppe.
15. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
16. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
17. Festsetzung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes abberufen, wenn ihre Amtsführung und sonstiges Verhalten verbandsschädigend sind. Vorher ist ein Gutachten des Ehrenrates einzuholen.


§ 13 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem
Präsident,
Vizepräsident,
Geschäftsführer,
Verbandschatzmeister und
Verbandszuchtwart als ordentliche Mitglieder
und aus dem Pressewart,
dem Zuchtbuchführer,
dem Vorsitzenden der Zuchtkommission und dem
Vorsitzenden des Ehrenrates als außerordentliche Mitglieder.
Die Zuziehung letzterer ist nur erforderlich, wenn von ihnen wahrgenommene Aufgaben zur Beratung und Erörterung anstehen.

II. Die Vorstandsmitglieder, und zwar der Präsident, der Geschäftsführer, der Verbandszuchtwart und der Zuchtbuchführer, werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf drei Jahre.
III. Der Vorstand erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen alle Angelegenheiten des Verbandes außer derjenigen, die anderen Organen ausdrücklich vorbehalten sind.
IV. Der Präsident und der Vizepräsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


§ 14 Präsident

I. Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und in den Hauptversammlungen.
II. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und die Hauptversammlung ein.
III. Er regelt die Verbandsangelegenheiten, die ihm übertragen sind, sorgt für die Durchführung der Verbandsbeschlüsse und hat darüber zu wachen, dass alle Verbandsangelegenheiten ordnungsgemäß erledigt werden.
IV. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
V. Er hat die Niederschrift über Hauptversammlung und Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen.
VI. Er hat sich durch Rückfragen beim Verbandsschatzmeister davon zu überzeugen, dass keine Verpflichtungen des Verbandes eingegangen werden, die dessen Finanzkraft überschreiten.


§ 15 Vizepräsident

I. Der Vizepräsident vertritt den Präsident, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht wahrnehmen kann.
II. Er fertigt dann die Stammtafeln aus, wenn der Zuchtbuchführer als Züchter die Ausstellung von Ahnentafeln beantragt hat.


§ 16 Geschäftsführer

I. Der Geschäftsführer fertigt die Niederschriften über die Hauptversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes und unterschreibt mit. Gegebenfalls kann vom Präsidenten ein Schriftführer eingesetzt werden.
II. Der Geschäftsführer führt den Schriftwechsel mit den Mitgliedern und Landesgruppen.
III. Geschäftsstelle und KlM-Archiv werden vom Geschäftsführer verwaltet.


§ 17 Verbandsschatzmeister

I. Der Verbandsschatzmeister verwaltet das Vermögen, begleicht die geldlichen Verpflichtungen und erstellt die Jahresabrechnung des Verbandes. Er zieht die Kopfbeiträge der Landesgruppen ein.
II. Er prüft die Einnahmen und Ausgaben der Vermittlungsstelle.
III. Er erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser ist von der Hauptversammlung zu genehmigen.

§ 18 Verbandszuchtwart
I. Der Verbandszuchtwart hat für weitgehende Einheitlichkeit in der Zucht in enger Verbindung mit den Landesgruppen und mit dem Zuchtbuchführer zu sorgen.
II. Der Verbandszuchtwart berät die Zuchtwarte der Landesgruppen. In Einzelfälle steht ihm das Recht zu, Zuchtsperren anzuordnen und gegen geplante Paarungen Widerspruch einzulegen. Gegen die Entscheidung des Verbandszuchtwartes kann der Züchter oder Deckrüdenbesitzer oder der Zuchtwart der jeweiligen Landesgruppe Einspruch bei der Zuchtkommission einlegen
III. Der Verbandszuchtwart beruft und leitet die Zuchtwartetagung.
IV. Im übrigen regelt die Zuchtordnung Zuständigkeit und Aufgabengebiet.


§ 19 Pressewart

I. Der Pressewart trägt die redaktionelle Verantwortung für das Mitteilungsblatt.
II. Er überwacht den Versand und aktualisiert die Versandlisten.
III. Er kann nicht gezwungen werden Beiträge zu veröffentlichen, wenn sie ihm geeignet erscheinen, dem Ansehen des Verbandes nach außen hin abträglich zu sein. In einem solchen Fall hat er im Einvernehmen mit dem Vorstand diese Beiträge dem Ehrenrat zur Begutachtung weiterzuleiten, dessen Spruch er sich zu fügen hat.
IV. Der Pressewart pflegt außerdem gute Beziehungen zu den Jagdzeitschriften und ist darum bemüht, dass alle wesentlichen Verbandsbeschlüsse und Ereignisse im Verbandsleben baldmöglichst in der Jagdpresse veröffentlicht werden.


§ 20 Zuchtbuchführer

I. Der Zuchtbuchführer führt das Zuchtbuch, das Verzeichnis der vom Verband geschützten Zwinger und die Züchterkartei Er fertigt die Stammtafeln aus.
II. Sein Aufgabengebiet und seine Befugnisse regelt die Zuchtordnung.


§ 21 Zuchtwartetagung

I. Die Zuchtwartetagung besteht aus:
a) Verbandszuchtwart als Vorsitzenden
b) Zuchtwarten der Landesgruppen
c) Zuchtbuchführer
d) Zuchtkommission
Der Erweiterte Vorstand kann ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
II. Die Aufgaben der Zuchtwartetagung regelt die Zuchtordnung.
III. Über die Zuchtwartetagung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Dieses ist allen Beteiligten zuzusenden.


§ 22 Zuchtkommission

I. Die Zuchtkommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen erfahrene Züchter oder Deckrüdenbesitzer und mit den Fragen der Erbwert- und Verhaltensforschung vertraut sein.
II. Die Aufgaben der Zuchtkommission regelt die Zuchtordnung


§ 23 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt, so dass in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben jährlich die Verbandskasse und die Kasse des Zuchtbuchamtes zu prüfen und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


§ 24 Erweiterter Vorstand

I. Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand, den Vorsitzenden oder den Delegierten der Landesgruppen, dem Ehrenrat, der Zuchtkommission und den Mitgliedern zusammen, die vom Vorstand oder der Hauptversammlung mit besonderen Aufgaben betraut wurden. Für diese Mitglieder wird die Zugehörigkeit zum Erweiterten Vorstand von der Hauptversammlung geregelt.
II. Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Beschlüsse der Hauptversammlung
2) Beschlussfassung über Berufung gegen Entscheidungen der Zuchtkommission
3) Entscheidungen, soweit sie durch die Satzung dem Erweiterten Vorstand zugewiesen werden.
4) Koordinierung und Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgruppen und dem Vorstand des Verbandes
5) Anordnung einer Zwischenprüfung der Kassengeschäfte, falls erforderlich.
III. Den Mitgliedern der Zuchtwartetagung ist es freigestellt, an den Beratungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
IV. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden durch den Geschäftsführer über die Beschlüsse des Vorstandes informiert.


§ 25 Ehrenrat

I. Der Ehrenrat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen.
II. Er besteht aus einem Juristen mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
III. Seine Aufgaben sind:
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes soll er sich nach Anhören der Beteiligten, denen für die Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen ist, um eine Schlichtung bemühen.
2. Nach Misslingen einer Schlichtung unterbreitet der Ehrenrat dem Geschäftsführenden Vorstand Vorschläge für die weitere Behandlung; Diese können vorsehen, ob ein anhängiges Verfahren im Verband behandelt oder an den Ehrenrat des JGHV abgegeben werden soll, wobei dann die Ehrenratsordnung des JGHV für Einzelmitglieder des Verbandes für KlM als verbindlich erklärt wird.
3. Überprüfungen im Sinne des § 19 III.
4. Durchführung von Ehrenratsverfahren auf Antrag gegen Einzelpersonen.


§ 26 Ehrenratsordnung

I. Der Ehrenrat entscheidet in einem förmlichen Verfahren, auf das die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung finden. Das Verfahren ist jedoch grundsätzlich schriftlich.
II. Anträge auf Einleitung eines Ehrenverfahrens sind schriftlich unter Angabe von Gründen und Beweismitteln beim Vorstand des Verbandes einzureichen. Dieser leitet sie unverzüglich an den Vorsitzenden des Ehrenrates weiter.
III. Der Ehrenrat führt die Ermittlungen nach freiem Ermessen. In jedem Falle ist jedoch den Beschuldigten und den Anzeigenden Gelegenheit zur Erklärung zu geben. Grundsätzlich führt der Vorsitzende des Ehrenrates die Ermittlungen. Er kann jedoch die Beisitzer des Ehrenrates oder andere unbescholtene Verbandsmitglieder mit Ermittlungsaufgaben betrauen. Über die Vernehmung von Personen sind Niederschriften anzufertigen, deren Inhalt durch die Unterschrift des Vernommenen zu genehmigen ist. Nach Abschluss der Ermittlungen legt der Ehrenrat die Ergebnisse dem Beschuldigten zu einer eventuellen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist vor. Ladung und Mitteilung von Entscheidungen des Ehrenrates an die Verfahrensbeteiligten erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Als Zugangsdatum gilt der dritte Tag nach Aufgabe bei der Post.
IV. Der Ehrenrat entscheidet grundsätzlich nach Aktenlage.
V. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Ehrenrat das Verfahren einstellen.
VI. Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen entsprechen den Vergütungssätzen der KlM-Vorstandsmitglieder. Zeugen und Sachverständige sind in der Ladung darauf hinzuweisen. Der Schatzmeister erstattet sie nach Anweisung des Vorsitzenden des Ehrenrates.
VII. Im Falle einer Verurteilung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens sowie die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wird der Antrag zurückgewiesen, oder der Beschuldigte freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. Der Ehrenrat kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn er das Verfahren nach § 26 Abs. V wegen Geringfügigkeit eingestellt hat.
VIII. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind unanfechtbar.
IX. Die das Verfahren beendenden Entscheidungen sind im Verbandsorgan zu veröffentlichen.


§ 27 Beschlussfassung

I. Die Organe des Verbandes sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Geschäftsführer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
II. Die stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung haben je eine Stimme, mit folgenden Ausnahmen: Die Mitgliederversammlungen der einzelnen Landesgruppen sind berechtigt, den Vorsitzenden der Landesgruppe bzw. dessen Vertreter oder bestimmte Delegierte mit der Wahrnehmung mehrerer Stimmrechte zu beauftragen. Ist ein Delegierter bzw. Ersatzdelegierter verhindert, werden dessen Stimmrechte in der Hauptversammlung von dem zuständigen Vorsitzenden der Landesgruppe oder Vertreter ausgeübt. Die Wahl der Delegierten bzw. die Übertragung der Stimmrechte auf einen oder mehrere Delegierte hat für jede Hauptversammlung von den Landesgruppen neu zu erfolgen. Falls ein Delegierter den Vorsitzenden der Landesgruppe vertritt, ist er auch berechtigt, an der vorausgehenden Sitzung des Erweiterten Vorstandes teilzunehmen.
III. Die Delegierten sind in ihren Entscheidungen frei, soweit sie nicht an Beschlüsse ihrer Landesgruppen gebunden sind.
IV. Die Stimmberechtigung im Erweiterten Vorstand richtet sich für die Landesgruppen nach deren Mitgliederzahl, wobei auf je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme entfällt. Die übrigen, zum Erweiterten Vorstand gehörenden Mitglieder, haben je eine Stimme.
V. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderung der Satzung, der Einheitssatzung und Auflösung des Verbandes bedürfen der 3/4?Mehrheit. Das gilt nicht für die in § 2 Ziffer III Buchstabe a – e genannten Entscheidungen. Über jeden Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen.
VI. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der Präsident ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.
VII. Neben der Niederschrift der Hauptversammlung ist eine Beschlusskontrolle zu führen.
VIII. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist in Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes zulässig, dass Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Der Beschlussgegenstand ist den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich an den Präsidenten innerhalb einer von diesem festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ein Beschluss ist nur dann gefasst, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes ihre Stimme ordnungsgemäß abgegeben haben. Im übrigen gilt Abs. IV.


§ 28 Landesgruppen

I. Die Landesgruppen organisieren sich als rechtsfähige Vereine (e.V.) und haben sich die, auf der Hauptversammlung beschlossene Einheitssatzung in der jeweils gültigen Form zu geben.
II. Die Gründung einer neuen Landesgruppe kann beantragt werden, wenn gewährleistet ist, dass der zu gründenden Landesgruppe mindestens 100 Mitglieder beitreten werden.


§ 29 Suchen und Schauen

Die Verbandsprüfungen und Zuchtschauen werden von den Landesgruppen vorbereitet und in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse derartiger Veranstaltungen sind dem Pressewart innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Der Verband kann darüber hinaus besondere Prüfungen und Schauen selbst durchführen.


§ 30 Streitigkeiten

Bei korporativen Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Organen ist das beim JGHV eingerichtete Schiedsgericht zuständig. Die Schiedsgerichtsordnung und die Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit für verbindlich erklärt.


§ 31 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist der Verband aufzulösen. Die Hauptversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt über die Verwendung des Verbandsvermögens.
Das Verbandsvermögen darf nur zur Förderung des Jagdgebrauchshundewesens verwendet werden bzw. an einen Verein oder Verband oder eine Einrichtung fließen, die sich mit den gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der Verband befassen und muss die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) 1977 erfüllen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 32 Übergangsvorschrift

I. Die bei Inkrafttreten dieser Satzung als rechtlich unselbstständig bestehenden Landesgruppen behalten diesen Status und ihre korporativen Rechte und Pflichten als Untergliederung des Verbandes bis zu ihrer Umwandlung in den rechtsfähigen eingetragenen Verein nach Maßgabe der Satzung des Verbandes in der Fassung vom 20. März 1999.
II. Die Umwandlung in den rechtfähigen Verein ist von den Landesgruppen bis zum 31.12.2003 zu vollziehen.


§ 33 Inkrafttreten

Die Satzung und die Einheitssatzung für die dem Verband angeschlossenen Landesgruppen tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die auf der Hauptversammlung vom 20. März 1999 beschlossene Satzung außer Kraft. § 32 der Satzung bleibt unberührt.



Diese Satzung wurde vom Amtsgericht Münster am 12 Juni 2001 in das Vereinsregister unter der Nr.:1437 eingetragen.
Beschluß Bl. 310 – 316 d.A.; Satzung Bl.317 – 332 d.A.

 


Ehrenordnung

Richtlinien zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, zur Verleihung von Ehrenabzeichen und anderen Auszeichnungen

(download als .pdf-Datei hier)

I. Ehrung von Mitgliedern
1. Der KlM-Verband kann verdiente und treue Mitglieder durch Ernennung zu Ehrenmitgliedern und durch Verleihung von Verdienst- und Verbandsabzeichen oder Treuenadeln ehren. Hierfür gilt folgendes:

2. Die Ehrenmitgliedschaft des KlM-Verbandes ist in § 7 der Satzung geregelt. Ansonsten gelten diese Richtlinien für die Durchführung
(s. Ziff. 9. – 10.) sinngemäß.

3. Treue-Mitglieder werden nach ununterbrochen nachgewiesener 10-, 20-, 30-, 40- und 50-jähriger Mitgliedschaft im KlM-Verband durch die einzelnen Landesgruppen mit der entsprechenden Treuenadel ausgezeichnet. Die Landesgruppen führen ein Verzeichnis der Treue-Mitglieder.

4. KlM-Verdienstabzeichen
An Mitglieder, die sich um die Unterstützung der KlM-Arbeit verdient gemacht haben, kann das KlM-Verdienstabzeichen vergeben werden. Für die Vergabe bedarf es einer Beschlussfassung des zuständigen Landesgruppen-Vorstandes. Die Landesgruppen führen ein Verzeichnis der mit dem KlM-Verdienstabzeichen geehrten Mitglieder und informieren den Bundesvorstand.

5. Verbandsabzeichen in Silber
Bei besonderen Verdiensten in der Verbandsarbeit auf Bundes- oder Landesebene, sowie an verdiente Züchter und Führer kann auch das Verbandsabzeichen in Silber verliehen werden. Für diese Ehrung vorgesehene Mitglieder sollten mindestens 15 Jahre Mitglied im KlM-Verband sein. Für die Vergabe bedarf es einer Beschlussfassung des Landesgruppen-Vorstandes. Die Landesgruppen führen ein Verzeichnis der mit dem silbernen Verbandsabzeichen geehrten Mitglieder.

6. Verbandsabzeichen in Gold
Bei außergewöhnlichen Leistungen in der Verbandsarbeit auf Bundes- oder Landesebene kann das Verbandsabzeichen in Gold verliehen werden. Für diese Ehrung vorgeschlagene Mitglieder sollten mindestens 20 Jahre Mitglied im KlM-Verband sein.

7. Verbandsabzeichen in Gold mit Eichenlaub
Bei herausragenden Leistungen in der Verbandsarbeit auf Bundes- oder Landesebene kann das Verbandsabzeichen in Gold mit Eichenlaub verliehen werden. Mit diesem Abzeichen sollte i.d.R. nur ausgezeichnet werden, wer bereits zuvor das Verbandsabzeichen in Gold erhalten hat.

8. Verfahren zur Verleihung des goldenen Verbandsabzeichens und des goldenen Verbandsabzeichens mit Eichenlaub
Anträge sind von den Vorständen des KlM-Verbandes oder der zuständigen Landesgruppe bis mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Ehrung schriftlich an den Geschäftsführer des Verbandes zu richten. Die Anträge bedürfen vor allem hinsichtlich der besonderen Verdienste, beziehungsweise außergewöhnlicher Leistungen einer sorgfältigen und ausführlichen Begründung. Der Vorstand des Verbandes entscheidet nach der Beratung der gestellten Anträge mit Stimmenmehrheit. Diese Beratungen sind geheim. Die Urkunden sind vom Geschäftsführer anfertigen zu lassen und vom Präsidenten zu unterzeichnen.

9. Aushändigung der Ehrung
Die Ehrenmitgliedschaft, das Verbandsabzeichen in Gold und das Verbandsabzeichen in Gold mit Eichenlaub sollten möglichst auf der Hauptversammlung des Verbandes, das silberne Verbandsabzeichen, das KlM-Verdienstabzeichen und die Treuenadeln auf den Mitgliederversammlungen der Landesgruppen verliehen werden. Die Aushändigung ist auch aus Anlass von Altersjubiläen und Bundesprüfungen statthaft.

10. Erlöschen der Berechtigung
Tritt ein Mitglied, das geehrt worden ist, hernach aus dem Verband aus oder wird es gemaßregelt oder ausgeschlossen, so können nach § 9 III. 1. b) der Satzung Ehrungen aberkannt werden.

11.Verzeichnis der geehrten Mitglieder
Der Geschäftsführer des Verbandes führt ein Verzeichnis der Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt, mit dem goldenen Verbandsabzeichen oder dem goldenen Verbandsabzeichen mit Kranz geehrt wurden.

II. Ehrung von Nichtmitgliedern

1. KlM-Verdienstabzeichen
Auch an Nichtmitglieder, die sich um die Unterstützung der KlM-Arbeit verdient gemacht haben, kann das KlM-Verdienstabzeichen vergeben werden. Für die Vergabe bedarf es einer Beschlussfassung des zuständigen Landesgruppen-Vorstandes. Die Landesgruppen führen ein Verzeichnis der mit dem KlM-Verdienstabzeichen geehrten Mitglieder und informieren den Bundesvorstand.

2. KlM-Jagdhundestatuette
Der KlM-Verband kann mit der KlM-Jagdhundstatuette Nichtmitglieder für herausragende Verdienste in der Unterstützung und Förderung der Arbeit des KlM-Verbandes auf Bundes- oder Landesebene ehren.
Anträge sind von den Vorständen des Bundes-Verbandes oder der zuständigen Landesgruppe mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Ehrung schriftlich an den Geschäftsführer des Verbandes zu richten. Die Anträge bedürfen vor allem hinsichtlich der besonderen Verdienste, beziehungsweise außergewöhnlicher Leistungen einer sorgfältigen und ausführlichen Begründung. Der Vorstand des Bundes-Verbandes entscheidet nach der Beratung der gestellten Anträge mit Stimmenmehrheit. Diese Beratungen sind geheim.

3. Aushändigung der Ehrung
Das KlM-Verdienstabzeichen sollte auf den Mitgliederversammlungen der Landesgruppen verliehen werden.
Die Jagdhundstatuette sollte, wenn möglich, im Rahmen der Hauptversammlung des KlM-Verbandes verliehen werden.