Sie
finden hier zum einen unsere
aktuelle Satzung sowie weiter unten unsere Ehrenordnung.
Satzung des Verbandes für
Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verband führt
den Namen ,,Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde
e. V." Er wird im folgenden kurz „Verband“ genannt.
II. Der Verband hat
seinen Sitz in Münster (Westfalen) und ist beim Amtsgericht Münster
(Westfalen) unter Nr. VR 1437 im Vereinsregister eingetragen.
III. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
I. Der Verband ist
ein Zuchtverein. Er vereinigt Züchter und Freunde des Kleinen Münsterländer
Vorstehhundes, nachstehend KlM genannt, mit dem Ziele, den KlM mit einem
für den Jagdgebrauch formvollendeten Körper zu züchten,
sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften
zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und somit dem Schutz des Wildes
zu dienen.
II. Der Verband verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne
der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) 1977. Der Verein ist selbstlos
tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von seiner
Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
III. Die Arbeit innerhalb
des Verbandes wird geregelt
a) durch eine Zuchtordnung
b) durch eine Geschäftsordnung
c) Zuchtschauordnung
d) Zuchtrichterordnung
e) durch eine Ehrenordnung
f) durch eine Einheitssatzung, die Teil der Satzung ist, für die
angeschlossenen Landesgruppen.
Die Ordnungen unter a) bis e) können mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung
geändert werden. Die unter f) genannte Einheitssatzung unterliegt
als Bestandteil der Satzung der für die Satzungsänderung maßgebenden
Mehrheit von ¾ der Stimmen.
§ 3 Gliederung des Verbandes
I. Die Tätigkeit
des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
und ist in den Mitgliedsländern der F.C.I. für die Festlegung
des Rassestandards zuständig.
II. Der Verband gliedert
sich in Landesgruppen, deren Tätigkeit auf mehrere Bundesländer,
auf ein Bundesland oder auf Teile eines Bundeslandes begrenzt sind.
III. Die Landesgruppen
sind als „Eingetragene Vereine“ organisiert.
§ 4 Mitgliedschaft im Jagdgebrauchshundverband e. V. (JGHV)
und im Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.(VDH)
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Jagdgebrauchshundverbandes e. V.
und des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V.
Die Landesgruppen haben die Mitgliedschaft im JGHV. zu erwerben.
Der Verband erkennt die Satzung, die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung
des JGHV an und unterwirft sich deren Bestimmungen. Das gleiche gilt für
die Satzung des VDH. Soweit der VDH auf der Grundlage seiner Satzung Ordnungen
erlassen hat, gelten diese, soweit sie für den Verband einschlägig
sind, als Mindestanforderungen für den Erlass eigener Ordnungen (§
2 III).
§ 5 Zuchtbuch, Zwingerschutzverzeichnis und Zuchtordnung
Der Verband führt ein eigenes Zuchtbuch und ein Verzeichnis über
die von ihm geschützten Zwingernamen. Das Weitere regelt die Zuchtordnung.
§ 6 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Verbandes
kann jede unbescholtene Person auf Antrag werden.
II. Personen, die
kommerziellen Hundehandel betreiben und Personen oder Mitglieder, die
Kleine Münsterländer züchten. die nicht im Zuchtbuch für
Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. eingetragen werden, sowie
deren Ehegatten und Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler/Züchter
in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht Mitglied im Verband
für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. sein bzw. werden
auf Antrag des Vorstandes der Landesgruppen ausgeschlossen. Das gleiche
gilt für den Einsatz von Rüden bzw. Deckrüden.
III. Die Mitgliedschaft
wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für den Verband als auch für
die Landesgruppe begründet.
IV. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe,
an die der Antrag gerichtet wurde, im Auftrage und mit Wirkung für
den Verband.. Erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten
Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die Mitgliedschaftsrechte. Die
Namen der neuen Mitglieder sind im Mitteilungsheft bekannt zugeben.
V. Im Falle der Ablehnung
einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe kann der Antragsteller
Einspruch einlegen. Ebenso kann jedes Verbandsmitglied binnen 4 Wochen
nach Veröffentlichung der neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme
Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in beiden Fällen an den 1.
Vorsitzenden der Landesgruppe zu richten. Über den Einspruch entscheidet
der Erweiterte Vorstand des Verbandes endgültig.
VI. Mit der Beitrittserklärung
unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzung des Verbandes
und der Landesgruppe sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen
Organe.
VII. Jedes Mitglied
hat gleiche Rechte und Pflichten. Die Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe
oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne Rücksicht auf territoriale
Zuständigkeit jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses Mitglied
bei einer anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf. Ein Mitglied
kann mehreren Landesgruppen angehören.
VIII. Die Mitglieder
unterliegen der Beitragspflicht gegenüber ihrer Landesgruppe.
Die Landesgruppen setzen die Höhe der Beiträge, die spätestens
bis zum 31.März eines jeden Geschäftsjahren zu zahlen sind,
im Voraus fest.
Die Hauptversammlung bestimmt im Voraus den Betrag, den die Landesgruppe
je Mitglied an den Verband abzuführen hat
IX. Alle Mitglieder,
die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied des Verbandes
sind, sind von Beiträgen befreit.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Die Hauptversammlung kann Mitglieder, die sich um die Jagdkynologie oder
den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des
Verbandes ernennen. Sie sind von Beiträgen befreit.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt
ist dem Vorstand der Landesgruppe spätestens einen Monat vor Schluss
des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären
und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
III. Jedes Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,
b) es schuldhaft die Verbandsinteressen schädigt,
c) es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesgruppe
nicht nachkommt.
IV. Der Ausschluss
gemäss III. a) und b) erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates. Der
Ausschluss gemäss III. c) erfolgt durch Entscheidung des Landesgruppenvorstandes.
Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen länger als ein halbes
Jahr in Verzug sind, können ohne Benachrichtigung ausgeschlossen
werden.
V. Austritt und Ausschluss
gelten für die Mitgliedschaft im Verband und in der Landesgruppe.
VI. Mit dem Ende
der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am Verbandsvermögen
und auf Zwingerschutz.
§ 9 Verfahren gegen Einzelpersonen
I. Gegen Mitglieder
des Verbandes kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes
oder eines Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung
oder der Mitgliederversammlung einer Landesgruppe beantragt werden, wenn
sie
1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben
2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen
3. gegen die waidmännische Ausübung der Jagd grob verstoßen
haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind
4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht
II. Der Antrag ist
binnen drei Monaten nach Kenntnis von Täter oder Tat bzw. nach Rechtskraft
des Urteils an den Vorstand des Verbandes zu stellen. Zur Fristwahrung
eines Antrages der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung genügt
die Antragstellung an den jeweiligen Vorstand.
III. Der Ehrenrat
kann erkennen auf:
1. a) Verweis
b) Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,
2. Geldbussen bis 1000,-- € zugunsten des Verbandes,
3. Ausschluss als Führer oder Richter an sämtlichen Prüfungsveranstaltungen
des Verbandes oder einer Landesgruppe, entweder befristet oder immer,
4. Ausschluss als Züchter des Verbandes, befristet oder für
immer,
5. Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder für immer,
6. Ausschluss.
IV. Das Verfahren
richtet sich nach der Ehrenratsordnung (§ 26).
§ 10 Organe
I. Der Verband hat
folgende Organe:
1. Hauptversammlung
2. Vorstand
3. Erweiterter Vorstand
II. Der Vorstand
wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Zusammensetzung des Erweiterten
Vorstandes regelt § 24.
§ 11 Hauptversammlung
I. Die Hauptversammlung
ist oberstes Organ des Verbandes. Sie wird ausgerichtet als öffentliche
Vertreterversammlung (Delegierte).
II. Die Hauptversammlung
setzt sich zusammen aus den
1.) stimmberechtigten Mitgliedern:
Mitglieder des ordentlichen Vorstandes
Delegierte der Landesgruppen.
Den Landesgruppen stehen je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter
zu.
2.) nicht stimmberechtigten Mitgliedern
Einzelmitglieder können mit beratender Stimme an der Hauptversammlung
teilnehmen.
Vorstandsmitglieder des Verbandes dürfen nicht gleichzeitig Delegierte
einer Landesgruppe sein.
III. Die Ordentliche
Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
IV. Auf Beschluss
des Erweiterten Vorstandes, der der 2/3-Mehrheit bedarf, findet eine außerordentliche
Hauptversammlung statt. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich
eine außerordentliche Hauptversammlung begehren, hat diese innerhalb
von 4 Monaten stattzufinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Begehrens
beim Präsidenten. Das Begehren muss eine eingehende schriftliche
Begründung und die Anträge enthalten.
V. Die Hauptversammlung
wird durch den Präsidenten einberufen. Tag, Ort und Zeit sind mindestens
zwei Monate, die Tagesordnung mindestens einen Monat vorher den Mitgliedern
schriftlich (Mitteilungsblatt oder Brief) anzuzeigen.
VI. Anträge
an die Hauptversammlung können von allen Mitgliedern und Organen
des Verbandes bzw. der Landesgruppen gestellt werden. Die Anträge
müssen spätestens 4 Monate vor dem Termin der Hauptversammlung
beim Präsidenten schriftlich und in dreifacher Ausfertigung eingehen.
Später eingehende Anträge werden auf der Hauptversammlung nur
dann behandelt, wenn sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit bereits
veröffentlichten Anträgen stehen. Über die Behandlung anderer
verspätet eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen
dürfen, entscheidet die Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit.
Anträge zur Änderung der Zuchtordnung bedürfen der vorherigen
Beratung und Stellungnahme der Zuchtwartetagung.
VII. Die Fristen
zu IV. und V. können für die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung vom Erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit geändert
werden. Die Frist für die Anträge beträgt mindestens 14
Tage.
VIII. Über die
Hauptversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu erstellen, vom Präsidenten
und vom Geschäftsführer zu unterschreiben und innerhalb von
3 Monaten zu veröffentlichen.
§ 12 Aufgaben der Hauptversammlung
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl des Erweiterten Vorstandes, soweit nicht durch die Satzung bestimmt.
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Wahl der Zuchtkommission auf drei Jahre
5. Wahl des Zuchtbuchführers
6. Wahl der Delegierten zu anderen Verbänden
7. Wahl des Ehrenrates
8. Entlastung des Vorstandes
9. Festsetzung des Beitrags, den die Landesgruppen je Mitglied an den
Verband abzuführen haben.
10. Erlass und Änderung von Satzung, Zuchtordnung, Zuchtschauordnung;
Zuchtrichterordnung; Geschäftsordnung und Ehrenordnung
11. Beschlussfassung über die Einheitssatzung für die Landesgruppen.
12. Bestätigung des Zuchtrichterobmanns (ZROm-KlM) und der Mitglieder
des Zuchtrichter-Ausschusses (ZRA-KlM)
13. Einsetzen von Arbeitsausschüssen und Kommissionen (ist auch durch
den Vorstand zulässig)
14. Zustimmung zur Neugründung einer Landesgruppe, deren Auflösung
bzw. deren Zusammenschluss mit einer anderen Landesgruppe.
15. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
16. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
17. Festsetzung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vorstandes
und des Erweiterten Vorstandes abberufen, wenn ihre Amtsführung und
sonstiges Verhalten verbandsschädigend sind. Vorher ist ein Gutachten
des Ehrenrates einzuholen.
§ 13 Vorstand
I. Der Vorstand besteht
aus dem
Präsident,
Vizepräsident,
Geschäftsführer,
Verbandschatzmeister und
Verbandszuchtwart als ordentliche Mitglieder
und aus dem Pressewart,
dem Zuchtbuchführer,
dem Vorsitzenden der Zuchtkommission und dem
Vorsitzenden des Ehrenrates als außerordentliche Mitglieder.
Die Zuziehung letzterer ist nur erforderlich, wenn von ihnen wahrgenommene
Aufgaben zur Beratung und Erörterung anstehen.
II. Die Vorstandsmitglieder,
und zwar der Präsident, der Geschäftsführer, der Verbandszuchtwart
und der Zuchtbuchführer, werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt,
die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf drei Jahre.
III. Der Vorstand
erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen alle Angelegenheiten
des Verbandes außer derjenigen, die anderen Organen ausdrücklich
vorbehalten sind.
IV. Der Präsident
und der Vizepräsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
§ 14 Präsident
I. Der Präsident
führt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und in den
Hauptversammlungen.
II. Er beruft die
Sitzungen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und die Hauptversammlung
ein.
III. Er regelt die
Verbandsangelegenheiten, die ihm übertragen sind, sorgt für
die Durchführung der Verbandsbeschlüsse und hat darüber
zu wachen, dass alle Verbandsangelegenheiten ordnungsgemäß
erledigt werden.
IV. Er vertritt den
Verband gerichtlich und außergerichtlich.
V. Er hat die Niederschrift
über Hauptversammlung und Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten
Vorstandes zu unterzeichnen.
VI. Er hat sich durch
Rückfragen beim Verbandsschatzmeister davon zu überzeugen, dass
keine Verpflichtungen des Verbandes eingegangen werden, die dessen Finanzkraft
überschreiten.
§ 15 Vizepräsident
I. Der Vizepräsident
vertritt den Präsident, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht wahrnehmen
kann.
II. Er fertigt dann
die Stammtafeln aus, wenn der Zuchtbuchführer als Züchter die
Ausstellung von Ahnentafeln beantragt hat.
§ 16 Geschäftsführer
I. Der Geschäftsführer
fertigt die Niederschriften über die Hauptversammlungen, die Sitzungen
des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes und unterschreibt mit. Gegebenfalls
kann vom Präsidenten ein Schriftführer eingesetzt werden.
II. Der Geschäftsführer
führt den Schriftwechsel mit den Mitgliedern und Landesgruppen.
III. Geschäftsstelle
und KlM-Archiv werden vom Geschäftsführer verwaltet.
§ 17 Verbandsschatzmeister
I. Der Verbandsschatzmeister
verwaltet das Vermögen, begleicht die geldlichen Verpflichtungen
und erstellt die Jahresabrechnung des Verbandes. Er zieht die Kopfbeiträge
der Landesgruppen ein.
II. Er prüft
die Einnahmen und Ausgaben der Vermittlungsstelle.
III. Er erstellt
den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser ist
von der Hauptversammlung zu genehmigen.
§
18 Verbandszuchtwart
I. Der Verbandszuchtwart
hat für weitgehende Einheitlichkeit in der Zucht in enger Verbindung
mit den Landesgruppen und mit dem Zuchtbuchführer zu sorgen.
II. Der Verbandszuchtwart
berät die Zuchtwarte der Landesgruppen. In Einzelfälle steht
ihm das Recht zu, Zuchtsperren anzuordnen und gegen geplante Paarungen
Widerspruch einzulegen. Gegen die Entscheidung des Verbandszuchtwartes
kann der Züchter oder Deckrüdenbesitzer oder der Zuchtwart der
jeweiligen Landesgruppe Einspruch bei der Zuchtkommission einlegen
III. Der Verbandszuchtwart
beruft und leitet die Zuchtwartetagung.
IV. Im übrigen
regelt die Zuchtordnung Zuständigkeit und Aufgabengebiet.
§ 19 Pressewart
I. Der Pressewart
trägt die redaktionelle Verantwortung für das Mitteilungsblatt.
II. Er überwacht
den Versand und aktualisiert die Versandlisten.
III. Er kann nicht
gezwungen werden Beiträge zu veröffentlichen, wenn sie ihm geeignet
erscheinen, dem Ansehen des Verbandes nach außen hin abträglich
zu sein. In einem solchen Fall hat er im Einvernehmen mit dem Vorstand
diese Beiträge dem Ehrenrat zur Begutachtung weiterzuleiten, dessen
Spruch er sich zu fügen hat.
IV. Der Pressewart
pflegt außerdem gute Beziehungen zu den Jagdzeitschriften und ist
darum bemüht, dass alle wesentlichen Verbandsbeschlüsse und
Ereignisse im Verbandsleben baldmöglichst in der Jagdpresse veröffentlicht
werden.
§ 20 Zuchtbuchführer
I. Der Zuchtbuchführer
führt das Zuchtbuch, das Verzeichnis der vom Verband geschützten
Zwinger und die Züchterkartei Er fertigt die Stammtafeln aus.
II. Sein Aufgabengebiet
und seine Befugnisse regelt die Zuchtordnung.
§ 21 Zuchtwartetagung
I. Die Zuchtwartetagung
besteht aus:
a) Verbandszuchtwart als Vorsitzenden
b) Zuchtwarten der Landesgruppen
c) Zuchtbuchführer
d) Zuchtkommission
Der Erweiterte Vorstand kann ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
II. Die Aufgaben
der Zuchtwartetagung regelt die Zuchtordnung.
III. Über die
Zuchtwartetagung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Dieses ist
allen Beteiligten zuzusenden.
§ 22 Zuchtkommission
I. Die Zuchtkommission
besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen
erfahrene Züchter oder Deckrüdenbesitzer und mit den Fragen
der Erbwert- und Verhaltensforschung vertraut sein.
II. Die Aufgaben
der Zuchtkommission regelt die Zuchtordnung
§ 23 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für
zwei Jahre gewählt, so dass in jedem Jahr einer ausscheidet. Die
Kassenprüfer haben jährlich die Verbandskasse und die Kasse
des Zuchtbuchamtes zu prüfen und der Hauptversammlung über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 24 Erweiterter Vorstand
I. Der Erweiterte
Vorstand setzt sich aus dem Vorstand, den Vorsitzenden oder den Delegierten
der Landesgruppen, dem Ehrenrat, der Zuchtkommission und den Mitgliedern
zusammen, die vom Vorstand oder der Hauptversammlung mit besonderen Aufgaben
betraut wurden. Für diese Mitglieder wird die Zugehörigkeit
zum Erweiterten Vorstand von der Hauptversammlung geregelt.
II. Der Erweiterte
Vorstand hat folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Beschlüsse der Hauptversammlung
2) Beschlussfassung über Berufung gegen Entscheidungen der Zuchtkommission
3) Entscheidungen, soweit sie durch die Satzung dem Erweiterten Vorstand
zugewiesen werden.
4) Koordinierung und Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgruppen und
dem Vorstand des Verbandes
5) Anordnung einer Zwischenprüfung der Kassengeschäfte, falls
erforderlich.
III. Den Mitgliedern
der Zuchtwartetagung ist es freigestellt, an den Beratungen des erweiterten
Vorstandes teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
IV. Die Mitglieder
des Erweiterten Vorstandes werden durch den Geschäftsführer
über die Beschlüsse des Vorstandes informiert.
§ 25 Ehrenrat
I. Der Ehrenrat wird
von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Für
jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter
zu wählen.
II. Er besteht aus
einem Juristen mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitzenden und
zwei Beisitzern.
III. Seine Aufgaben
sind:
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes soll er sich
nach Anhören der Beteiligten, denen für die Stellungnahme eine
angemessene Frist zu setzen ist, um eine Schlichtung bemühen.
2. Nach Misslingen einer Schlichtung unterbreitet der Ehrenrat dem Geschäftsführenden
Vorstand Vorschläge für die weitere Behandlung; Diese können
vorsehen, ob ein anhängiges Verfahren im Verband behandelt oder an
den Ehrenrat des JGHV abgegeben werden soll, wobei dann die Ehrenratsordnung
des JGHV für Einzelmitglieder des Verbandes für KlM als verbindlich
erklärt wird.
3. Überprüfungen im Sinne des § 19 III.
4. Durchführung von Ehrenratsverfahren auf Antrag gegen Einzelpersonen.
§ 26 Ehrenratsordnung
I. Der Ehrenrat entscheidet
in einem förmlichen Verfahren, auf das die Vorschriften der Strafprozessordnung
entsprechende Anwendung finden. Das Verfahren ist jedoch grundsätzlich
schriftlich.
II. Anträge
auf Einleitung eines Ehrenverfahrens sind schriftlich unter Angabe von
Gründen und Beweismitteln beim Vorstand des Verbandes einzureichen.
Dieser leitet sie unverzüglich an den Vorsitzenden des Ehrenrates
weiter.
III. Der Ehrenrat
führt die Ermittlungen nach freiem Ermessen. In jedem Falle ist jedoch
den Beschuldigten und den Anzeigenden Gelegenheit zur Erklärung zu
geben. Grundsätzlich führt der Vorsitzende des Ehrenrates die
Ermittlungen. Er kann jedoch die Beisitzer des Ehrenrates oder andere
unbescholtene Verbandsmitglieder mit Ermittlungsaufgaben betrauen. Über
die Vernehmung von Personen sind Niederschriften anzufertigen, deren Inhalt
durch die Unterschrift des Vernommenen zu genehmigen ist. Nach Abschluss
der Ermittlungen legt der Ehrenrat die Ergebnisse dem Beschuldigten zu
einer eventuellen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist vor.
Ladung und Mitteilung von Entscheidungen des Ehrenrates an die Verfahrensbeteiligten
erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Als Zugangsdatum gilt der dritte
Tag nach Aufgabe bei der Post.
IV. Der Ehrenrat
entscheidet grundsätzlich nach Aktenlage.
V. In Fällen
von geringerer Bedeutung kann der Ehrenrat das Verfahren einstellen.
VI. Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen
entsprechen den Vergütungssätzen der KlM-Vorstandsmitglieder.
Zeugen und Sachverständige sind in der Ladung darauf hinzuweisen.
Der Schatzmeister erstattet sie nach Anweisung des Vorsitzenden des Ehrenrates.
VII. Im Falle einer
Verurteilung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens sowie die dem
Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wird der
Antrag zurückgewiesen, oder der Beschuldigte freigesprochen, oder
wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Antragsteller die Kosten
des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen
zur Last. Der Ehrenrat kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem
Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn er das Verfahren nach
§ 26 Abs. V wegen Geringfügigkeit eingestellt hat.
VIII. Die Entscheidungen
des Ehrenrates sind unanfechtbar.
IX. Die das Verfahren
beendenden Entscheidungen sind im Verbandsorgan zu veröffentlichen.
§ 27 Beschlussfassung
I. Die Organe des
Verbandes sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Der Geschäftsführer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
II. Die stimmberechtigten
Mitglieder der Hauptversammlung haben je eine Stimme, mit folgenden Ausnahmen:
Die Mitgliederversammlungen der einzelnen Landesgruppen sind berechtigt,
den Vorsitzenden der Landesgruppe bzw. dessen Vertreter oder bestimmte
Delegierte mit der Wahrnehmung mehrerer Stimmrechte zu beauftragen. Ist
ein Delegierter bzw. Ersatzdelegierter verhindert, werden dessen Stimmrechte
in der Hauptversammlung von dem zuständigen Vorsitzenden der Landesgruppe
oder Vertreter ausgeübt. Die Wahl der Delegierten bzw. die Übertragung
der Stimmrechte auf einen oder mehrere Delegierte hat für jede Hauptversammlung
von den Landesgruppen neu zu erfolgen. Falls ein Delegierter den Vorsitzenden
der Landesgruppe vertritt, ist er auch berechtigt, an der vorausgehenden
Sitzung des Erweiterten Vorstandes teilzunehmen.
III. Die Delegierten
sind in ihren Entscheidungen frei, soweit sie nicht an Beschlüsse
ihrer Landesgruppen gebunden sind.
IV. Die Stimmberechtigung
im Erweiterten Vorstand richtet sich für die Landesgruppen nach deren
Mitgliederzahl, wobei auf je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme entfällt.
Die übrigen, zum Erweiterten Vorstand gehörenden Mitglieder,
haben je eine Stimme.
V. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit
zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt. Änderung der Satzung, der Einheitssatzung und Auflösung
des Verbandes bedürfen der 3/4?Mehrheit. Das gilt nicht für
die in § 2 Ziffer III Buchstabe a – e genannten Entscheidungen.
Über jeden Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen.
VI. Gewählt
wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der Präsident
ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhält. Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet
eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen
statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der
Versammlung zieht.
VII. Neben der Niederschrift
der Hauptversammlung ist eine Beschlusskontrolle zu führen.
VIII. Zur Vermeidung
unnötiger Kosten ist in Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes
zulässig, dass Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes im schriftlichen
Verfahren getroffen werden. Der Beschlussgegenstand ist den Mitgliedern
des erweiterten Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Die Stimmabgabe erfolgt
schriftlich an den Präsidenten innerhalb einer von diesem festzusetzenden
Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ein Beschluss ist nur
dann gefasst, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Erweiterten
Vorstandes ihre Stimme ordnungsgemäß abgegeben haben. Im übrigen
gilt Abs. IV.
§ 28 Landesgruppen
I. Die Landesgruppen
organisieren sich als rechtsfähige Vereine (e.V.) und haben sich
die, auf der Hauptversammlung beschlossene Einheitssatzung in der jeweils
gültigen Form zu geben.
II. Die Gründung
einer neuen Landesgruppe kann beantragt werden, wenn gewährleistet
ist, dass der zu gründenden Landesgruppe mindestens 100 Mitglieder
beitreten werden.
§ 29 Suchen und Schauen
Die Verbandsprüfungen und Zuchtschauen werden von den Landesgruppen
vorbereitet und in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die Ergebnisse
derartiger Veranstaltungen sind dem Pressewart innerhalb von vier Wochen
mitzuteilen. Der Verband kann darüber hinaus besondere Prüfungen
und Schauen selbst durchführen.
§ 30 Streitigkeiten
Bei korporativen Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Organen
ist das beim JGHV eingerichtete Schiedsgericht zuständig. Die Schiedsgerichtsordnung
und die Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit für verbindlich
erklärt.
§ 31 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist der Verband aufzulösen.
Die Hauptversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Gründen
beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt
über die Verwendung des Verbandsvermögens.
Das Verbandsvermögen darf nur zur Förderung des Jagdgebrauchshundewesens
verwendet werden bzw. an einen Verein oder Verband oder eine Einrichtung
fließen, die sich mit den gleichen oder ähnlichen Aufgaben
wie der Verband befassen und muss die Voraussetzungen der §§
51 bis 68 AO (Abgabenordnung) 1977 erfüllen. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 32 Übergangsvorschrift
I. Die bei Inkrafttreten
dieser Satzung als rechtlich unselbstständig bestehenden Landesgruppen
behalten diesen Status und ihre korporativen Rechte und Pflichten als
Untergliederung des Verbandes bis zu ihrer Umwandlung in den rechtsfähigen
eingetragenen Verein nach Maßgabe der Satzung des Verbandes in der
Fassung vom 20. März 1999.
II. Die Umwandlung
in den rechtfähigen Verein ist von den Landesgruppen bis zum 31.12.2003
zu vollziehen.
§ 33 Inkrafttreten
Die Satzung und die Einheitssatzung für die dem Verband angeschlossenen
Landesgruppen tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft. Gleichzeitig tritt die auf der Hauptversammlung vom 20. März
1999 beschlossene Satzung außer Kraft. § 32 der Satzung bleibt
unberührt.
Diese Satzung wurde vom Amtsgericht Münster am 12 Juni 2001 in das
Vereinsregister unter der Nr.:1437 eingetragen.
Beschluß Bl. 310 – 316 d.A.; Satzung Bl.317 – 332 d.A.
Ehrenordnung
Richtlinien zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
zur Verleihung von Ehrenabzeichen und anderen Auszeichnungen
(download
als .pdf-Datei hier)
I.
Ehrung von Mitgliedern
1. Der KlM-Verband kann verdiente und treue Mitglieder durch Ernennung
zu Ehrenmitgliedern und durch Verleihung von Verdienst- und Verbandsabzeichen
oder Treuenadeln ehren. Hierfür gilt folgendes:
2.
Die Ehrenmitgliedschaft des KlM-Verbandes ist in § 7 der Satzung
geregelt. Ansonsten gelten diese Richtlinien für die Durchführung
(s. Ziff. 9. – 10.) sinngemäß.
3.
Treue-Mitglieder werden nach ununterbrochen nachgewiesener 10-, 20-, 30-,
40- und 50-jähriger Mitgliedschaft im KlM-Verband durch die einzelnen
Landesgruppen mit der entsprechenden Treuenadel ausgezeichnet. Die Landesgruppen
führen ein Verzeichnis der Treue-Mitglieder.
4.
KlM-Verdienstabzeichen
An Mitglieder, die sich um die Unterstützung der KlM-Arbeit verdient
gemacht haben, kann das KlM-Verdienstabzeichen vergeben werden. Für
die Vergabe bedarf es einer Beschlussfassung des zuständigen Landesgruppen-Vorstandes.
Die Landesgruppen führen ein Verzeichnis der mit dem KlM-Verdienstabzeichen
geehrten Mitglieder und informieren den Bundesvorstand.
5.
Verbandsabzeichen in Silber
Bei besonderen Verdiensten in der Verbandsarbeit auf Bundes- oder Landesebene,
sowie an verdiente Züchter und Führer kann auch das Verbandsabzeichen
in Silber verliehen werden. Für diese Ehrung vorgesehene Mitglieder
sollten mindestens 15 Jahre Mitglied im KlM-Verband sein. Für die
Vergabe bedarf es einer Beschlussfassung des Landesgruppen-Vorstandes.
Die Landesgruppen führen ein Verzeichnis der mit dem silbernen Verbandsabzeichen
geehrten Mitglieder.
6.
Verbandsabzeichen in Gold
Bei außergewöhnlichen Leistungen in der Verbandsarbeit auf
Bundes- oder Landesebene kann das Verbandsabzeichen in Gold verliehen
werden. Für diese Ehrung vorgeschlagene Mitglieder sollten mindestens
20 Jahre Mitglied im KlM-Verband sein.
7.
Verbandsabzeichen in Gold mit Eichenlaub
Bei herausragenden Leistungen in der Verbandsarbeit auf Bundes- oder Landesebene
kann das Verbandsabzeichen in Gold mit Eichenlaub verliehen werden. Mit
diesem Abzeichen sollte i.d.R. nur ausgezeichnet werden, wer bereits zuvor
das Verbandsabzeichen in Gold erhalten hat.
8.
Verfahren zur Verleihung des goldenen Verbandsabzeichens und des goldenen
Verbandsabzeichens mit Eichenlaub
Anträge
sind von den Vorständen des KlM-Verbandes oder der zuständigen
Landesgruppe bis mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Ehrung
schriftlich an den Geschäftsführer des Verbandes zu richten.
Die Anträge bedürfen vor allem hinsichtlich der besonderen Verdienste,
beziehungsweise außergewöhnlicher Leistungen einer sorgfältigen
und ausführlichen Begründung. Der Vorstand des Verbandes entscheidet
nach der Beratung der gestellten Anträge mit Stimmenmehrheit. Diese
Beratungen sind geheim. Die Urkunden sind vom Geschäftsführer
anfertigen zu lassen und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
9.
Aushändigung der Ehrung
Die Ehrenmitgliedschaft, das Verbandsabzeichen in Gold und das Verbandsabzeichen
in Gold mit Eichenlaub sollten möglichst auf der Hauptversammlung
des Verbandes, das silberne Verbandsabzeichen, das KlM-Verdienstabzeichen
und die Treuenadeln auf den Mitgliederversammlungen der Landesgruppen
verliehen werden. Die Aushändigung ist auch aus Anlass von Altersjubiläen
und Bundesprüfungen statthaft.
10.
Erlöschen der Berechtigung
Tritt ein Mitglied, das geehrt worden ist, hernach aus dem Verband aus
oder wird es gemaßregelt oder ausgeschlossen, so können nach
§ 9 III. 1. b) der Satzung Ehrungen aberkannt werden.
11.Verzeichnis
der geehrten Mitglieder
Der Geschäftsführer des Verbandes führt ein Verzeichnis
der Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt, mit dem goldenen Verbandsabzeichen
oder dem goldenen Verbandsabzeichen mit Kranz geehrt wurden.
II.
Ehrung von Nichtmitgliedern
1.
KlM-Verdienstabzeichen
Auch an Nichtmitglieder, die sich um die Unterstützung der KlM-Arbeit
verdient gemacht haben, kann das KlM-Verdienstabzeichen vergeben werden.
Für die Vergabe bedarf es einer Beschlussfassung des zuständigen
Landesgruppen-Vorstandes. Die Landesgruppen führen ein Verzeichnis
der mit dem KlM-Verdienstabzeichen geehrten Mitglieder und informieren
den Bundesvorstand.
2.
KlM-Jagdhundestatuette
Der KlM-Verband kann mit der KlM-Jagdhundstatuette Nichtmitglieder für
herausragende Verdienste in der Unterstützung und Förderung
der Arbeit des KlM-Verbandes auf Bundes- oder Landesebene ehren.
Anträge sind von den Vorständen des Bundes-Verbandes oder der
zuständigen Landesgruppe mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten
Ehrung schriftlich an den Geschäftsführer des Verbandes zu richten.
Die Anträge bedürfen vor allem hinsichtlich der besonderen Verdienste,
beziehungsweise außergewöhnlicher Leistungen einer sorgfältigen
und ausführlichen Begründung. Der Vorstand des Bundes-Verbandes
entscheidet nach der Beratung der gestellten Anträge mit Stimmenmehrheit.
Diese Beratungen sind geheim.
3.
Aushändigung der Ehrung
Das KlM-Verdienstabzeichen sollte auf den Mitgliederversammlungen der
Landesgruppen verliehen werden.
Die Jagdhundstatuette sollte, wenn möglich, im Rahmen der Hauptversammlung
des KlM-Verbandes verliehen werden.
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