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Zuchtordnung des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e. V.
Beschlossen im März 2006
(Download im pdf-Format hier)

Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV), im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und in der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I)


Die entsprechenden Inhalte sind nach folgenden Paragraphen
aufgeschlüsselt:

1. Zuchtziel
2. Zuchtgrundsätze
3. Zuchtwertschätzung
4. Zuchtvoraussetzungen
5. Auslesezucht
6. Zuchtausschließende Fehler
7. Zuchtbeschränkungen
8. Zuchtsperre
9. Erbkrankheiten
10. Inzestzucht
11. Zuchtrecht
12. Züchter
13. Zuchtmiete
14. Zwingernamen und Zwingerschutz
15. Zwingerbuch
16. Deckrüdeneigentümer/-besitzer
17. Deckbuch
18. Zuchtbedingungen
19. Deckakt
20. Künstliche Besamung
21. Wurfmeldung
22. Zuchtbuch
23. Register
24. Eintragungsantrag
25. Eintragungsverfahren
26. Eintragungsnamen
27.Stammtafeln
28. Wurfabnahme
29. Welpenabgabe
30. Welpenerfassung
31. Jahrgangszuchtbuch
32. Einspruchsrecht
33. Ordnungsbestimmungen
34. Zuchtgebühren
35. Anhänge
36. Schlussbestimmungen

Anhang 1 zur Zuchtordnung
Ordnungsbestimmungen

Anhang 2 zur Zuchtordnung
Gebührenordnung

Anhang 3 zur Zuchtordnung
Zuchtberatung und Zuchtüberwachung

Anlage zur KlM-Zuchtordnung
VDH Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden


§1. Zuchtziel
Die Zucht des Kleinen Münsterländers zielt darauf, dem Jäger einen vielseitigen Jagdgebrauchshund in Feld, Wald und Wasser zur Verfügung zu stellen. Seine jagdlichen Anlagen, sein stabiles Wesen, seine funktionelle Form und robuste Gesundheit sollen ihn zu allen, in der Jagdpraxis anfallenden, Arbeiten vor und nach dem Schuss befähigen.

§2. Zuchtgrundsätze
Grundbedingung für die Zucht des Kleinen Münsterländers ist dessen artgerechte Haltung, Fütterung und Pflege im Rahmen der Tierschutz-Hundeverordnung und der VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden (Anlage) in der jeweils gültigen Fassung.
In Verfolgung der Zuchtziele hat der Züchter im Rahmen dieser Zuchtordnung die Möglichkeit einer freien züchterischen Entfaltung. Er ist alleinverantwortlich für sein Zuchtgeschehen.
Rassehundezucht führt zu einer Verringerung der genetischen Bandbreite. Um Inzuchtdepression zu vermeiden, gilt als Zuchtgrundsatz, die genetische Vielfalt in der Rasse zu erhalten. In diesem Sinne ist bei der Zuchtplanung auch dem Inzuchtkoeffizienten (IK) Aufmerksamkeit zu schenken.
Als züchterisch besonders wertvoll gelten solche KlM, die nicht nur im Phänotyp, sondern auch im Genotyp (Zuchtwertschätzung) den Zuchtzielen entsprechen.

§3. Zuchtwertschätzung
Um den Züchtern und Zuchtwarten eine Hilfestellung für eine Annäherung an den Genotyp von Hunden geben zu können, bedient sich der KlM-Verband der Zuchtwertschätzung. Die auf VJP/HZP festgestellten Bewertungen der jeweiligen Prüfungsfächer, Lautfeststellungen, HD-Bewertungen und die auf Zuchtschauen festgestellte Widerristhöhe finden unter Einbeziehung aller Verwandten des Hundes Eingang in die rechnergestützte Zuchtwertschätzung

§4. Zuchtvoraussetzungen
a. Zur Zucht vorgesehene KlM müssen im Zuchtbuch des KlM-Verbandes oder in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eines ausländischen Zuchtverbandes eingetragen sein. Sollen KlM ausländischer Zuchtverbände in der Zucht eingesetzt werden, ist vor dem ersten Deckakt die Zustimmung des Verbandszuchtwartes erforderlich.
b. Sie müssen im Alter von über 15 Monaten dem Standard entsprechen und in Form- und Haarwert auf einer Zuchtschau des KlM-Verbandes mindestens die Bewertung „gut“ erhalten haben. In besonderen Fällen kann, nach Absprache mit dem Landesgruppenzuchtwart, eine vorläufige Form- und Haarwertbeurteilung außerhalb einer Zuchtschau vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hund vor erneutem Zuchteinsatz innerhalb von 12 Monaten noch einmal auf einer Zuchtschau des KlM-Verbandes vorgestellt werden. Die vorläufige Erstbewertung wird dadurch ungültig.
c. Sie müssen mittels Röntgenuntersuchung bezüglich Hüftgelenksdysplasie (HD) im Alter von über 12 Monaten den Nachweis erbringen, dass sie frei von HD leichten, mittleren oder schweren Grades sind. Ein Paarungspartner muss HD- frei sein.
Zur weiteren Reduktion des HD-Risikos bedient sich der KlM-Verband der Zuchtwertschätzung. Die Zuchtwerte der Nachkommen einer geplanten Paarung sollen im Zuchtwert HD mindestens den Wert 100 oder höher erreichen.
d. Sie müssen zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung (Decktag) mindestens 18 Monate alt sein.
e. Sie müssen den Spur- oder Sichtlaut auf einer Verbandsprüfung nachgewiesen haben oder nach Absprache mit dem Landesgruppenzuchtwart in Anwesenheit von zwei Verbandsrichtern nachweisen.
f. Sie müssen den Nachweis der jagdlichen Anlagen und Leistungen erbringen. Entweder:

durch Bestehen der VJP und HZP mit dem bestandenen Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder
durch Bestehen der VJP und VGP, mit dem Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder
durch Bestehen der VJP und VPS mit dem bestandenen Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder
durch Bestehen der HZP, bestandener Arbeit auf der Hasenspur und bestandenem Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder
durch Bestehen der VGP, bestandener Arbeit auf der Hasenspur und bestandenem Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer.

In allen Varianten muss das Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ mindestens mit der Bewertung „gut“ bestanden worden sein.
Wurde auf einer bestandenen HZP, VPS oder VGP das Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ wegen behördlichen Verbots nicht geprüft, gilt die bestandene JGHV- Ersatzarbeit.
Eine auf einer Verbandsprüfung gearbeitete Hasenspur wird gewertet, auch wenn der Hund die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Hat der Hund nur die HZP o.Sp oder eine VGP bestanden, gelten als Ersatz für die fehlende Hasenspur die Leistungszeichen Verlorenbringer (Vbr) oder Armbruster Haltabzeichen (AH).

Alle KlM, die nach der bisherigen Zuchtordnung schon zur Zucht eingesetzt wurden, sind weiter zugelassen, auch wenn sie die Zuchtvoraussetzungen gemäß §4 dieser ZO nicht voll erfüllen (Bestandesschutz).

§5. Auslesezucht
Um einen Anreiz für die Züchter zu schaffen, sehr gut veranlagte und leistungsstarke Zuchthunde in der Zucht einzusetzen, erhalten Würfe deren Elterntiere folgende, die Mindestanforderungen übertreffende Leistungen nachweisen, Stammtafeln mit dem Vermerk „Auslesezucht“.

a. Form- und Haarwert mindestens „sehr gut“, festgestellt auf einer Zuchtschau des KlM-Verbandes in der Offenen- oder Gebrauchshundklasse
b. VJP, HZP und VGP bestanden
c. Nasenleistung im Notendurchschnitt „sehr gut“
d. Hasenspur und Führigkeit „sehr gut“,
e. Stöbern mit Ente in deckungsreichem Gewässer „sehr gut“
f. Suche, Vorstehen und Bringen „gut“
g. Spur- oder Sichtlaut
h. Beide Eltern müssen den Härtenachweis erbracht haben oder ersatzweise das Leistungszeichen S nachweisen
i. Der Zuchtwert der Nachkommen muss in den Merkmalen HD, Nase, Führigkeit, Wasser, Vorstehen, Laut, Spur und Wesen 100 oder höher betragen. Der Wert Schulterhöhe muss zwischen 85 und 105 liegen. Stichtag ist der Decktag.

§6. Zuchtausschließende Fehler
Vom Zuchteinsatz ausgeschlossen sind alle KlM mit folgenden Fehlern:
a. Mangelnde Wesensfestigkeit (Nervosität, Bissigkeit, überängstliches Verhalten, Schuss - Wasser-Geräusch- und Milieuscheue, sowie Scheue bei lebendem Wild). Unberücksichtigt bleiben festgestellte Wesensmängel in der Jugendklasse bei Zuchtschauen.
b. Jede Art von Schussempfindlichkeit und Schussscheue, festgestellt auf einer Verbandsprüfung
c. Waidlaut, festgestellt auf einer Verbandsprüfung
d. Ferner alle KlM, die mit Lidfehlern oder sonstigen schweren Augenfehlern, mit einer Erbkrankheit, chronischen Hauterkrankungen oder übertragbaren Krankheiten behaftet sind.

Hunde mit Körper- oder Haarfehlern, deren Entstehung durch nicht schuldhafte äußere Einwirkung entstanden sind, - nachgewiesen durch tierärztliches Attest- können, mit Genehmigung der Zuchtkommission, zur Zucht zugelassen werden.

§7. Zuchtbeschränkungen
a. Hündinnen dürfen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht eingesetzt werden. (Stichtag ist der Decktag). Eine Hündin darf maximal 2 Würfe in 24 Monaten bringen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Würfe.
b. Rüden dürfen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres zur Zucht eingesetzt werden. (Stichtag ist der Decktag). Rüden haben 6 Deckakte pro Jahr frei. Sie können für weitere Deckakte von der Zuchtkommission freigegeben werden
c. Ein Züchter bekommt auf seinen Zwingernamen nicht mehr als 2 Würfe jährlich eingetragen
d. Hunde mit einer Schulterhöhe im Toleranzbereich (ZE) dürfen bei jeder Paarung nur mit Einzelgenehmigung des zuständigen LG-Zuchtwartes zur Zucht eingesetzt werden, wenn die Zuchtwerte der Nachkommen zwischen 85 und 105 liegen. Stichtag ist der Decktag.

§8. Zuchtsperre
Zur Zucht gesperrt werden können Hunde, wenn sie Wesensmängel und Körperfehler/Erbkrankheiten mit mehreren Paarungspartnern vererbt haben.
In besonders schwerwiegenden Fällen, können auch Nachkommen von Hunden, die einer Zuchtsperre unterliegen, für die Zucht gesperrt werden
Eine Zuchtsperre wird von der Zuchtkommission ausgesprochen. Sie ist dem Eigentümer des Hundes und dem Zuchtbuchführer schriftlich mitzuteilen. Sie wird vom Zuchtbuchführer umgehend in der Stammtafel des Hundes vermerkt. Eine Veröffentlichung im KlM-Heft erfolgt nur, wenn der Eigentümer des Hundes die Stammtafel nicht herausgibt.
Die erfolgte Zuchtsperre wird den Landesgruppenzuchtwarten mitgeteilt.

§9. Erbkrankheiten
Züchter und Deckrüdeneigentümer/-besitzer bestätigen auf den Wurfeintragungsunterlagen durch Unterschrift an Eides statt, dass vor dem Zuchteinsatz keine Symptome einer Erbkrankheit bei Ihrem Zuchthund bekannt waren.
Sie sind verpflichtet, alle Erbkrankheiten, die nach der Zuchtzulassung auftreten, unverzüglich dem zuständigen Landesgruppenzuchtwart zu melden. Nach Möglichkeit sollte die Meldung mit tierärztlichem Attest versehen werden.

§10. Inzestzucht
In Verfolgung der Zuchtgrundsätze bedürfen Verbindungen unter Hunden, die sehr eng miteinander verwandt sind, einer sorgsamen Überwachung. Unter Inzestzucht werden im Rahmen der ZO die Vollgeschwisterpaarung und Paarung Vater auf Tochter, oder Sohn auf Mutter verstanden.
Beabsichtigte Inzestpaarungen sind durch den Züchter über den zuständigen Landesgruppenzuchtwart bei der Zuchtkommission spätestes vier Wochen vor dem Decktermin zu beantragen. Anzugeben ist der Zweck der Inzestpaarung.

§11. Zuchtrecht
Für Eigentümer und Halter von Kleinen Münsterländern, die das Zuchtbuch des Verbandes in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. erforderlich. Sie müssen berechtigt sein, einen deutschen Jagd- oder Falknerschein lösen zu können.

§12. Züchter
Züchter eines Wurfes ist der Eigentümer oder Mieter der Zuchthündin zum Zeitpunkt des Belegens.
Züchter müssen vor Aufnahme der Zucht über die komplexen rechtlichen, genetischen, verhaltensbiologischen und zuchtpraktischen Zusammenhänge informiert sein. Ihrer qualifizierten Arbeit kommt eine große Bedeutung für Gesundheit und Wesensprägung der KlM zu.
Wechselt eine Hündin tragend den Besitzer, muss dies unverzüglich dem Verbandszuchtwart und der Zuchtbuchstelle angezeigt werden, die über das Verfahren zur Wurfabnahme entscheidet.

§13. Zuchtmiete
Das Mieten (bzw. Vermieten) einer Hündin zu Zuchtzwecken ist eine Ausnahme und bedarf der vorherigen Genehmigung des Verbandszuchtwartes. Mindestens vier Wochen vor dem Deckakt ist dem Verbandszuchtwart ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen.
Der genehmigte Zuchtvertrag ist Bestandteil der Eintragungsunterlagen.
Die Hündin sollte vom Decktag an bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam des Mieters sein. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden.
Dem Mieter obliegt die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden.
Zuchtmieten über bundesdeutsche Grenzen hinweg, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zuchtkommission.

§14. Zwingernamen- und Zwingerschutz
Der Zwingername muss vor Aufnahme der Zucht über den Landesgruppenzuchtwart beim Zuchtbuchführer beantragt werden. Jedem Mitglied wird nur für die Rasse KlM Zwingenamenschutz gewährt. Der Zwingername wird für den Antragsteller zum alleinigen Gebrauch und nur für die von ihm gezüchteten Hunde geschützt. Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung des Zwingenamens alle von ihm gezüchteten KlM ausnahmslos zur Eintragung anzumelden. Übertragung des Zwingernamens durch Schenkung oder Kaufvertrag ist nicht zulässig, lediglich für die Erbfolge sind Ausnahmen auf Antrag möglich.
Der internationale Zwingerschutz rangiert vor dem nationalen Zwingerschutz und kann vom Züchter über die Zuchtbuchstelle beim VDH beantragt werden.

§15. Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen, in welchem mindestens folgende Angaben enthalten sein müssen:
Decktag, Name und ZB - Nummer des Deckrüden
Name und ZB - Nummer der eingesetzten Hündin
Wurftag, Anzahl der Welpen mit Namen und Zuchtbuch-Nummer
Anschriften der Welpenerwerber mit Telefonnummer
Das Zwingerbuch kann auch als PC-Datei angelegt werden. Das vollständig ausgefüllte Zwingerbuch ist dem Zuchtwart oder dessen Beauftragten bei der Wurfabnahme vorzulegen.

§16. Deckrüdeneigentümer/-besitzer
Die allgemeinen Bestimmungen zum Zuchtrecht gelten für Deckrüdeneigentümer/ -besitzer sinngemäß. Dem Rüdeneigentümer/ -besitzer steht die Auswahl der Hündin im Rahmen der Einschränkungen dieser Zuchtordnung frei.
Vom Deckrüdeneigentümer/ -besitzer ist pro erfolgreichen Deckakt eine Decktaxe entsprechend des in der gültigen Gebührenordnung festgelegten Satzes an die Zuchtbuchstelle zu entrichten. Entsprechende Deckgebührenmarken sind nach Bestellung und Vorabüberweisung auf das Konto der Zuchtbuchstelle erhältlich.

§17. Deckbuch
Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Das Deckbuch kann auch als PC-Datei geführt werden. Der zuständige Zuchtwart und die Zuchtbuchstelle haben jederzeit das Recht, sich das vollständig ausgefüllte Deckbuch zur Einsicht anzufordern.

§18. Zuchtbedingungen
Zuchtstätten: Vor dem ersten Züchten muss der Züchter die Abnahme seiner Zuchtstätte beim zuständigen Landesgruppenzuchtwart beantragen. Dieser kontrolliert, ob die Zuchtstätte den VDH-Mindestanforderungen entspricht und erstellt ein Abnahmeprotokoll auf dem Formular Zwingerabnahme. Die Aufzucht von Welpen in der Wohnung ist nur in den ersten vier Wochen statthaft. Entspricht die Zuchtstätte nicht den Anforderungen, ist die Genehmigung zur Zucht zu versagen. Die Kosten für die Zwingerabnahme werden von der Landesgruppe festgelegt und vom Züchter getragen.
Hunde: Vor dem ersten Zuchteinsatz der Hunde müssen die Stammtafel und sämtliche Originalzeugnisse über die Teilnahme an allen abgelegten Prüfungen und Zuchtschauen vom Züchter/Deckrüdeneigentümer dem Landesgruppenzuchtwart vier Wochen vor dem geplanten Einsatz vorgelegt werden. Spätere Prüfungen sind vor erneutem Zuchteinsatz entsprechend zu belegen.
Alle Leistungszeichen werden anerkannt, wenn sie nach dem Decktag, aber vor dem Wurftag erbracht wurden.
Jede weitere beabsichtigte Paarung ist vom Züchter mindestens vier Wochen vor dem geplanten Zuchteinsatz dem Zuchtwart der Landesgruppe schriftlich mitzuteilen.
Rechtzeitig vor dem Deckakt soll der Züchter ein Beratungsgespräch mit dem Zuchtwart seiner Landesgruppe führen. Der Zuchtwart berät den Züchter und gibt ihm die aktuellen Werte der Zuchtwertschätzung und den Inzuchtkoeffizienten der geplanten Verbindungen zur Kenntnis. Die letzte Entscheidung bei der Wahl des Zuchtrüden hat der Züchter im Rahmen dieser ZO.
Der Züchter muss in der Regel während der Trächtigkeit und der gesamten Aufzuchtphase der Welpen jederzeit Zugriff auf die Zuchthündin und den Wurf haben.

§19. Deckakt
Die Eigentümer der zur Paarung vorgesehenen Hunde, haben sich vor dem Deckakt davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind. Der korrekt vollzogene Deckakt wird vom Rüdeneigentümer auf der Deckbescheinigung durch Unterschrift bestätigt. Erfolgte der Deckakt bei einem Rüdenbesitzer, so müssen Deckrüdeneigentümer und Deckrüdenbesitzer den Deckschein unterschreiben.
Der Züchter hat den zuständigen Landesgruppenzuchtwart innerhalb einer Woche schriftlich über den Deckakt zu informieren. Der Deckschein kann ausschließlich über den Züchter vom zuständigen Landesgruppenzuchtwart bezogen werden.

§20. Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung ist in begründeten Fällen möglich. Sie bedarf der Genehmigung durch die Zuchtkommission. Für das Verfahren gilt Punkt 13 des F.C.I.- Zuchtreglements, die danach erforderlichen Atteste sind der Zuchtkommission zuzuschicken.

§21. Wurfmeldung
Nach erfolgtem Wurfakt hat der Züchter innerhalb von 5 Tagen den für ihn zuständigen Landesgruppenzuchtwart schriftlich zu benachrichtigen. Es sind Angaben zu lebenden und toten Welpen zu machen.

§22. Zuchtbuch
Das Zuchtbuch für Kleine Münsterländer Vorstehhunde ist das einzige anerkannte Stammbuch der Rasse in Deutschland und wird durch den Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. geführt. Es bildet mit seiner in ihm erfassten Nachkommenschaft der in der Zucht verwendeten KlM die Zuchtgrundlage. Deshalb muss das Zuchtbuch alle zur Rasse gehörenden, im Sinne der Zuchtordnung eintragungsfähigen KlM erfassen.

§23. Register
Der KlM -Verband führt in Übereinstimmung mit der VDH-ZO ein Register als Anhang zum Zuchtbuch. In das Register werden Hunde über 15 Monate eingetragen, deren Abstammung in drei anerkannten Zuchtbuchgenerationen nicht lückenlos nachweisbar ist und solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung auf einer Zuchtschau des KLM-Verbandes den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen. Über die Registrierung wird eine Registrierbescheinigung ausgestellt, die den Vermerk „Nur zu Ausstellungszwecken - nicht zur Zucht“ enthält.

§24. Eintragungsantrag
Anträge auf Eintragung von Würfen in das Zuchtbuch erfolgen nur auf vorgedrucktem Formular, das vom Landesgruppenzuchtwart anzufordern ist. Mit dem Antrag müssen gleichzeitig der Deckschein und die Original - Stammtafel der Mutterhündin sowie das Formblatt „Selbstermittlung der Eintragungsgebühren“ über den Landesgruppenzuchtwart beim Zuchtbuchführer eingereicht werden.

§25. Eintragungsverfahren
Der Züchter hat alle von ihm in einem Wurf gezüchteten Welpen dem Zuchtbuchführer zu melden. Der Antrag auf Eintrag in das Zuchtbuch und Ausstellung der Stammtafeln muss binnen fünf Wochen nach dem Wurftag dem Zuchtbuchführer vorliegen. Die Eintragung des Wurfes ist kostenpflichtig und erfolgt erst nach Überweisung der in der gültigen Gebührenordnung festgelegten Gebühren auf das Konto der Zuchtbuchstelle.
Bei Fristüberschreitung oder wenn ein Wurfeintrag in das Zuchtbuch nur durch nachträgliche Genehmigung der Zuchtkommission möglich ist, kann je nach Verschulden, vom Züchter oder vom Deckrüdeneigentümer/-besitzer ein Bußgeld entsprechend der in der Gebührenordnung festgelegten Höhe erhoben werden.

§26. Eintragungsnamen
Jeder Hund wird auf den, für den Züchter geschützten, Zwingernamen und auf einen Rufnamen eingetragen. Zwingername, Rufname und Zuchtbuchnummer sind Identitätsmerkmale des Hundes.
Die Wahl des Rufnamens steht dem Antragsteller zu. Der beantragte Rufname darf noch nicht für den gleichen Zwinger in das Zuchtbuch eingetragen sein. Der Name muss das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Das Anhängen von Zahlen, Buchstaben und anderen Zusätzen wird als Unterscheidungsmerkmal nicht anerkannt. Die Namen aller Hunde eines Wurfes müssen mit dem gleichen Buchstaben beginnen. Die Buchstabenfolge, mit A beginnend, bezieht sich auf den Zwinger und nicht auf die Mutterhündin.

§27. Stammtafeln
Die Stammtafel ist ein Auszug aus dem Zuchtbuch und weist drei Generationen auf. Sie ist eine Urkunde im juristischen Sinn und bleibt Eigentum des KlM-Verbandes. Stammtafel und Hund gehören zusammen. Bei der Abgabe eines Hundes ist die Stammtafel und der Impfnachweis dem neuen Eigentümer des Hundes ohne jede Sonderleistung auszuhändigen. Vor der Aushändigung der Stammtafel hat der Züchter in der Innenseite durch Unterschrift die in der Stammtafel angegebenen Eltern des Hundes zu bestätigen. Der Eigentumswechsel ist auf der Rückseite der Stammtafel vom Züchter bzw. Vorbesitzer zu bescheinigen. Ersatzstammtafeln werden erst ausgestellt, nachdem die zuständige Landesgruppe bestätigt hat, dass der betreffende Hund noch lebt.

§28. Wurfabnahme
Der Züchter ist verpflichtet, Mutterhündin und Welpen im besten Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, sowie artgerecht und hygienisch unterzubringen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung durch Schutzimpfungen mehrfach, jedoch mindestens dreimal, zu entwurmen. Schutzimpfungen sind Pflicht, Impfbescheinigungen für alle Welpen sind vorzulegen.
Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Landesgruppenzuchtwart oder dessen Beauftragten frühestens in der achten Lebenswoche beim Züchter im Beisein der Mutterhündin vorgenommen. Alle eingetragenen Welpen sind durch Tätowierung der vollständigen Zuchtbuchnummer (Jahr/lfd Nr ohne Bindestrich) in den linken Behang unveränderlich zu kennzeichnen. Dabei werden die Stammtafeln zum Beweis der Identität mit dem jeweiligen Hund durch Einlochen des Tätowierzangenabdruckes endgültig bestätigt. Über Wurfabnahme und Tätowierung ist vom Zuchtwart ein Bericht zu erstellen. Die Kosten werden von den Landesgruppen festgelegt und gehen zu Lasten des Züchters.

§29. Welpenabgabe
Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben.
Die Züchter sollen die von ihnen gezüchteten Welpen nur an Jäger abgeben und auf die Welpenerwerber einwirken, dass diese die Hunde auf den Zuchtprüfungen/Zuchtschauen und möglichst auf der Verbandsgebrauchsprüfung führen/vorstellen. Eine HD-Bewertung aller gezüchteten Hunde im Alter von über 12 Monaten ist anzustreben

§30. Welpenerfassung
Zur Betreuung der Welpenkäufer durch die Landesgruppen, wie auch zur Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten wird der Verbleib aller Welpen zentral erfasst. Zu diesem Zweck erhält der Züchter zusammen mit den Stammtafeln eine Wurfliste, in die er für jeden Welpen Namen und Adresse des Käufers einträgt und diese fristgerecht an den TG-Verlag zurückschickt.

§31. Jahrgangszuchtbuch
Für Züchter besteht für das Zuchtjahr, in dem Welpen von ihnen gezogen wurden, die Pflichtabnahme eines Jahrgangszuchtbuches.
Für Deckrüdeneigentümer besteht für das Zuchtjahr, in dem der Rüde erfolgreich zur Zucht eingesetzt wurde (maßgeblich ist der Wurftag), die Pflichtabnahme eines Jahrgangszuchtbuches. Ist der Deckrüdeneigentümer zugleich Züchter und hat in dem Zuchtjahr Welpen gezogen, braucht er kein zweites Zuchtbuch abzunehmen.

§32. Einspruchsrecht
In allen Fällen, bei denen diese Zuchtordnung keine Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen vorschreibt, ist die Zuchtkommission zuständig. Über Einsprüche gegen Entscheidungen der Zuchtkommission entscheidet der erweiterte Vorstand.

§33. Ordnungsbestimmungen
Verstöße gegen diese Zuchtordnung können entsprechend dem Maßnahmenkatalog (Anhang 1) geahndet werden.

§34. Zuchtgebühren
Die Zucht- und Eintragungsgebühren, sowie die Decktaxe sind in der Gebührenordnung (Anhang 2) zur Zuchtordnung festgelegt. Ebenso Bußgelder wegen Fristüberschreitungen oder anderer Verstöße gegen diese ZO.

§35. Anhänge
Zur Zuchtordnung gehören folgende Anhänge, die aber nicht Bestandteil der ZO sind:
Anhang 1 Ordnungsbestimmungen
Anhang 2 Gebührenordnung
Anhang 3 Zuchtberatung und -überwachung

§36. Schlussbestimmungen
Diese Zuchtordnung wurde von der HV 2006 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Stichtag ist der Decktag.

Legende:
Genotyp = Gesamtheit der Erbfaktoren eines Lebewesens
Phänotyp = Das Erscheinungsbild eines Organismus
Inzest = Paarung nächster Blutsverwandter




Anhang 1 zur Zuchtordnung

Ordnungsbestimmungen

Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen und Entscheidungen der Zuchtkommission, kann ein Verweis, eine befristete oder dauerhafte Zucht- und Eintragungssperre, bzw. eine endgültige Entziehung der Zuchtzulassung verhängt werden.

Ferner können bei oben benannten Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen Bußgelder oder Säumniszuschläge in der von der Gebührenordnung festgelegten Höhe von Züchtern oder Deckrüdeneigentümer/ -besitzer erhoben werden.

Eine Zucht- und Eintagungssperre ist zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen“ nicht gewährleistet sind oder die tierschutzrechtliche „Erlaubnis zum Züchten von Hunden“ gemäß Tierschutzgesetz fehlt. Werden vom zuständigen LG-Zuchtwart oder dessen Beauftragten mangelhafte Aufzuchtbedingungen festgestellt, muss er weitere Zuchtgenehmigungen verweigern.

Eingriffe am Hund mit dem Ziel der Erlangung der Zuchtvoraussetzungen sind verboten und haben eine Zucht- und Eintragungssperre sowie ein verbandsinternes Disziplinarverfahren zur Folge.

Werden beim Nachweis der jagdlichen Anlagen und Leistungen Täuschungsabsichten mit dem Ziel der Erlangung der Zuchtvoraussetzungen oder Verbesserung des Zuchtwertes festgestellt, so hat dies eine Zucht- und Eintragungssperre und ein verbandsinternes Disziplinarverfahren zur Folge.

Verschweigen Züchter und/oder Deckrüdeneigentümer/ -besitzer dem verantwortlichen Zuchtwart zuchtausschließende Mängel der zu paarenden Elterntiere oder werden falsche bzw. nicht alle Zeugnisse vorgelegt, so besteht kein Anspruch auf Stammtafeln oder auf die Zuchtzulassung der Nachkommen, auch wenn vom Zuchtwart der Landesgruppe eine Zuchterlaubnis gegeben wurde.

Werden einer zuchttauglichen Mutterhündin Welpen einer anderen Hündin untergeschoben, wird dem Züchter die Zuchtzulassung auf Dauer entzogen.

Wer als Züchter kein oder nur ein unvollständiges Zwingerbuch führt, kann mit einem Bußgeld entsprechend der Gebührenordnung belegt werden. Dies gilt auch für Deckrüdeneigentümer/
-besitzer, die kein Deckbuch führen.

Wer bei der Zuchtmiete ohne genehmigten Zuchtvertrag anpaart, hat keinen Anspruch auf Stammtafeln. Die Zuchtzulassung kann entzogen werden.

Bei Fristüberschreitung zur Wurfeintragung kann ein Bußgeld entsprechend der in der Gebührenordnung festgelegten Höhe erhoben werden.

Ist ein Wurfeintrag in das Zuchtbuch nur durch nachträgliche Genehmigung der Zuchtkommission möglich, kann je nach Verschulden, vom Züchter oder vom Deckrüdeneigentümer/-besitzer ein Bußgeld entsprechend der in der GO festgelegten Höhe erhoben werden.

Falls der Deckrüdeneigentümer/ -besitzer gegen die Bestimmungen der Zuchtordnung verstößt, kann er mit einer Zuchtsperre für Rüden in seinem Besitz belegt werden.

Der Anhang 1 wurde auf der HV 2006 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.



Anhang 2 zur Zuchtordnung
Gebührenordnung

01. Eintragung eines Zwingernamens 40,00 Euro

02. Eintragung eines Wurfes 15,00 Euro

03. Eintragung in das Register 100,00 Euro

04. Ausfertigung einer Stammtafel 15,00 Euro

05. Ausfertigung einer Ersatzstammtafel
? für Mitglieder 20,00 Euro
? für Nichtmitglieder 30,00 Euro

06. Kosten für jeden Antrag
für Mitglieder 10,00 Euro
für Nichtmitglieder 20,00 Euro

07. Zuchtbuch 25,00 Euro

08. Fotoveröffentlichung im Zuchtbuch 32,00 Euro

09. Gebühr für Fotorücksendung 3,00 Euro

10. HD-Gebühr 30,00 Euro

11. Deckgebührenmarke 20,00 Euro

12. Säumniszuschlag bei Fristüberschreitung 150,00 Euro

13. Säumniszuschlag bei Wurfeintragung mit 250,00 Euro
nachträglicher Genehmigung der Zuchtkommission

14. Verstöße gegen Bestimmungen der ZO 200,00 Euro


Der Anhang 2 zur Zuchtordnung wurde auf der HV 2006 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.




Anhang 3 zur ZO
Zuchtberatung und Zuchtüberwachung

Der/die Verbandszuchtwart(in)
Der/die Verbandszuchtwart(in) hat für weitgehende Einheitlichkeit der Zucht durch enge Verbindung mit den Landesgruppen und mit dem Zuchtbuchführer zu sorgen. Ihm/ihr obliegt insbesondere die Erarbeitung statistischen Materials über Vater- und Mutterlinien, über Jahres- und Jahresreihenleistungen der Rasse sowie die Feststellung des Zuchtwertes der Zuchttiere durch Nachkommensvergleich. Hierbei steht ihm/ihr die durch die KIM-Datenbank erstellte Zuchtwertschätzung zur Verfügung. Aufgrund des vorliegenden Materials richtet er Empfehlungen an die Landesgruppen betreffs einzelner Erblinien, Zwinger, Eltern- und Einzeltiere, zum anderen Vorschläge an die Zuchtkommission für die Fortschreibung der Zuchtordnung, für die Anstellung von Zuchtexperimenten, deren Beachtung bzw. Ausführung er zu überwachen hat. Er/sie soll möglichst viele Prüfungen und Zuchtschauen des Verbandes besuchen. Er/sie leitet die Zuchtwartetagung.

Die Zuchtkommission
Sie überwacht die Einhaltung der Zuchtordnung. Muss die Zuchtordnung bezüglich ihrer Anwendung ergänzt bzw geändert werden, bereitet sie die entsprechenden Anträge an die Hauptversammlung vor. Sie beschließt in besonderen Fällen über Zuchtsperren und Zuchtfreigaben. Sie gibt vorgeschlagene Zuchtexperimente frei und wertet ihre Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den Zuchtbeauftragten des Verbandes aus.

Der/die Zuchtbuchführer(in)
Der/die Zuchtbuchführer(in) führt das Zuchtbuch, das Verzeichnis der vom Verband geschützten Zwingernamen und die Züchterkartei. Er/sie hat die Stammtafeln auszufertigen, die Eintragungsgebühren einzuziehen und alle mit der Führung des Zuchtbuches in Verbindung stehenden Aufgaben zu tätigen. Er/sie soll mit den Zuchtwarten und der Zuchtkommission eng zusammenarbeiten. Er/Sie hat Züchtern und Interessenten Auskunft zu geben und soll diese gegebenenfalls beraten.

Zuchtwarte der Landesgruppen
Zu Zuchtwarten sollen nur solche Mitglieder des KLM-Verbandes gewählt werden, die neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung über Grundkenntnisse im Zuchtwesen und in der Vererbungslehre verfügen. Sie sollen darüber hinaus über praktische, züchterische Erfahrung durch mindestens zwei selbst gezüchtete Würfe verfügen. Sie sind verpflichtet an der Zuchtwartetagung und an Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Zucht teilzunehmen.
Die Zuchtwarte sind unmittelbare Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie überwachen die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in den Landesgruppen. Sie beraten die Züchter auf der Grundlage vorhandener Unterlagen bei der Paarungsplanung. Sie kontrollieren den Zustand der Zuchtstätten, besichtigen und tätowieren die gemeldeten Würfe. Bei Würfen des Zuchtwartes tritt ein Vertreter an dessen Stelle.
Die Organe der Zuchtüberwachung sind berechtigt, Zwingeranlagen und Zuchthunde ohne vorherige Anmeldung zu besichtigen.

Die Zuchtwartetagung
a) Die Zuchtwartetagung dient der Koordinierung der züchterischen Ziele, dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Aus- und Weiterbildung der Zuchtwarte der Landesgruppen.
b) Vorbereitung von Anträgen zur Änderung der Zuchtordnung
c) Erarbeiten von Grundsätzen für das weitere Zuchtgeschehen
d) Beratung von Anträgen zur Zuchtordnung

Tätigkeitsbericht
Der Zuchtbuchführer und der Verbandszuchtwart haben der Hauptversammlung schriftlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Der Anhang 3 zur Zuchtordnung wurde auf der HV 2006 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.




Anlage zur KlM-ZO

VDH Mindestanforderungen an die
Haltung von Hunden

§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl. I 5.1106) verlangt, dass:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Diese Selbstverständlichkeiten sind im folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.

Kontrollorgane sind die Zuchtwarte des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Oberprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub(Haupt)zuchtwart oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.

Begriffsbestimmungen:

Welpen: - Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde: Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe VDH Zuchtordnung)
Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben

Züchter: Eigentümer oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.

Zwinger: im Folgenden unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden. Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein gern. den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens.

A. Ernährung
„Angemessene Ernährung" bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.

Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.

B. Pflege
Hier muss es deutlicher heißen „rassespezifische" Pflege, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle

a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung
b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo und Ektoparasiten),
c. der Krallenlänge und
d. der Sauberkeit der Ohren und Augen.

Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.

Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen.

Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Hauptzuchtwart Auflagen erteilt werden.


C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung

Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:

I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen
II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern
III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung

I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:

a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein.
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
c. Jedem Hund müssen mindestens 8qm zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden mindestens 4 qm mehr gefordert.
d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, mindestens 20qm groß sein muss.
e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18 20°C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich siehe Punkt 1.1.f. Satz 2.
f. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
g. Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.

Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:

o Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von 7 Hunden nicht kleiner sein als 60 qm.

o Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.

o An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigendem, desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist.

o Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.

o Der Wurf und Aufzuchtraum muss auf ca. 18 20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.

o Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.

o Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.

h. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu belüften sein.

i. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.

2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann.


In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden.

Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten , Klinker oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel und Feinkies.

4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der
Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen weit
vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.
5. Jedem Hund muss täglich mind. 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das
Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen befriedigt
werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die
Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
6. Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft,
Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet
werden müssen.
Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugsperson ausgehen.
Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen.
Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln
beschränken.
7. Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen
(auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung
genommen wird.
Ein „Stapeln" von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.

II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen
Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

1. Jedem Hund muss mindestens 8 qm Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund
sind 4 qm hinzuzurechnen.
Der zusätzliche Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens 20 qm haben u. den Bedingungen des
Punktes 1.3. entsprechen.

2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte)
zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss:
a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit einer
Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so
verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen
Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen (siehe weiter 1.1.f).
b. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den
Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber,
trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der
Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind
und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.
d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit umweltunschädlich
versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt werden.
e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf die der Hund
sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann.

3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein.

4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und
deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter 1A.g. beschrieben zur Verfügung steht.

5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte 1.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche
Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.


6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte
Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.

III. Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen
untergebracht (z.B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:

1. a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belage versehen sein.

b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird.
Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.

c. Jedem Hund müssen mindestens 8qm zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden mindestens 4 qm mehr gefordert.

d. Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18 20°C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra Heizquellen in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.

e. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.

f. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut zu belüften sein.

2 . Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum
zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes 1A.g. entsprechen muss.

Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.

3. Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei
gehalten werden.

4. Die Punkte 1.5. 1.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus.

Stand: 01. Juni 1998