Zuchtordnung des
Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e. V.
Beschlossen im März 2006 (Download
im pdf-Format hier)
Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV), im Verband für das Deutsche
Hundewesen (VDH) und in der Fédération Cynologique Internationale
(F.C.I)
Die entsprechenden Inhalte sind nach folgenden
Paragraphen
aufgeschlüsselt:
1.
Zuchtziel
2. Zuchtgrundsätze
3. Zuchtwertschätzung
4. Zuchtvoraussetzungen
5. Auslesezucht
6. Zuchtausschließende Fehler
7. Zuchtbeschränkungen
8. Zuchtsperre
9. Erbkrankheiten
10. Inzestzucht
11. Zuchtrecht
12. Züchter
13. Zuchtmiete
14. Zwingernamen und Zwingerschutz
15. Zwingerbuch
16. Deckrüdeneigentümer/-besitzer
17. Deckbuch
18. Zuchtbedingungen
19. Deckakt
20. Künstliche Besamung
21. Wurfmeldung
22. Zuchtbuch
23. Register
24. Eintragungsantrag
25. Eintragungsverfahren
26. Eintragungsnamen
27.Stammtafeln
28. Wurfabnahme
29. Welpenabgabe
30. Welpenerfassung
31. Jahrgangszuchtbuch
32. Einspruchsrecht
33. Ordnungsbestimmungen
34. Zuchtgebühren
35. Anhänge
36. Schlussbestimmungen
Anhang
1 zur Zuchtordnung
Ordnungsbestimmungen
Anhang
2 zur Zuchtordnung
Gebührenordnung
Anhang 3 zur Zuchtordnung
Zuchtberatung
und Zuchtüberwachung
Anlage zur KlM-Zuchtordnung
VDH
Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
§1.
Zuchtziel
Die Zucht des Kleinen Münsterländers zielt darauf, dem Jäger
einen vielseitigen Jagdgebrauchshund in Feld, Wald und Wasser zur Verfügung
zu stellen. Seine jagdlichen Anlagen, sein stabiles Wesen, seine funktionelle
Form und robuste Gesundheit sollen ihn zu allen, in der Jagdpraxis anfallenden,
Arbeiten vor und nach dem Schuss befähigen.
§2.
Zuchtgrundsätze
Grundbedingung für die Zucht des Kleinen Münsterländers
ist dessen artgerechte Haltung, Fütterung und Pflege im Rahmen der
Tierschutz-Hundeverordnung und der VDH-Mindestanforderungen an die Haltung
von Hunden (Anlage) in der jeweils gültigen Fassung.
In Verfolgung der Zuchtziele hat der Züchter im Rahmen dieser Zuchtordnung
die Möglichkeit einer freien züchterischen Entfaltung. Er ist
alleinverantwortlich für sein Zuchtgeschehen.
Rassehundezucht führt zu einer Verringerung der genetischen Bandbreite.
Um Inzuchtdepression zu vermeiden, gilt als Zuchtgrundsatz, die genetische
Vielfalt in der Rasse zu erhalten. In diesem Sinne ist bei der Zuchtplanung
auch dem Inzuchtkoeffizienten (IK) Aufmerksamkeit zu schenken.
Als züchterisch besonders wertvoll gelten solche KlM, die nicht nur
im Phänotyp, sondern auch im Genotyp (Zuchtwertschätzung) den
Zuchtzielen entsprechen.
§3.
Zuchtwertschätzung
Um den Züchtern und Zuchtwarten eine Hilfestellung für eine
Annäherung an den Genotyp von Hunden geben zu können, bedient
sich der KlM-Verband der Zuchtwertschätzung. Die auf VJP/HZP festgestellten
Bewertungen der jeweiligen Prüfungsfächer, Lautfeststellungen,
HD-Bewertungen und die auf Zuchtschauen festgestellte Widerristhöhe
finden unter Einbeziehung aller Verwandten des Hundes Eingang in die rechnergestützte
Zuchtwertschätzung
§4.
Zuchtvoraussetzungen
a.
Zur Zucht vorgesehene KlM müssen im Zuchtbuch des KlM-Verbandes oder
in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eines ausländischen
Zuchtverbandes eingetragen sein. Sollen KlM ausländischer Zuchtverbände
in der Zucht eingesetzt werden, ist vor dem ersten Deckakt die Zustimmung
des Verbandszuchtwartes erforderlich.
b. Sie müssen
im Alter von über 15 Monaten dem Standard entsprechen und in Form-
und Haarwert auf einer Zuchtschau des KlM-Verbandes mindestens die Bewertung
„gut“ erhalten haben. In besonderen Fällen kann, nach
Absprache mit dem Landesgruppenzuchtwart, eine vorläufige Form- und
Haarwertbeurteilung außerhalb einer Zuchtschau vorgenommen werden.
In diesem Fall muss der Hund vor erneutem Zuchteinsatz innerhalb von 12
Monaten noch einmal auf einer Zuchtschau des KlM-Verbandes vorgestellt
werden. Die vorläufige Erstbewertung wird dadurch ungültig.
c. Sie müssen
mittels Röntgenuntersuchung bezüglich Hüftgelenksdysplasie
(HD) im Alter von über 12 Monaten den Nachweis erbringen, dass sie
frei von HD leichten, mittleren oder schweren Grades sind. Ein Paarungspartner
muss HD- frei sein.
Zur weiteren Reduktion des HD-Risikos bedient sich der KlM-Verband der
Zuchtwertschätzung. Die Zuchtwerte der Nachkommen einer geplanten
Paarung sollen im Zuchtwert HD mindestens den Wert 100 oder höher
erreichen.
d. Sie müssen
zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung (Decktag) mindestens 18 Monate
alt sein.
e. Sie müssen
den Spur- oder Sichtlaut auf einer Verbandsprüfung nachgewiesen haben
oder nach Absprache mit dem Landesgruppenzuchtwart in Anwesenheit von
zwei Verbandsrichtern nachweisen.
f. Sie müssen
den Nachweis der jagdlichen Anlagen und Leistungen erbringen. Entweder:
• durch Bestehen
der VJP und HZP mit dem bestandenen Leistungsfach „Stöbern
mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder
• durch Bestehen
der VJP und VGP, mit dem Leistungsfach „Stöbern mit Ente im
deckungsreichen Gewässer“ oder
• durch Bestehen
der VJP und VPS mit dem bestandenen Leistungsfach „Stöbern
mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder
• durch Bestehen
der HZP, bestandener Arbeit auf der Hasenspur und bestandenem Leistungsfach
„Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder
• durch Bestehen
der VGP, bestandener Arbeit auf der Hasenspur und bestandenem Leistungsfach
„Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer.
In allen Varianten
muss das Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen
Gewässer“ mindestens mit der Bewertung „gut“ bestanden
worden sein.
Wurde auf einer bestandenen HZP, VPS oder VGP das Leistungsfach „Stöbern
mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ wegen behördlichen
Verbots nicht geprüft, gilt die bestandene JGHV- Ersatzarbeit.
Eine auf einer Verbandsprüfung gearbeitete Hasenspur wird gewertet,
auch wenn der Hund die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Hat
der Hund nur die HZP o.Sp oder eine VGP bestanden, gelten als Ersatz für
die fehlende Hasenspur die Leistungszeichen Verlorenbringer (Vbr) oder
Armbruster Haltabzeichen (AH).
Alle KlM, die nach
der bisherigen Zuchtordnung schon zur Zucht eingesetzt wurden, sind weiter
zugelassen, auch wenn sie die Zuchtvoraussetzungen gemäß §4
dieser ZO nicht voll erfüllen (Bestandesschutz).
§5.
Auslesezucht
Um einen Anreiz für die Züchter zu schaffen, sehr gut veranlagte
und leistungsstarke Zuchthunde in der Zucht einzusetzen, erhalten Würfe
deren Elterntiere folgende, die Mindestanforderungen übertreffende
Leistungen nachweisen, Stammtafeln mit dem Vermerk „Auslesezucht“.
a.
Form- und Haarwert mindestens „sehr gut“, festgestellt auf
einer Zuchtschau des KlM-Verbandes in der Offenen- oder Gebrauchshundklasse
b. VJP, HZP und VGP
bestanden
c. Nasenleistung
im Notendurchschnitt „sehr gut“
d. Hasenspur und
Führigkeit „sehr gut“,
e. Stöbern mit
Ente in deckungsreichem Gewässer „sehr gut“
f. Suche, Vorstehen
und Bringen „gut“
g. Spur- oder Sichtlaut
h. Beide Eltern müssen
den Härtenachweis erbracht haben oder ersatzweise das Leistungszeichen
S nachweisen
i. Der Zuchtwert
der Nachkommen muss in den Merkmalen HD, Nase, Führigkeit, Wasser,
Vorstehen, Laut, Spur und Wesen 100 oder höher betragen. Der Wert
Schulterhöhe muss zwischen 85 und 105 liegen. Stichtag ist der Decktag.
§6.
Zuchtausschließende Fehler
Vom Zuchteinsatz ausgeschlossen sind alle KlM mit folgenden Fehlern:
a. Mangelnde Wesensfestigkeit
(Nervosität, Bissigkeit, überängstliches Verhalten, Schuss
- Wasser-Geräusch- und Milieuscheue, sowie Scheue bei lebendem Wild).
Unberücksichtigt bleiben festgestellte Wesensmängel in der Jugendklasse
bei Zuchtschauen.
b. Jede Art von Schussempfindlichkeit
und Schussscheue, festgestellt auf einer Verbandsprüfung
c. Waidlaut, festgestellt
auf einer Verbandsprüfung
d. Ferner alle KlM,
die mit Lidfehlern oder sonstigen schweren Augenfehlern, mit einer Erbkrankheit,
chronischen Hauterkrankungen oder übertragbaren Krankheiten behaftet
sind.
Hunde mit Körper-
oder Haarfehlern, deren Entstehung durch nicht schuldhafte äußere
Einwirkung entstanden sind, - nachgewiesen durch tierärztliches Attest-
können, mit Genehmigung der Zuchtkommission, zur Zucht zugelassen
werden.
§7.
Zuchtbeschränkungen
a. Hündinnen
dürfen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht eingesetzt
werden. (Stichtag ist der Decktag). Eine Hündin darf maximal 2 Würfe
in 24 Monaten bringen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Würfe.
b. Rüden dürfen
bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres zur Zucht eingesetzt werden.
(Stichtag ist der Decktag). Rüden haben 6 Deckakte pro Jahr frei.
Sie können für weitere Deckakte von der Zuchtkommission freigegeben
werden
c. Ein Züchter
bekommt auf seinen Zwingernamen nicht mehr als 2 Würfe jährlich
eingetragen
d. Hunde mit einer
Schulterhöhe im Toleranzbereich (ZE) dürfen bei jeder Paarung
nur mit Einzelgenehmigung des zuständigen LG-Zuchtwartes zur Zucht
eingesetzt werden, wenn die Zuchtwerte der Nachkommen zwischen 85 und
105 liegen. Stichtag ist der Decktag.
§8.
Zuchtsperre
Zur Zucht gesperrt werden können Hunde, wenn sie Wesensmängel
und Körperfehler/Erbkrankheiten mit mehreren Paarungspartnern vererbt
haben.
In besonders schwerwiegenden Fällen, können auch Nachkommen
von Hunden, die einer Zuchtsperre unterliegen, für die Zucht gesperrt
werden
Eine Zuchtsperre wird von der Zuchtkommission ausgesprochen. Sie ist dem
Eigentümer des Hundes und dem Zuchtbuchführer schriftlich mitzuteilen.
Sie wird vom Zuchtbuchführer umgehend in der Stammtafel des Hundes
vermerkt. Eine Veröffentlichung im KlM-Heft erfolgt nur, wenn der
Eigentümer des Hundes die Stammtafel nicht herausgibt.
Die erfolgte Zuchtsperre wird den Landesgruppenzuchtwarten mitgeteilt.
§9.
Erbkrankheiten
Züchter und Deckrüdeneigentümer/-besitzer bestätigen
auf den Wurfeintragungsunterlagen durch Unterschrift an Eides statt, dass
vor dem Zuchteinsatz keine Symptome einer Erbkrankheit bei Ihrem Zuchthund
bekannt waren.
Sie sind verpflichtet, alle Erbkrankheiten, die nach der Zuchtzulassung
auftreten, unverzüglich dem zuständigen Landesgruppenzuchtwart
zu melden. Nach Möglichkeit sollte die Meldung mit tierärztlichem
Attest versehen werden.
§10.
Inzestzucht
In Verfolgung der Zuchtgrundsätze bedürfen Verbindungen unter
Hunden, die sehr eng miteinander verwandt sind, einer sorgsamen Überwachung.
Unter Inzestzucht werden im Rahmen der ZO die Vollgeschwisterpaarung und
Paarung Vater auf Tochter, oder Sohn auf Mutter verstanden.
Beabsichtigte Inzestpaarungen sind durch den Züchter über den
zuständigen Landesgruppenzuchtwart bei der Zuchtkommission spätestes
vier Wochen vor dem Decktermin zu beantragen. Anzugeben ist der Zweck
der Inzestpaarung.
§11.
Zuchtrecht
Für Eigentümer und Halter von Kleinen Münsterländern,
die das Zuchtbuch des Verbandes in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft
im Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. erforderlich.
Sie müssen berechtigt sein, einen deutschen Jagd- oder Falknerschein
lösen zu können.
§12.
Züchter
Züchter eines Wurfes ist der Eigentümer oder Mieter der Zuchthündin
zum Zeitpunkt des Belegens.
Züchter müssen vor Aufnahme der Zucht über die komplexen
rechtlichen, genetischen, verhaltensbiologischen und zuchtpraktischen
Zusammenhänge informiert sein. Ihrer qualifizierten Arbeit kommt
eine große Bedeutung für Gesundheit und Wesensprägung
der KlM zu.
Wechselt eine Hündin tragend den Besitzer, muss dies unverzüglich
dem Verbandszuchtwart und der Zuchtbuchstelle angezeigt werden, die über
das Verfahren zur Wurfabnahme entscheidet.
§13.
Zuchtmiete
Das Mieten (bzw. Vermieten) einer Hündin zu Zuchtzwecken ist eine
Ausnahme und bedarf der vorherigen Genehmigung des Verbandszuchtwartes.
Mindestens vier Wochen vor dem Deckakt ist dem Verbandszuchtwart ein schriftlicher
Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen.
Der genehmigte Zuchtvertrag ist Bestandteil der Eintragungsunterlagen.
Die Hündin sollte vom Decktag an bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam
des Mieters sein. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter
dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden.
Dem Mieter obliegt die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden
Verpflichtungen. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen
stehen, denen das Zuchtbuch gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete
herangezogen werden.
Zuchtmieten über bundesdeutsche Grenzen hinweg, bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Zuchtkommission.
§14.
Zwingernamen- und Zwingerschutz
Der Zwingername muss vor Aufnahme der Zucht über den Landesgruppenzuchtwart
beim Zuchtbuchführer beantragt werden. Jedem Mitglied wird nur für
die Rasse KlM Zwingenamenschutz gewährt. Der Zwingername wird für
den Antragsteller zum alleinigen Gebrauch und nur für die von ihm
gezüchteten Hunde geschützt. Der Züchter verpflichtet sich
mit der Beantragung des Zwingenamens alle von ihm gezüchteten KlM
ausnahmslos zur Eintragung anzumelden. Übertragung des Zwingernamens
durch Schenkung oder Kaufvertrag ist nicht zulässig, lediglich für
die Erbfolge sind Ausnahmen auf Antrag möglich.
Der internationale Zwingerschutz rangiert vor dem nationalen Zwingerschutz
und kann vom Züchter über die Zuchtbuchstelle beim VDH beantragt
werden.
§15.
Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen, in welchem mindestens
folgende Angaben enthalten sein müssen:
• Decktag,
Name und ZB - Nummer des Deckrüden
• Name und
ZB - Nummer der eingesetzten Hündin
• Wurftag,
Anzahl der Welpen mit Namen und Zuchtbuch-Nummer
• Anschriften
der Welpenerwerber mit Telefonnummer
Das Zwingerbuch kann auch als PC-Datei angelegt werden. Das vollständig
ausgefüllte Zwingerbuch ist dem Zuchtwart oder dessen Beauftragten
bei der Wurfabnahme vorzulegen.
§16.
Deckrüdeneigentümer/-besitzer
Die allgemeinen Bestimmungen zum Zuchtrecht gelten für Deckrüdeneigentümer/
-besitzer sinngemäß. Dem Rüdeneigentümer/ -besitzer
steht die Auswahl der Hündin im Rahmen der Einschränkungen dieser
Zuchtordnung frei.
Vom Deckrüdeneigentümer/ -besitzer ist pro erfolgreichen Deckakt
eine Decktaxe entsprechend des in der gültigen Gebührenordnung
festgelegten Satzes an die Zuchtbuchstelle zu entrichten. Entsprechende
Deckgebührenmarken sind nach Bestellung und Vorabüberweisung
auf das Konto der Zuchtbuchstelle erhältlich.
§17.
Deckbuch
Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Das
Deckbuch kann auch als PC-Datei geführt werden. Der zuständige
Zuchtwart und die Zuchtbuchstelle haben jederzeit das Recht, sich das
vollständig ausgefüllte Deckbuch zur Einsicht anzufordern.
§18.
Zuchtbedingungen
Zuchtstätten: Vor
dem ersten Züchten muss der Züchter die Abnahme seiner Zuchtstätte
beim zuständigen Landesgruppenzuchtwart beantragen. Dieser kontrolliert,
ob die Zuchtstätte den VDH-Mindestanforderungen entspricht und erstellt
ein Abnahmeprotokoll auf dem Formular Zwingerabnahme. Die Aufzucht von
Welpen in der Wohnung ist nur in den ersten vier Wochen statthaft. Entspricht
die Zuchtstätte nicht den Anforderungen, ist die Genehmigung zur
Zucht zu versagen. Die Kosten für die Zwingerabnahme werden von der
Landesgruppe festgelegt und vom Züchter getragen.
Hunde: Vor dem ersten
Zuchteinsatz der Hunde müssen die Stammtafel und sämtliche Originalzeugnisse
über die Teilnahme an allen abgelegten Prüfungen und Zuchtschauen
vom Züchter/Deckrüdeneigentümer dem Landesgruppenzuchtwart
vier Wochen vor dem geplanten Einsatz vorgelegt werden. Spätere Prüfungen
sind vor erneutem Zuchteinsatz entsprechend zu belegen.
Alle Leistungszeichen werden anerkannt, wenn sie nach dem Decktag, aber
vor dem Wurftag erbracht wurden.
Jede weitere beabsichtigte Paarung ist vom Züchter mindestens vier
Wochen vor dem geplanten Zuchteinsatz dem Zuchtwart der Landesgruppe schriftlich
mitzuteilen.
Rechtzeitig vor dem Deckakt soll der Züchter ein Beratungsgespräch
mit dem Zuchtwart seiner Landesgruppe führen. Der Zuchtwart berät
den Züchter und gibt ihm die aktuellen Werte der Zuchtwertschätzung
und den Inzuchtkoeffizienten der geplanten Verbindungen zur Kenntnis.
Die letzte Entscheidung bei der Wahl des Zuchtrüden hat der Züchter
im Rahmen dieser ZO.
Der Züchter muss in der Regel während der Trächtigkeit
und der gesamten Aufzuchtphase der Welpen jederzeit Zugriff auf die Zuchthündin
und den Wurf haben.
§19.
Deckakt
Die Eigentümer der zur Paarung vorgesehenen Hunde, haben sich vor
dem Deckakt davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht
erfüllt sind. Der korrekt vollzogene Deckakt wird vom Rüdeneigentümer
auf der Deckbescheinigung durch Unterschrift bestätigt. Erfolgte
der Deckakt bei einem Rüdenbesitzer, so müssen Deckrüdeneigentümer
und Deckrüdenbesitzer den Deckschein unterschreiben.
Der Züchter hat den zuständigen Landesgruppenzuchtwart innerhalb
einer Woche schriftlich über den Deckakt zu informieren. Der Deckschein
kann ausschließlich über den Züchter vom zuständigen
Landesgruppenzuchtwart bezogen werden.
§20.
Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung ist in begründeten Fällen möglich.
Sie bedarf der Genehmigung durch die Zuchtkommission. Für das Verfahren
gilt Punkt 13 des F.C.I.- Zuchtreglements, die danach erforderlichen Atteste
sind der Zuchtkommission zuzuschicken.
§21. Wurfmeldung
Nach erfolgtem Wurfakt hat der Züchter innerhalb von 5 Tagen den
für ihn zuständigen Landesgruppenzuchtwart schriftlich zu benachrichtigen.
Es sind Angaben zu lebenden und toten Welpen zu machen.
§22.
Zuchtbuch
Das Zuchtbuch für Kleine Münsterländer Vorstehhunde ist
das einzige anerkannte Stammbuch der Rasse in Deutschland und wird durch
den Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.
geführt. Es bildet mit seiner in ihm erfassten Nachkommenschaft der
in der Zucht verwendeten KlM die Zuchtgrundlage. Deshalb muss das Zuchtbuch
alle zur Rasse gehörenden, im Sinne der Zuchtordnung eintragungsfähigen
KlM erfassen.
§23.
Register
Der KlM -Verband führt in Übereinstimmung mit der VDH-ZO ein
Register als Anhang zum Zuchtbuch. In das Register werden Hunde über
15 Monate eingetragen, deren Abstammung in drei anerkannten Zuchtbuchgenerationen
nicht lückenlos nachweisbar ist und solche mit nicht anerkannten
Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung
auf einer Zuchtschau des KLM-Verbandes den festgesetzten Merkmalen der
Rasse entsprechen. Über die Registrierung wird eine Registrierbescheinigung
ausgestellt, die den Vermerk „Nur zu Ausstellungszwecken - nicht
zur Zucht“ enthält.
§24.
Eintragungsantrag
Anträge auf Eintragung von Würfen in das Zuchtbuch erfolgen
nur auf vorgedrucktem Formular, das vom Landesgruppenzuchtwart anzufordern
ist. Mit dem Antrag müssen gleichzeitig der Deckschein und die Original
- Stammtafel der Mutterhündin sowie das Formblatt „Selbstermittlung
der Eintragungsgebühren“ über den Landesgruppenzuchtwart
beim Zuchtbuchführer eingereicht werden.
§25.
Eintragungsverfahren
Der Züchter hat alle von ihm in einem Wurf gezüchteten Welpen
dem Zuchtbuchführer zu melden. Der Antrag auf Eintrag in das Zuchtbuch
und Ausstellung der Stammtafeln muss binnen fünf Wochen nach dem
Wurftag dem Zuchtbuchführer vorliegen. Die Eintragung des Wurfes
ist kostenpflichtig und erfolgt erst nach Überweisung der in der
gültigen Gebührenordnung festgelegten Gebühren auf das
Konto der Zuchtbuchstelle.
Bei Fristüberschreitung oder wenn ein Wurfeintrag in das Zuchtbuch
nur durch nachträgliche Genehmigung der Zuchtkommission möglich
ist, kann je nach Verschulden, vom Züchter oder vom Deckrüdeneigentümer/-besitzer
ein Bußgeld entsprechend der in der Gebührenordnung festgelegten
Höhe erhoben werden.
§26.
Eintragungsnamen
Jeder Hund wird auf den, für den Züchter geschützten, Zwingernamen
und auf einen Rufnamen eingetragen. Zwingername, Rufname und Zuchtbuchnummer
sind Identitätsmerkmale des Hundes.
Die Wahl des Rufnamens steht dem Antragsteller zu. Der beantragte Rufname
darf noch nicht für den gleichen Zwinger in das Zuchtbuch eingetragen
sein. Der Name muss das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Das Anhängen
von Zahlen, Buchstaben und anderen Zusätzen wird als Unterscheidungsmerkmal
nicht anerkannt. Die Namen aller Hunde eines Wurfes müssen mit dem
gleichen Buchstaben beginnen. Die Buchstabenfolge, mit A beginnend, bezieht
sich auf den Zwinger und nicht auf die Mutterhündin.
§27.
Stammtafeln
Die Stammtafel ist ein Auszug aus dem Zuchtbuch und weist drei Generationen
auf. Sie ist eine Urkunde im juristischen Sinn und bleibt Eigentum des
KlM-Verbandes. Stammtafel und Hund gehören zusammen. Bei der Abgabe
eines Hundes ist die Stammtafel und der Impfnachweis dem neuen Eigentümer
des Hundes ohne jede Sonderleistung auszuhändigen. Vor der Aushändigung
der Stammtafel hat der Züchter in der Innenseite durch Unterschrift
die in der Stammtafel angegebenen Eltern des Hundes zu bestätigen.
Der Eigentumswechsel ist auf der Rückseite der Stammtafel vom Züchter
bzw. Vorbesitzer zu bescheinigen. Ersatzstammtafeln werden erst ausgestellt,
nachdem die zuständige Landesgruppe bestätigt hat, dass der
betreffende Hund noch lebt.
§28.
Wurfabnahme
Der Züchter ist verpflichtet, Mutterhündin und Welpen im besten
Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, sowie artgerecht und
hygienisch unterzubringen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung
durch Schutzimpfungen mehrfach, jedoch mindestens dreimal, zu entwurmen.
Schutzimpfungen sind Pflicht, Impfbescheinigungen für alle Welpen
sind vorzulegen.
Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Landesgruppenzuchtwart oder
dessen Beauftragten frühestens in der achten Lebenswoche beim Züchter
im Beisein der Mutterhündin vorgenommen. Alle eingetragenen Welpen
sind durch Tätowierung der vollständigen Zuchtbuchnummer (Jahr/lfd
Nr ohne Bindestrich) in den linken Behang unveränderlich zu kennzeichnen.
Dabei werden die Stammtafeln zum Beweis der Identität mit dem jeweiligen
Hund durch Einlochen des Tätowierzangenabdruckes endgültig bestätigt.
Über Wurfabnahme und Tätowierung ist vom Zuchtwart ein Bericht
zu erstellen. Die Kosten werden von den Landesgruppen festgelegt und gehen
zu Lasten des Züchters.
§29.
Welpenabgabe
Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme
erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben.
Die Züchter sollen die von ihnen gezüchteten Welpen nur an Jäger
abgeben und auf die Welpenerwerber einwirken, dass diese die Hunde auf
den Zuchtprüfungen/Zuchtschauen und möglichst auf der Verbandsgebrauchsprüfung
führen/vorstellen. Eine HD-Bewertung aller gezüchteten Hunde
im Alter von über 12 Monaten ist anzustreben
§30.
Welpenerfassung
Zur Betreuung der Welpenkäufer durch die Landesgruppen, wie auch
zur Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten wird
der Verbleib aller Welpen zentral erfasst. Zu diesem Zweck erhält
der Züchter zusammen mit den Stammtafeln eine Wurfliste, in die er
für jeden Welpen Namen und Adresse des Käufers einträgt
und diese fristgerecht an den TG-Verlag zurückschickt.
§31.
Jahrgangszuchtbuch
Für Züchter besteht für das Zuchtjahr, in dem Welpen von
ihnen gezogen wurden, die Pflichtabnahme eines Jahrgangszuchtbuches.
Für Deckrüdeneigentümer besteht für das Zuchtjahr,
in dem der Rüde erfolgreich zur Zucht eingesetzt wurde (maßgeblich
ist der Wurftag), die Pflichtabnahme eines Jahrgangszuchtbuches. Ist der
Deckrüdeneigentümer zugleich Züchter und hat in dem Zuchtjahr
Welpen gezogen, braucht er kein zweites Zuchtbuch abzunehmen.
§32.
Einspruchsrecht
In allen Fällen, bei denen diese Zuchtordnung keine Zuständigkeit
für die Bearbeitung von Einsprüchen vorschreibt, ist die Zuchtkommission
zuständig. Über Einsprüche gegen Entscheidungen der Zuchtkommission
entscheidet der erweiterte Vorstand.
§33.
Ordnungsbestimmungen
Verstöße gegen diese Zuchtordnung können entsprechend
dem Maßnahmenkatalog (Anhang 1) geahndet werden.
§34.
Zuchtgebühren
Die Zucht- und Eintragungsgebühren, sowie die Decktaxe sind in der
Gebührenordnung (Anhang 2) zur Zuchtordnung festgelegt. Ebenso Bußgelder
wegen Fristüberschreitungen oder anderer Verstöße gegen
diese ZO.
§35.
Anhänge
Zur Zuchtordnung gehören folgende Anhänge, die aber nicht Bestandteil
der ZO sind:
Anhang 1 Ordnungsbestimmungen
Anhang 2 Gebührenordnung
Anhang 3 Zuchtberatung und -überwachung
§36.
Schlussbestimmungen
Diese Zuchtordnung wurde von der HV 2006 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung
in Kraft. Stichtag ist der Decktag.
Legende:
Genotyp = Gesamtheit der Erbfaktoren eines Lebewesens
Phänotyp = Das Erscheinungsbild eines Organismus
Inzest = Paarung nächster Blutsverwandter
Anhang 1 zur Zuchtordnung
Ordnungsbestimmungen
Bei
Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen
und Entscheidungen der Zuchtkommission, kann ein Verweis, eine befristete
oder dauerhafte Zucht- und Eintragungssperre, bzw. eine endgültige
Entziehung der Zuchtzulassung verhängt werden.
Ferner
können bei oben benannten Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen
Bußgelder oder Säumniszuschläge in der von der Gebührenordnung
festgelegten Höhe von Züchtern oder Deckrüdeneigentümer/
-besitzer erhoben werden.
Eine
Zucht- und Eintagungssperre ist zu verhängen, wenn ordnungsgemäße
Haltungs- und Aufzuchtbedingungen“ nicht gewährleistet sind
oder die tierschutzrechtliche „Erlaubnis zum Züchten von Hunden“
gemäß Tierschutzgesetz fehlt. Werden vom zuständigen LG-Zuchtwart
oder dessen Beauftragten mangelhafte Aufzuchtbedingungen festgestellt,
muss er weitere Zuchtgenehmigungen verweigern.
Eingriffe
am Hund mit dem Ziel der Erlangung der Zuchtvoraussetzungen sind verboten
und haben eine Zucht- und Eintragungssperre sowie ein verbandsinternes
Disziplinarverfahren zur Folge.
Werden
beim Nachweis der jagdlichen Anlagen und Leistungen Täuschungsabsichten
mit dem Ziel der Erlangung der Zuchtvoraussetzungen oder Verbesserung
des Zuchtwertes festgestellt, so hat dies eine Zucht- und Eintragungssperre
und ein verbandsinternes Disziplinarverfahren zur Folge.
Verschweigen
Züchter und/oder Deckrüdeneigentümer/ -besitzer dem verantwortlichen
Zuchtwart zuchtausschließende Mängel der zu paarenden Elterntiere
oder werden falsche bzw. nicht alle Zeugnisse vorgelegt, so besteht kein
Anspruch auf Stammtafeln oder auf die Zuchtzulassung der Nachkommen, auch
wenn vom Zuchtwart der Landesgruppe eine Zuchterlaubnis gegeben wurde.
Werden
einer zuchttauglichen Mutterhündin Welpen einer anderen Hündin
untergeschoben, wird dem Züchter die Zuchtzulassung auf Dauer entzogen.
Wer
als Züchter kein oder nur ein unvollständiges Zwingerbuch führt,
kann mit einem Bußgeld entsprechend der Gebührenordnung belegt
werden. Dies gilt auch für Deckrüdeneigentümer/
-besitzer, die kein Deckbuch führen.
Wer
bei der Zuchtmiete ohne genehmigten Zuchtvertrag anpaart, hat keinen Anspruch
auf Stammtafeln. Die Zuchtzulassung kann entzogen werden.
Bei
Fristüberschreitung zur Wurfeintragung kann ein Bußgeld entsprechend
der in der Gebührenordnung festgelegten Höhe erhoben werden.
Ist ein Wurfeintrag in das Zuchtbuch nur durch nachträgliche Genehmigung
der Zuchtkommission möglich, kann je nach Verschulden, vom Züchter
oder vom Deckrüdeneigentümer/-besitzer ein Bußgeld entsprechend
der in der GO festgelegten Höhe erhoben werden.
Falls
der Deckrüdeneigentümer/ -besitzer gegen die Bestimmungen der
Zuchtordnung verstößt, kann er mit einer Zuchtsperre für
Rüden in seinem Besitz belegt werden.
Der
Anhang 1 wurde auf der HV 2006 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung
in Kraft.
Anhang 2 zur Zuchtordnung
Gebührenordnung
01.
Eintragung eines Zwingernamens 40,00 Euro
02.
Eintragung eines Wurfes 15,00 Euro
03.
Eintragung in das Register 100,00 Euro
04.
Ausfertigung einer Stammtafel 15,00 Euro
05.
Ausfertigung einer Ersatzstammtafel
? für Mitglieder 20,00 Euro
? für Nichtmitglieder 30,00 Euro
06. Kosten für jeden Antrag
für Mitglieder 10,00 Euro
für Nichtmitglieder 20,00 Euro
07.
Zuchtbuch 25,00 Euro
08.
Fotoveröffentlichung im Zuchtbuch 32,00 Euro
09.
Gebühr für Fotorücksendung 3,00 Euro
10.
HD-Gebühr 30,00 Euro
11.
Deckgebührenmarke 20,00 Euro
12.
Säumniszuschlag bei Fristüberschreitung 150,00 Euro
13.
Säumniszuschlag bei Wurfeintragung mit 250,00 Euro
nachträglicher Genehmigung der Zuchtkommission
14.
Verstöße gegen Bestimmungen der ZO 200,00 Euro
Der Anhang 2 zur Zuchtordnung wurde auf der HV 2006 beschlossen und tritt
mit Veröffentlichung in Kraft.
Anhang 3 zur ZO
Zuchtberatung
und Zuchtüberwachung
Der/die
Verbandszuchtwart(in)
Der/die Verbandszuchtwart(in) hat für weitgehende Einheitlichkeit
der Zucht durch enge Verbindung mit den Landesgruppen und mit dem Zuchtbuchführer
zu sorgen. Ihm/ihr obliegt insbesondere die Erarbeitung statistischen
Materials über Vater- und Mutterlinien, über Jahres- und Jahresreihenleistungen
der Rasse sowie die Feststellung des Zuchtwertes der Zuchttiere durch
Nachkommensvergleich. Hierbei steht ihm/ihr die durch die KIM-Datenbank
erstellte Zuchtwertschätzung zur Verfügung. Aufgrund des vorliegenden
Materials richtet er Empfehlungen an die Landesgruppen betreffs einzelner
Erblinien, Zwinger, Eltern- und Einzeltiere, zum anderen Vorschläge
an die Zuchtkommission für die Fortschreibung der Zuchtordnung, für
die Anstellung von Zuchtexperimenten, deren Beachtung bzw. Ausführung
er zu überwachen hat. Er/sie soll möglichst viele Prüfungen
und Zuchtschauen des Verbandes besuchen. Er/sie leitet die Zuchtwartetagung.
Die
Zuchtkommission
Sie überwacht die Einhaltung der Zuchtordnung. Muss die Zuchtordnung
bezüglich ihrer Anwendung ergänzt bzw geändert werden,
bereitet sie die entsprechenden Anträge an die Hauptversammlung vor.
Sie beschließt in besonderen Fällen über Zuchtsperren
und Zuchtfreigaben. Sie gibt vorgeschlagene Zuchtexperimente frei und
wertet ihre Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den Zuchtbeauftragten des
Verbandes aus.
Der/die
Zuchtbuchführer(in)
Der/die Zuchtbuchführer(in) führt das Zuchtbuch, das Verzeichnis
der vom Verband geschützten Zwingernamen und die Züchterkartei.
Er/sie hat die Stammtafeln auszufertigen, die Eintragungsgebühren
einzuziehen und alle mit der Führung des Zuchtbuches in Verbindung
stehenden Aufgaben zu tätigen. Er/sie soll mit den Zuchtwarten und
der Zuchtkommission eng zusammenarbeiten. Er/Sie hat Züchtern und
Interessenten Auskunft zu geben und soll diese gegebenenfalls beraten.
Zuchtwarte
der Landesgruppen
Zu Zuchtwarten sollen nur solche Mitglieder des KLM-Verbandes gewählt
werden, die neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung
über Grundkenntnisse im Zuchtwesen und in der Vererbungslehre verfügen.
Sie sollen darüber hinaus über praktische, züchterische
Erfahrung durch mindestens zwei selbst gezüchtete Würfe verfügen.
Sie sind verpflichtet an der Zuchtwartetagung und an Fortbildungsveranstaltungen
zum Thema Zucht teilzunehmen.
Die Zuchtwarte sind unmittelbare Ansprechpartner und Berater der Mitglieder
in Zuchtangelegenheiten. Sie überwachen die Zucht und die Einhaltung
der Zuchtbestimmungen in den Landesgruppen. Sie beraten die Züchter
auf der Grundlage vorhandener Unterlagen bei der Paarungsplanung. Sie
kontrollieren den Zustand der Zuchtstätten, besichtigen und tätowieren
die gemeldeten Würfe. Bei Würfen des Zuchtwartes tritt ein Vertreter
an dessen Stelle.
Die Organe der Zuchtüberwachung sind berechtigt, Zwingeranlagen und
Zuchthunde ohne vorherige Anmeldung zu besichtigen.
Die
Zuchtwartetagung
a) Die Zuchtwartetagung dient der Koordinierung der züchterischen
Ziele, dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Aus- und Weiterbildung
der Zuchtwarte der Landesgruppen.
b) Vorbereitung von Anträgen zur Änderung der Zuchtordnung
c) Erarbeiten von Grundsätzen für das weitere Zuchtgeschehen
d) Beratung von Anträgen zur Zuchtordnung
Tätigkeitsbericht
Der Zuchtbuchführer und der Verbandszuchtwart haben der Hauptversammlung
schriftlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Der
Anhang 3 zur Zuchtordnung wurde auf der HV 2006 beschlossen und tritt
mit Veröffentlichung in Kraft.
Anlage zur KlM-ZO
VDH
Mindestanforderungen an die
Haltung von Hunden
§
2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl. I 5.1106) verlangt, dass:
Wer
ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung
nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden
oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und
verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen.
Diese
Selbstverständlichkeiten sind im folgenden konkretisiert in Form
von Mindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung
ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane
sind die Zuchtwarte des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der
Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Oberprüfungen
die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub(Haupt)zuchtwart
oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen:
Welpen:
- Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde: Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe VDH Zuchtordnung)
Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben
Züchter:
Eigentümer oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde,
der im zuständigen Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besitzt
und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.
Zwinger:
im Folgenden unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden.
Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der zuständige
Rassehundeverein gern. den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten
Zwingernamens.
A.
Ernährung
„Angemessene
Ernährung" bedeutet, dass sich jeder Züchter über
den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung
angepasste Nahrung verabreichen muss.
Kenntnisse
darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur
anzueignen.
Im
übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung,
wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche
Hygiene zu achten ist.
B.
Pflege
Hier
muss es deutlicher heißen „rassespezifische" Pflege,
denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides
und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur
Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige
Kontrolle
a.
des Gebisses auf Zahnsteinbildung
b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo und Ektoparasiten),
c. der Krallenlänge und
d. der Sauberkeit der Ohren und Augen.
Entsprechende
Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.
Bei
Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem
Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer
die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt
und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen.
Ist
dies nicht der Fall, können ihm vom Hauptzuchtwart Auflagen erteilt
werden.
C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen
Bewegung
Es
sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
I.
Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen
II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern
III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung
I.
Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich
in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter
folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1.
Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:
a.
Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden,
leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig
und alle Räume absolut zugfrei sein.
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die
Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit
nach vorne geboten wird. Im übrigen müssen die Abtrennungen
so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
c. Jedem Hund müssen mindestens 8qm zur Verfügung stehen. Für
jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden mindestens
4 qm mehr gefordert.
d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst
wenn nur ein Hund gehalten wird, mindestens 20qm groß sein muss.
e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine
Temperatur von 18 20°C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen
oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel Heizquelle angebracht sein.
Ist dies nicht möglich siehe Punkt 1.1.f. Satz 2.
f. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung
gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in
denen keine Einzel Wärmequellen angebracht werden können, muss
für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe
des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt
werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen
Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
g. Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und
deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.
Diese
Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:
o
Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz
bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von 7 Hunden nicht kleiner sein
als 60 qm.
o
Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen
Welpenaufzucht gerecht wird.
o
An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße
und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht
zu reinigendem, desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist.
o
Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur
Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht
erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste
dienen.
o
Der Wurf und Aufzuchtraum muss auf ca. 18 20°C temperierbar sein;
evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe
über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.
o
Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt
werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche
betragen.
o
Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf
haben, der wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
h.
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen
des Weiteren gut zu belüften sein.
i.
In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser
vorhanden sein.
2.
Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei
gehalten werden.
3.
Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die
Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden
werden kann.
In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz
von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden
sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden,
sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an
einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche
müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen bzw. Regenschutz
versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden.
Ein
Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den
anderen Teil sind Platten , Klinker oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung
möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht
Mittel und Feinkies.
4.
Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle
der Zwingeranlage, nicht nur während der
Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden,
wenn entsprechende Anlagen weit
vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1
oder 2 x täglich aufsucht.
5. Jedem Hund muss täglich mind. 2 Stunden die Möglichkeit zu
freiem Auslauf geboten werden. Das
Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs
oder in großen Freiausläufen befriedigt
werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich
mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die
Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt
abgeschottet sein.
6. Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens täglich
3 Stunden menschliche Gesellschaft,
Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische
Bedürfnisse beachtet
werden müssen.
Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung
stehenden Bezugsperson ausgehen.
Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden
Kontakt mit zwingerfremden Personen.
Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich
und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln
beschränken.
7. Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige
Haltung von Hunden in kleinen Käfigen
(auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit
zu artgemäßer Bewegung
genommen wird.
Ein „Stapeln" von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.
II.
Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich
in offenen oder teilweise offenen
Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1.
Jedem Hund muss mindestens 8 qm Zwingerfläche zur Verfügung
stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund
sind 4 qm hinzuzurechnen.
Der zusätzliche Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens
20 qm haben u. den Bedingungen des
Punktes 1.3. entsprechen.
2.
Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem
Hund ein Schutzraum (Hundehütte)
zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen
muss:
a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z.B. allseitig
doppelwandig Holz mit einer
Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt
sein. Das Material muss so
verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum
muss gegen
Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit
nicht eindringen (siehe weiter 1.1.f).
b. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht
bewegen und den
Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des
Schutzraumes muss jederzeit sauber,
trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen
erneuert werden muss.
c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes
entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der
Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite
abgewandt, gegen Wind
und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang
in der Hütte eingebaut sein.
d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass
Flüssigkeit umweltunschädlich
versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von
Kot gereinigt werden.
e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche
zur Verfügung stehen, auf die der Hund
sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen
in den Schatten legen kann.
3.
Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter 1.3.
beschrieben, beschaffen sein.
4.
Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden,
wenn für die Mutterhündin und
deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter 1A.g. beschrieben
zur Verfügung steht.
5.
Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte 1.5. + 6. uneingeschränkt
(Auslauf und menschliche
Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.
6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für
alte Hunde und solche, die keine doppelte
Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.
III.
Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind
sie in speziellen Hunderäumen
untergebracht (z.B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume
folgenden Bedingungen entsprechen:
1.
a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden,
leicht zu reinigenden Belage versehen sein.
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die
Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit
nach vorne geboten wird.
Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von
den Hunden nicht überwunden werden können.
c. Jedem Hund müssen mindestens 8qm zur Verfügung stehen. Für
jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden mindestens
4 qm mehr gefordert.
d. Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18
20°C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra Heizquellen
in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.
e. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung
gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in
denen keine Einzel Wärmequellen angebracht werden können, muss
für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe
des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt
werden.
f. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen
ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen
für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.
Die Räume müssen des Weiteren gut zu belüften sein.
2
. Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und
deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum
zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes 1A.g. entsprechen muss.
Ist
kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter
der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
3.
Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen
stets sauber, trocken und ungezieferfrei
gehalten werden.
4.
Die Punkte 1.5. 1.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten
uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus.
Stand:
01. Juni 1998
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