Zuchtrichter-Ordnung
des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.
V.(ZRO-KlM)vom
17.3.2001
Die Zuchtrichter-Ordnung
regelt das Zuchtrichterwesen des Verbandes für Kleine Münsterländer
Vorstehhunde e.V. Basis dieser Ordnung ist die Zuchtrichter-Ordnung des
Verbandes für das Deutsche Hundewesen.
Soweit die ZRO-KlM
nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zuchtrichter-Ordnung
des VDH anzuwenden.
Die ZRO-KlM ist Bestandteil der Satzung des KlM-Verbandes.
Abkürzungen:
Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. KlM-Verband
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. VDH
Fédération Cynologique Internationale F.C.I.
Kleiner Münsterländer Vorstehhund KlM
Zuchtordnung des KlM-Verbandes ZO-KlM
Zuchtschau-Ordnung des KlM-Verbandes ZschO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des KLM-Verbandes ZRO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des VDH ZRO-VDH
Zuchtrichter-Obmann des KLM-Verbandes ZROm-KlM
Zuchtrichter-Ausschuss des KLM-Verbandes ZRA-KlM
§
1 Vorwort
1. Der KlM ist ein
vielseitiger Jagdgebrauchshund, der nach den Bestimmungen der ZO-KlM ausschließlich
für die Jagd gezüchtet wird. Bei der Zucht des KlM stehen die
jagdlichen Anlagen im Vordergrund. Zur Entfaltung der jagdlichen Fähigkeiten
des KlM sind das Wesen und die körperliche Disposition entscheidende
Voraussetzungen.
2. Es ist unerlässlich, dass die Kleinen Münsterländer
Vorstehhunde und insbesondere die Hunde, die zur Zucht eingesetzt werden
sollen, auf ihre jagdliche Leistungsfähigkeit, ihre Wesensfestigkeit,
ihre Gesundheit (z. B. Ausdauer, HD-Freiheit) und die Ausprägung
ihres Form- und Haarwertes beurteilt werden.
Die jagdliche Leistungsfähigkeit wird auf Anlage-/Leistungsprüfungen
durch Verbandsrichter (Leistungsrichter) im Sinne des JGHV, der Form-
und Haarwert auf Zuchtschauen gemäß der Zuchtschau-Ordnung
des KlM-Verbandes (ZschO-KlM) durch Zuchtrichter im Sinne des VDH und
das Wesen auf den Anlage-/Leistungsprüfungen sowie auf den Zuchtschauen
geprüft.
3. Für die Zuchtzulassung eines KlM gemäß ZO-KlM müssen
sowohl die Beurteilungen von Anlage-/Leistungsprüfungen als auch
von Zuchtschauen vorliegen.
4. Aufgrund der Beurteilung des Form- und Haarwertes allein kann folglich
keine Zuchtzulassung ausgesprochen werden. Diese obliegt dem Zuchtwart
der jeweiligen Landesgruppe in der ein Hund erstmals zum Zuchteinsatz
kommt, ggf. in Abstimmung mit der Zuchtkommission des KLM-Verbandes. Der
Zuchtwart der Landesgruppe prüft, ob alle Kriterien zur Zuchtzulassung
gemäß der Zuchtordnung erfüllt sind.
5. Die vielseitigen Anforderungen an den KlM als Jagdgebrauchshund machen
es erforderlich, die ZRO-VDH zu ergänzen und zu modifizieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen/Definitionen:
1. Zuchtrichter A
(Spezial-Zuchtrichter) sind Mitglieder des Verbandes, die berechtigt sind,
innerhalb sowie außerhalb des KlM-Verbandes auf Veranstaltungen
des VDH und der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.)
Form- und Haarwertnoten zu vergeben (des weiteren siehe § 4 Abs.1
und §18 ff der ZRO-VDH). Die Tätigkeit als Zuchtrichter A setzt
die Eintragung in die VDH-Richterliste und den Besitz des VDH-Richterausweises
voraus.
Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Ausstellungen im Ausland bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung des KlM-Verbandes und des VDH
2. Zuchtrichter B
(Spezial-Zuchtrichter-Anwärter) sind Mitglieder des Verbandes, die
vom KlM-Verband bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ernannt
werden. Sie sind mögliche Bewerber für eine spätere Ernennung
zum Spezial-Zuchtrichter (Zuchtrichter A).
Zuchtrichter B sind berechtigt, unter der Leitung eines Zuchtrichter-Obmanns,
der den Status eines Zuchtrichters A haben soll, auf KlM-internen Zuchtschauen
und Prüfungen zu richten und zuchtzulassende Form- und Haarwertnoten
zu vergeben. Die Tätigkeit als Zuchtrichter B setzt den Besitz des
KlM-Richterausweises voraus. Bei Zuchtrichtern, die länger als fünf
Jahre nicht tätig waren, erlischt die Gültigkeit des Richterausweises
automatisch.
3. Zuchtrichter C
(Formwertrichter) sind Mitglieder des Verbandes, die bis 2000 dem VDH
als interne KlM-Zuchtrichter gemeldet worden waren (Besitzstandsregelung
des VDH), jedoch keine Spezial-Zuchtrichter im Sinne des VDH sind und
keinen VDH-Richterausweis besitzen. Sie werden im Anhang der VDH-Zuchtrichterliste
geführt. Diese Liste ist ab dem 1.1.2001 geschlossen.
Die Zuchtrichter C sind berechtigt, auf verbandsinternen Zuchtschauen
zu richten und zuchtzulassende Form- und Haarwert Beurteilungen vorzunehmen.
Die Tätigkeit als Zuchtrichter C setzt den Besitz des KlM-Richterausweises
voraus. Bei Zuchtrichtern, die länger als fünf Jahre nicht tätig
waren, erlischt die Gültigkeit des Richterausweises automatisch.
4. Der KlM-Verband
ist verpflichtet, einen Zuchtrichter-Obmann (ZROm-KlM) einzusetzen. Der
ZROm-KlM muss ein ausbildungsberechtigter Zuchtrichter für die Rasse
Kleine Münsterländer sein und wird vom Verbandsvorstand berufen
und durch die Hauptversammlung des Verbandes bestätigt. Die Dauer
einer Amtsperiode beträgt 3 Jahre.
Die wichtigsten Aufgaben des ZROm-KlM sind:
a) Vertretung der
Belange der Zuchtrichter innerhalb und außerhalb des KlM-Verbandes,
b) Vorsitz im Zuchtrichter-Ausschuss,
c) Durchführung von Zuchtrichtertagungen,
d) Prüfung der Voraussetzungen bei Bewerbern für das Amt eines
Zuchtrichters,
e) Lenkung und Kontrolle der ZR-Anwärter-Ausbildung.
5. Der KlM-Verband
ist verpflichtet, einen Zuchtrichter-Ausschuss (ZRA-KlM) einzusetzen.
Der ZRA-KlM besteht aus mindestens drei ausbildungsberechtigten Zuchtrichtern
für die Rasse KlM. Die Mitglieder des ZRA-KlM werden auf Vorschlag
des ZROm-KlM vom Verbandsvorstand berufen und durch die Hauptversammlung
des Verbandes bestätigt. Die Dauer ihrer Amtsperiode beträgt
3 Jahre. Vorsitzender des ZRA-KlM ist der ZROm-KlM.
An den Beratungen des ZRA-KlM können Mitglieder des Verbandsvorstandes
oder von ihm bestimmte Personen als Gäste teilnehmen.
Der ZRA-KlM ist zuständig für alle Belange des Zuchtrichterwesens
und zugleich Prüfungsausschuss im Sinne der Zuchtrichter-Ordnung.
6. Besonders erfahrenen
und geeigneten Zuchtrichtern des KlM-Verbandes kann vom Verbandsvorstand
auf Vorschlag des Zuchtrichterausschusses die Ausbildungsberechtigung
zugesprochen werden. Ausbildungsberechtigte Zuchtrichter ( Lehrrichter)
sollen Spezialzuchtrichter (Zuchtrichter A) sein.
Voraussetzungen zur Erteilung der Ausbildungsberechtigung sind:
a) Mindestens dreijährige
und mindestens sechsmalige Zuchtrichtertätigkeit darunter zwei CACIB
Zuchtschauen bzw. internationale Prüfungen und mehrere Einsätze
als Richterobmann
b) Teilnahme an mehreren Zuchtrichter-Fortbildungsveranstaltungen des
KlM-Verbandes als Zuchtrichter mit mindestens einem eigenen Referat zu
einem konkreten Thema des Zuchtrichterwesens.
§
3 Werdegang zum Zuchtrichter B
1. Die „Voraussetzungen“
für die Anwartschaft sind:
a) Die Mitgliedschaft
im KlM-Verband,
b) die Anerkennung als Leistungsrichter (= Verbandsrichter im Sinne des
JGHV),
c) die Führung bzw. die Vorstellung von mindestens einem selbst gezüchteten
oder selbst aufgezogenen KlM auf VJP, HZP, VGP und Zuchtschau.
2. Die „Bewerbung“
als Zuchtrichter B-Anwärter mit Nachweis der o.g. Voraussetzungen
erfolgt über den Landesgruppen-Vorstand beim ZROm-KlM.
Die Entscheidung über die Annahme eines Bewerbers trifft der ZRA-KlM.
Der ZROm-KlM führt eine Anwärterliste. Der Anwärter erhält
einen Zuchtrichter-Anwärter-Ausweis, auf dem die geleisteten Anwärtertätigkeiten
zu bestätigen sind.
3. „Anwärtertätigkeiten“
Ein Bewerber für die Ernennung zum Zuchtrichter B hat wenigstens
folgende Nachweise zu erbringen:
a) Vier Anwartschaften
auf vier verschiedenen Zuchtschauen bei mindestens 2 verschiedenen KlM-Landesgruppen
unter mindestens 2 verschiedenen, ausbildungsberechtigten Richterobleuten.
b) Eine Anwartschaft auf einer Zuchtschau anlässlich einer internationalen
Bundesprüfung des KlM-Verbandes.
c) Nach den beiden ersten Anwartschaften ist vom Anwärter jeweils
ein schriftlicher Bericht über die bewerteten Hunde anzufertigen
und innerhalb von 14 Tagen in doppelter Ausfertigung dem Richter-Obmann
zur Beurteilung und Weiterleitung an den ZROm-KlM zu übermitteln.
d) Auf seiner dritten und vierten Zuchtschau sowie auf der Bundesprüfung
ist der Anwärter verpflichtet, über jeden von ihm beurteilten
Hund einen KlM-Bewertungsbogen selbstständig auszufüllen. Seine
Begutachtung muss vor der Bewertung durch die Richtergruppe vorgenommen
und beim Richterobmann hinterlegt werden.
e) Die Bewertungsbögen des Anwärters gehen zusammen mit den
offiziellen Bewertungsunterlagen der Richtergruppe an den ZROm-KlM.
f) Im Rahmen seiner Ausbildung soll der Anwärter an kynologischen
Kursen teilnehmen. Pflicht ist mindestens die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
des KlM-Verbandes oder an einem Zuchtrichter-Anwärter-Lehrgang des
VDH.
Es liegt im Ermessen
des ZRA-KlM, nachgewiesene Ausbildungstätigkeiten vor Beginn der
Anwartschaft anzuerkennen.
4. „Ernennung
zum Zuchtrichter B“ Der Zuchtrichterausschuss kann einen Bewerber,
der alle Voraussetzungen erfüllt, zum Zuchtrichter B und damit zum
Anwärter für die Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter (Zuchtrichter
A) ernennen, wenn er zusätzlich ausreichende Kenntnisse in folgenden
Gebieten nachgewiesen hat:
a) Rassestandart und
Zuchtordnung des KlM-Verbandes
b) Anatomie und Genetik des Hundes
c) Aufzucht und Haltung von Jagdgebrauchshunden
d) relevante Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
§
4 Werdegang vom Zuchtrichter B bzw. C zum Spezial-Zuchtrichter
(Zuchtrichter A)
1. “Bewerbung“.
Nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit als Zuchtrichter B
bzw. C kann dieser sich beim ZRA-KlM um die weitere Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter
für die Rasse KlM bewerben. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
Als Bewerber kann nur angenommen werden,
a) wer mindestens
25 Jahre alt ist und seit mindestens 5 Jahren Mitglied des KlM-Verbandes
ist,
b) wer mindestens 3 Hunde erfolgreich auf einer Anlage- oder Leistungsprüfungen
(VJP, HZP, VGP, VSwP) geführt hat, von denen mindestens 2 KlM selbst
aufgezogen und ausgebildet worden sein müssen,
c) wer seit mindestens 5 Jahren mehrere selbst gezüchtete oder selbst
aufgezogene KlM auf Zuchtschauen des KlM-Verbandes oder auf Ausstellungen
des VDH vorgestellt hat,
d) wer im Laufe von mindestens einem Jahr wenigstens fünfmal als
Zuchtrichter B bzw. C auf Zuchtschauen des KlM-Verbandes erfolgreich tätig
war, und
e) wer mindestens zweimal an den vom VDH für Zuchtrichter durchgeführten
Tagungen oder an ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen hat.
Die Erfüllung
der o.g. Voraussetzungen kann sowohl vor als auch während der Zeit
als Zuchtrichter B bzw. C erfolgen.
Die Entscheidung über die Annahme eines Bewerbers trifft der ZRA-KlM.
Der ZROm-KlM führt eine Anwärterliste. Der Anwärter erhält
einen Zuchtrichter-Anwärter-Ausweis, auf dem die geleisteten Anwärtertätigkeiten
zu bestätigen sind.
2. „Vorprüfung“
Die in der ZRO-VDH vorgesehene Vorprüfung für Spezial-Zuchtrichter-Anwärter
kann entfallen, wenn der Bewerber als Verbandsrichter mehr als 3 Jahre
auf Anlage-/Leistungsprüfungen des KlM-Verbandes tätig war.
3. „Ausbildung“ Der praktische Teil der Ausbildung entsprechend
§ 23 ZRO-VDH erfolgt während der Tätigkeit als Zuchtrichter
B. bzw. C
Der Spezial-Zuchtrichter-Anwärter ist verpflichtet, an Zuchtrichter-Veranstaltungen
des VDH und des KlM-Verbandes teilzunehmen.
Es liegt im Ermessen des ZRA-KlM, nachgewiesene Ausbildungstätigkeiten
vor Beginn der Anwartschaft (§ 3 Abs.3) anzuerkennen.
4. „Prüfung“
Nach erfolgreichem Abschluss der Anwärtertätigkeit kann sich
der Anwärter beim ZRA-KlM zur Prüfung gemäß §
24 ZRO-VDH anmelden.
5. „Ernennung
zum Spezial-Zuchtrichter der Rasse KlM“
Nach bestandener theoretisch/schriftlicher und praktisch/mündlicher
Prüfung gemäß dem jeweils gültigen „VDH-Grundschema
für die Prüfung von Spezial-Zuchtrichter-Anwärtern“
ernennt der Vorstand des KlM-Verbandes auf Vorschlag des ZRA-KlM den Anwärter
zum Spezial-Zuchtrichter.
Die Ernennung wird wirksam nach Bestätigung durch den VDH und Eintragung
in die VDH-Richterliste. Der Zuchtrichter erhält eine Ernennungsurkunde
des KlM-Verbandes sowie den Spezial-Zuchtrichter-Ausweis des VDH.
§
5 Zuchtrichter (ergänzt HV 2006)
Auf den Zuchtschauen
dürfen nur die in der Zuchtrichterliste des VDH aufgeführten
Zuchtrichter-A (Spezialzuchtrichter KlM) tätig werden; Zuchtrichter-C
nur, wenn sie eine Zuchtrichtertätigkeit in den letzten 5 Jahren
nachweisen können und im Anhang „b“ der Zuchtrichterliste
des VDH registriert sind. Zuchtrichter-B können nur gemeinsam mit
einem Zuchtrichter-A oder –C tätig werden.
Richtet eine einzelne Landesgruppe eine Zuchtschau aus, soll sie einen
Zuchtrichter-A aus einer anderen Landesgruppe einladen.
Ein Zuchtrichter darf keine Hunde bewerten:
- deren Eigentümer
oder Miteigentümer er ist oder war;
- die einem Mitglied seiner nächsten Verwandtschaft gehören;
- die einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft lebt;
- die von einem Rüden oder einer Hündin in erster Generation
abstammen, deren Eigentümer oder Miteigentümer
er ist oder die von ihm gezüchtet wurden,
- die nicht
in der Nennliste aufgeführt sind.
Die Bewertungen werden
1. entweder von einem Zuchtrichter-A (Spezialzuchtrichter KlM) vorgenommen
oder,
2. von einer Zuchtrichtergruppe vorgenommen. Jede Zuchtrichtergruppe muss
aus 3 anerkannten Zuchtrichtern bestehen; davon sind maximal 2 Zuchtrichter-B
zulässig. Innerhalb der Zuchtrichtergruppe entscheidet die Mehrheit
jedoch können Zuchtrichter-B nicht die Zuchtrichter-A oder –C
überstimmen.
Als Obmann einer Zuchtrichtergruppe kann nur ein Zuchtrichter-A oder -C
tätig sein, der sich auf mehreren Zuchtschauen qualifiziert hat;
er muss vom KlM-Verband anerkannter Lehrrichter sein, wenn Zuchtrichter-Anwartschaften
durchgeführt werden. Er muss Spezialzuchtrichter KlM (A) sein, wenn
Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen durchgeführt werden.
Sobald der Zuchtrichter oder die Zuchtrichtergruppe sich über den
vorgestellten Hund ein abgeschlossenes Urteil gebildet hat, ist die Bewertung
dem (der) Führer(in) bekannt zu geben. (Offenes Richten)
Die Zuchtschauleitung kann die Bewertung der Hunde nach Klassen und/oder
Geschlecht in einem Sonderring öffentlich bekannt geben und besprechen.
Diese Zuchtrichterordnung
wurde von der Hauptversammlung des Verbandes für Kleine Münsterländer
Vorstehhunde e.V. am 17. 3. 2001 beschlossen und von der Hauptversammlung
des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.
am 25.03.2006 durch den § 5 Zuchtrichter
ergänzt.
Sie tritt mit Ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des KlM-Verbandes
in Kraft.
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