Zuchtrichter-Ordnung
des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e. V.(ZRO-KlM)
vom 17.3.2001

Die Zuchtrichter-Ordnung regelt das Zuchtrichterwesen des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. Basis dieser Ordnung ist die Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen.
Soweit die ZRO-KlM nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zuchtrichter-Ordnung des VDH anzuwenden.
Die ZRO-KlM ist Bestandteil der Satzung des KlM-Verbandes.

Abkürzungen:
Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. KlM-Verband
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. VDH
Fédération Cynologique Internationale F.C.I.
Kleiner Münsterländer Vorstehhund KlM
Zuchtordnung des KlM-Verbandes ZO-KlM
Zuchtschau-Ordnung des KlM-Verbandes ZschO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des KLM-Verbandes ZRO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des VDH ZRO-VDH
Zuchtrichter-Obmann des KLM-Verbandes ZROm-KlM
Zuchtrichter-Ausschuss des KLM-Verbandes ZRA-KlM


§ 1 Vorwort

1. Der KlM ist ein vielseitiger Jagdgebrauchshund, der nach den Bestimmungen der ZO-KlM ausschließlich für die Jagd gezüchtet wird. Bei der Zucht des KlM stehen die jagdlichen Anlagen im Vordergrund. Zur Entfaltung der jagdlichen Fähigkeiten des KlM sind das Wesen und die körperliche Disposition entscheidende Voraussetzungen.

2. Es ist unerlässlich, dass die Kleinen Münsterländer Vorstehhunde und insbesondere die Hunde, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, auf ihre jagdliche Leistungsfähigkeit, ihre Wesensfestigkeit, ihre Gesundheit (z. B. Ausdauer, HD-Freiheit) und die Ausprägung ihres Form- und Haarwertes beurteilt werden.
Die jagdliche Leistungsfähigkeit wird auf Anlage-/Leistungsprüfungen durch Verbandsrichter (Leistungsrichter) im Sinne des JGHV, der Form- und Haarwert auf Zuchtschauen gemäß der Zuchtschau-Ordnung des KlM-Verbandes (ZschO-KlM) durch Zuchtrichter im Sinne des VDH und das Wesen auf den Anlage-/Leistungsprüfungen sowie auf den Zuchtschauen geprüft.

3. Für die Zuchtzulassung eines KlM gemäß ZO-KlM müssen sowohl die Beurteilungen von Anlage-/Leistungsprüfungen als auch von Zuchtschauen vorliegen.

4. Aufgrund der Beurteilung des Form- und Haarwertes allein kann folglich keine Zuchtzulassung ausgesprochen werden. Diese obliegt dem Zuchtwart der jeweiligen Landesgruppe in der ein Hund erstmals zum Zuchteinsatz kommt, ggf. in Abstimmung mit der Zuchtkommission des KLM-Verbandes. Der Zuchtwart der Landesgruppe prüft, ob alle Kriterien zur Zuchtzulassung gemäß der Zuchtordnung erfüllt sind.

5. Die vielseitigen Anforderungen an den KlM als Jagdgebrauchshund machen es erforderlich, die ZRO-VDH zu ergänzen und zu modifizieren.


§ 2 Begriffsbestimmungen/Definitionen:

1. Zuchtrichter A (Spezial-Zuchtrichter) sind Mitglieder des Verbandes, die berechtigt sind, innerhalb sowie außerhalb des KlM-Verbandes auf Veranstaltungen des VDH und der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) Form- und Haarwertnoten zu vergeben (des weiteren siehe § 4 Abs.1 und §18 ff der ZRO-VDH). Die Tätigkeit als Zuchtrichter A setzt die Eintragung in die VDH-Richterliste und den Besitz des VDH-Richterausweises voraus.
Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Ausstellungen im Ausland bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des KlM-Verbandes und des VDH

2. Zuchtrichter B (Spezial-Zuchtrichter-Anwärter) sind Mitglieder des Verbandes, die vom KlM-Verband bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ernannt werden. Sie sind mögliche Bewerber für eine spätere Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter (Zuchtrichter A).
Zuchtrichter B sind berechtigt, unter der Leitung eines Zuchtrichter-Obmanns, der den Status eines Zuchtrichters A haben soll, auf KlM-internen Zuchtschauen und Prüfungen zu richten und zuchtzulassende Form- und Haarwertnoten zu vergeben. Die Tätigkeit als Zuchtrichter B setzt den Besitz des KlM-Richterausweises voraus. Bei Zuchtrichtern, die länger als fünf Jahre nicht tätig waren, erlischt die Gültigkeit des Richterausweises automatisch.

3. Zuchtrichter C (Formwertrichter) sind Mitglieder des Verbandes, die bis 2000 dem VDH als interne KlM-Zuchtrichter gemeldet worden waren (Besitzstandsregelung des VDH), jedoch keine Spezial-Zuchtrichter im Sinne des VDH sind und keinen VDH-Richterausweis besitzen. Sie werden im Anhang der VDH-Zuchtrichterliste geführt. Diese Liste ist ab dem 1.1.2001 geschlossen.
Die Zuchtrichter C sind berechtigt, auf verbandsinternen Zuchtschauen zu richten und zuchtzulassende Form- und Haarwert Beurteilungen vorzunehmen. Die Tätigkeit als Zuchtrichter C setzt den Besitz des KlM-Richterausweises voraus. Bei Zuchtrichtern, die länger als fünf Jahre nicht tätig waren, erlischt die Gültigkeit des Richterausweises automatisch.

4. Der KlM-Verband ist verpflichtet, einen Zuchtrichter-Obmann (ZROm-KlM) einzusetzen. Der ZROm-KlM muss ein ausbildungsberechtigter Zuchtrichter für die Rasse Kleine Münsterländer sein und wird vom Verbandsvorstand berufen und durch die Hauptversammlung des Verbandes bestätigt. Die Dauer einer Amtsperiode beträgt 3 Jahre.

Die wichtigsten Aufgaben des ZROm-KlM sind:

a) Vertretung der Belange der Zuchtrichter innerhalb und außerhalb des KlM-Verbandes,
b) Vorsitz im Zuchtrichter-Ausschuss,
c) Durchführung von Zuchtrichtertagungen,
d) Prüfung der Voraussetzungen bei Bewerbern für das Amt eines Zuchtrichters,
e) Lenkung und Kontrolle der ZR-Anwärter-Ausbildung.

5. Der KlM-Verband ist verpflichtet, einen Zuchtrichter-Ausschuss (ZRA-KlM) einzusetzen.
Der ZRA-KlM besteht aus mindestens drei ausbildungsberechtigten Zuchtrichtern für die Rasse KlM. Die Mitglieder des ZRA-KlM werden auf Vorschlag des ZROm-KlM vom Verbandsvorstand berufen und durch die Hauptversammlung des Verbandes bestätigt. Die Dauer ihrer Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Vorsitzender des ZRA-KlM ist der ZROm-KlM.
An den Beratungen des ZRA-KlM können Mitglieder des Verbandsvorstandes oder von ihm bestimmte Personen als Gäste teilnehmen.
Der ZRA-KlM ist zuständig für alle Belange des Zuchtrichterwesens und zugleich Prüfungsausschuss im Sinne der Zuchtrichter-Ordnung.

6. Besonders erfahrenen und geeigneten Zuchtrichtern des KlM-Verbandes kann vom Verbandsvorstand auf Vorschlag des Zuchtrichterausschusses die Ausbildungsberechtigung zugesprochen werden. Ausbildungsberechtigte Zuchtrichter ( Lehrrichter) sollen Spezialzuchtrichter (Zuchtrichter A) sein.
Voraussetzungen zur Erteilung der Ausbildungsberechtigung sind:

a) Mindestens dreijährige und mindestens sechsmalige Zuchtrichtertätigkeit darunter zwei CACIB Zuchtschauen bzw. internationale Prüfungen und mehrere Einsätze als Richterobmann

b) Teilnahme an mehreren Zuchtrichter-Fortbildungsveranstaltungen des KlM-Verbandes als Zuchtrichter mit mindestens einem eigenen Referat zu einem konkreten Thema des Zuchtrichterwesens.

§ 3 Werdegang zum Zuchtrichter B

1. Die „Voraussetzungen“ für die Anwartschaft sind:

a) Die Mitgliedschaft im KlM-Verband,
b) die Anerkennung als Leistungsrichter (= Verbandsrichter im Sinne des JGHV),
c) die Führung bzw. die Vorstellung von mindestens einem selbst gezüchteten oder selbst aufgezogenen KlM auf VJP, HZP, VGP und Zuchtschau.

2. Die „Bewerbung“ als Zuchtrichter B-Anwärter mit Nachweis der o.g. Voraussetzungen erfolgt über den Landesgruppen-Vorstand beim ZROm-KlM.
Die Entscheidung über die Annahme eines Bewerbers trifft der ZRA-KlM. Der ZROm-KlM führt eine Anwärterliste. Der Anwärter erhält einen Zuchtrichter-Anwärter-Ausweis, auf dem die geleisteten Anwärtertätigkeiten zu bestätigen sind.

3. „Anwärtertätigkeiten“ Ein Bewerber für die Ernennung zum Zuchtrichter B hat wenigstens folgende Nachweise zu erbringen:

a) Vier Anwartschaften auf vier verschiedenen Zuchtschauen bei mindestens 2 verschiedenen KlM-Landesgruppen unter mindestens 2 verschiedenen, ausbildungsberechtigten Richterobleuten.
b) Eine Anwartschaft auf einer Zuchtschau anlässlich einer internationalen Bundesprüfung des KlM-Verbandes.
c) Nach den beiden ersten Anwartschaften ist vom Anwärter jeweils ein schriftlicher Bericht über die bewerteten Hunde anzufertigen und innerhalb von 14 Tagen in doppelter Ausfertigung dem Richter-Obmann zur Beurteilung und Weiterleitung an den ZROm-KlM zu übermitteln.
d) Auf seiner dritten und vierten Zuchtschau sowie auf der Bundesprüfung ist der Anwärter verpflichtet, über jeden von ihm beurteilten Hund einen KlM-Bewertungsbogen selbstständig auszufüllen. Seine Begutachtung muss vor der Bewertung durch die Richtergruppe vorgenommen und beim Richterobmann hinterlegt werden.
e) Die Bewertungsbögen des Anwärters gehen zusammen mit den offiziellen Bewertungsunterlagen der Richtergruppe an den ZROm-KlM.
f) Im Rahmen seiner Ausbildung soll der Anwärter an kynologischen Kursen teilnehmen. Pflicht ist mindestens die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des KlM-Verbandes oder an einem Zuchtrichter-Anwärter-Lehrgang des VDH.

Es liegt im Ermessen des ZRA-KlM, nachgewiesene Ausbildungstätigkeiten vor Beginn der Anwartschaft anzuerkennen.

4. „Ernennung zum Zuchtrichter B“ Der Zuchtrichterausschuss kann einen Bewerber, der alle Voraussetzungen erfüllt, zum Zuchtrichter B und damit zum Anwärter für die Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter (Zuchtrichter A) ernennen, wenn er zusätzlich ausreichende Kenntnisse in folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

a) Rassestandart und Zuchtordnung des KlM-Verbandes
b) Anatomie und Genetik des Hundes
c) Aufzucht und Haltung von Jagdgebrauchshunden
d) relevante Bestimmungen des Tierschutzgesetzes

§ 4 Werdegang vom Zuchtrichter B bzw. C zum Spezial-Zuchtrichter
(Zuchtrichter A)

1. “Bewerbung“. Nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit als Zuchtrichter B bzw. C kann dieser sich beim ZRA-KlM um die weitere Ausbildung zum Spezial-Zuchtrichter für die Rasse KlM bewerben. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht. Als Bewerber kann nur angenommen werden,

a) wer mindestens 25 Jahre alt ist und seit mindestens 5 Jahren Mitglied des KlM-Verbandes ist,
b) wer mindestens 3 Hunde erfolgreich auf einer Anlage- oder Leistungsprüfungen (VJP, HZP, VGP, VSwP) geführt hat, von denen mindestens 2 KlM selbst aufgezogen und ausgebildet worden sein müssen,
c) wer seit mindestens 5 Jahren mehrere selbst gezüchtete oder selbst aufgezogene KlM auf Zuchtschauen des KlM-Verbandes oder auf Ausstellungen des VDH vorgestellt hat,
d) wer im Laufe von mindestens einem Jahr wenigstens fünfmal als Zuchtrichter B bzw. C auf Zuchtschauen des KlM-Verbandes erfolgreich tätig war, und
e) wer mindestens zweimal an den vom VDH für Zuchtrichter durchgeführten Tagungen oder an ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen hat.

Die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen kann sowohl vor als auch während der Zeit als Zuchtrichter B bzw. C erfolgen.
Die Entscheidung über die Annahme eines Bewerbers trifft der ZRA-KlM. Der ZROm-KlM führt eine Anwärterliste. Der Anwärter erhält einen Zuchtrichter-Anwärter-Ausweis, auf dem die geleisteten Anwärtertätigkeiten zu bestätigen sind.

2. „Vorprüfung“ Die in der ZRO-VDH vorgesehene Vorprüfung für Spezial-Zuchtrichter-Anwärter kann entfallen, wenn der Bewerber als Verbandsrichter mehr als 3 Jahre auf Anlage-/Leistungsprüfungen des KlM-Verbandes tätig war.

3. „Ausbildung“ Der praktische Teil der Ausbildung entsprechend § 23 ZRO-VDH erfolgt während der Tätigkeit als Zuchtrichter B. bzw. C
Der Spezial-Zuchtrichter-Anwärter ist verpflichtet, an Zuchtrichter-Veranstaltungen des VDH und des KlM-Verbandes teilzunehmen.
Es liegt im Ermessen des ZRA-KlM, nachgewiesene Ausbildungstätigkeiten vor Beginn der Anwartschaft (§ 3 Abs.3) anzuerkennen.

4. „Prüfung“ Nach erfolgreichem Abschluss der Anwärtertätigkeit kann sich der Anwärter beim ZRA-KlM zur Prüfung gemäß § 24 ZRO-VDH anmelden.

5. „Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter der Rasse KlM“
Nach bestandener theoretisch/schriftlicher und praktisch/mündlicher Prüfung gemäß dem jeweils gültigen „VDH-Grundschema für die Prüfung von Spezial-Zuchtrichter-Anwärtern“ ernennt der Vorstand des KlM-Verbandes auf Vorschlag des ZRA-KlM den Anwärter zum Spezial-Zuchtrichter.
Die Ernennung wird wirksam nach Bestätigung durch den VDH und Eintragung in die VDH-Richterliste. Der Zuchtrichter erhält eine Ernennungsurkunde des KlM-Verbandes sowie den Spezial-Zuchtrichter-Ausweis des VDH.

§ 5 Zuchtrichter (ergänzt HV 2006)

Auf den Zuchtschauen dürfen nur die in der Zuchtrichterliste des VDH aufgeführten Zuchtrichter-A (Spezialzuchtrichter KlM) tätig werden; Zuchtrichter-C nur, wenn sie eine Zuchtrichtertätigkeit in den letzten 5 Jahren nachweisen können und im Anhang „b“ der Zuchtrichterliste des VDH registriert sind. Zuchtrichter-B können nur gemeinsam mit einem Zuchtrichter-A oder –C tätig werden.
Richtet eine einzelne Landesgruppe eine Zuchtschau aus, soll sie einen Zuchtrichter-A aus einer anderen Landesgruppe einladen.
Ein Zuchtrichter darf keine Hunde bewerten:

- deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist oder war;
- die einem Mitglied seiner nächsten Verwandtschaft gehören;
- die einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft lebt;
- die von einem Rüden oder einer Hündin in erster Generation abstammen, deren    Eigentümer oder Miteigentümer er ist oder die von ihm gezüchtet wurden,
-
die nicht in der Nennliste aufgeführt sind.

Die Bewertungen werden
1. entweder von einem Zuchtrichter-A (Spezialzuchtrichter KlM) vorgenommen oder,
2. von einer Zuchtrichtergruppe vorgenommen. Jede Zuchtrichtergruppe muss aus 3 anerkannten Zuchtrichtern bestehen; davon sind maximal 2 Zuchtrichter-B zulässig. Innerhalb der Zuchtrichtergruppe entscheidet die Mehrheit jedoch können Zuchtrichter-B nicht die Zuchtrichter-A oder –C überstimmen.

Als Obmann einer Zuchtrichtergruppe kann nur ein Zuchtrichter-A oder -C tätig sein, der sich auf mehreren Zuchtschauen qualifiziert hat; er muss vom KlM-Verband anerkannter Lehrrichter sein, wenn Zuchtrichter-Anwartschaften durchgeführt werden. Er muss Spezialzuchtrichter KlM (A) sein, wenn Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen durchgeführt werden.

Sobald der Zuchtrichter oder die Zuchtrichtergruppe sich über den vorgestellten Hund ein abgeschlossenes Urteil gebildet hat, ist die Bewertung dem (der) Führer(in) bekannt zu geben. (Offenes Richten)
Die Zuchtschauleitung kann die Bewertung der Hunde nach Klassen und/oder Geschlecht in einem Sonderring öffentlich bekannt geben und besprechen.

Diese Zuchtrichterordnung wurde von der Hauptversammlung des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. am 17. 3. 2001 beschlossen und von der Hauptversammlung des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. am 25.03.2006 durch den § 5 Zuchtrichter ergänzt.

Sie tritt mit Ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des KlM-Verbandes in Kraft.


 

 











 

 
alles