Zuchtschauordnung (ZschO-KlM)
des Verbandes für
Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.


Zuchtschauordnung (ZschO-KlM) des
Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.


Diese Zuchtschauordnung gilt nur für termingeschützte und nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen im Bereich des KlM-Verband.


Inhaltsverzeichnis

o Abkürzungen
o Anlagen
o § 1 Begriffsbestimmungen
o § 2 Einteilung der Zuchtschauen
o § 3 Ausschreibung
o § 4 Zulassung von Hunden
o § 5 Meldung, Meldegelder, Haftung
o § 6 Klasseneinteilung
o § 7 Bewertung
o § 8 Feststellung der Widerristhöhe
o § 9 Dokumentation
o § 10 Pflichten des Hundeführers bzw. Besitzers
o § 11 Rechte des Hundeführers
o § 12 Personen im Ring
o § 13 Hausrecht
o § 14 Schlussbestimmungen

Abkürzungen:
Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. KlM-Verband
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. VDH
Fédération Cynologique Internationale F.C.I.
Kleiner Münsterländer Vorstehhund KlM
Zuchtordnung des KlM-Verbandes ZO-KlM
Zuchtschau-Ordnung des KlM-Verbandes ZschO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des KLM-Verbandes ZRO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des VDH ZRO-VDH
Zuchtrichter-Obmann des KLM-Verbandes ZROm-KlM
Zuchtrichter-Ausschuss des KLM-Verbandes ZRA-KlM

Anlagen:
1. KlM Standard (wie bei der F.C. I. hinterlegt)
2. Bewertungsbogen
3. Erläuterungen des Standards
4. Ringgestaltung
5. Ablaufplan für Zuchtschauen

Die Anlagen sind nicht Bestandteil dieser Zuchtschauordnung

§1 Begriffsbestimmung

Zuchtschauen dienen der Bewertung von „Kleinen Münsterländer Vorstehhunden“ im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen. Auf ihnen wird nach der jeweils gültigen ZschO-KlM und ihren Anhängen, der Form- und Haarwert der vorgestellten Hunde festgestellt

§ 2 Einteilung der Zuchtschauen KlM

1. Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen einzelner Landesgruppen
2. Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen mehrerer Landesgruppen
3. Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen z.B. Int. Bundeszuchtschau, bedürfen der Zustimmung des VDH

§ 3 Ausschreibung

Die Ausschreibung für eine Zuchtschau muss mindestens acht Wochen vorher im KlM-Heft veröffentlicht werden. Weitere Veröffentlichungen sind dem Veranstalter anheim gegeben.

"Nachstehende Punkte sind in der Ausschreibung für nicht termingeschützte Zuchtschauen unbedingt aufzunehmen".

1. Art der Zuchtschau
2. Veranstalter
3. Zuchtschauleitung
4. Ort
5. Termin
6. Klasseneinteilung
7. Nenngeld
8. Nennschluss

Bei termingeschützten Zuchtschauen sind die Auflagen des VDH zu beachten.
"In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlass einer Zuchtschau angefertigt werden, insbesondere in den Ausschreibung und Meldeformularen, ist auf die Mitgliedschaft im VDH und der F.C.I. deutlich hinzuweisen und gegebenenfalls darauf, dass die Veranstaltung vom VDH genehmigt und geschützt ist."
" Die Ausschreibung muss über Veranstalter, Zuchtschauleitung, Ort, Termin, Tagesplan, Zuchtrichter, der Rasse- und Klassen- Einteilung sowie Formwertnoten Titel und Titel-Anwartschaft erschöpfende Auskunft geben. Dabei ist hervorzuheben, dass auf die drei letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht.


§ 4 Zulassung von Hunden

1. Zugelassen sind Kleine Münsterländer, die im Zuchtbuch des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. oder in einem vom Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. anerkannten Zuchtbuch des Auslandes eingetragen sind (mit F.C.I. Papieren). Sie müssen das vorgeschriebene Mindestalter ihrer Klasse am Tage vor der Zuchtschau vollendet haben.
2. Zuzulassen sind weiterhin Hunde über 15 Monate ohne gültige F.C.I. Papiere, die phänotypisch dem Kleinen Münsterländer entsprechen. Sie erhalten lediglich einen neutralen Bewertungsbogen (Ohne KlM-Emblem), keine Urkunde des KlM-Verbandes. Mit diesem Bewertungsbogen besteht die Möglichkeit, den Hund in den Registrierband des KlM-Verbandes aufzunehmen.
3. Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode sind, werden nicht zugelassen. Läufige Hündinnen sind der Zuchtschauleitung unverzüglich zu melden; ihre Vorstellung und Bewertung erfolgt nach jeweiliger Anweisung der zuständigen Zuchtschauleitung.
4. Hunde dürfen in der Offenen – und Gebrauchshundklasse höchstens 2 Mal vorgestellt werden. (Gilt nicht für Bundeszuchtschauen) Für die Zuchtberechtigung zählt die bessere Bewertung. Die Feststellung eines Verhaltensfehlers in der Offenen- und der Gebrauchshundklasse ist grundsätzlich unabänderlich.
5. Alle in das Zuchtschaugelände eingebrachten Hunde müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geimpft sein. (Gilt nicht für Welpenvorführungen- sie müssen jedoch entwurmt sein).



§ 5 Meldung, Meldegelder, Haftung

Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes. Die Meldung ist erst nach Eingang des Nenngeldes gültig.
Mit der Meldung erkennt der Eigentümer diese Zuchtschauordnung (ZschO-KlM) als für sich verbindlich an. Wird eine Meldung nach dem Tag des offiziellen Meldeschlusses zurückgezogen, kann die Zuchtschauleitung das Nenngeld einfordern oder einbehalten.
Das Nenngeld wird von dem(n) Veranstalter(n) festgelegt.
Die Eigentümer der Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden. Der Veranstalter haftet nicht für anlässlich der Zuchtschau entstandene Schäden.
Unmittelbar nach dem Betreten des Zuchtschaugeländes haben sich die Eigentümer der gemeldeten Hunde oder ihre Beauftragte bei der Zuchtschauleitung zu melden. Es sind die Stammtafel und der Impfausweis des gemeldeten Hundes vorzulegen. Bei unklaren Eigentumsverhältnissen wird der Hund nicht zugelassen.


§ 6 Klasseneinteilung

Abweichend von der Klasseneinteilung der F.C.I gibt es folgende Klassen
1. Jugendklasse 9 – 15 Monate
2. Offene Klasse 15 Monate und älter ohne bestandene HZP oder VGP/VPS
3. Gebrauchshundklasse 15 Monate und älter mit bestandener HZP oder VGP/VPS
4. Jüngstenklasse unter 6 - 9 Monate

Stichtag ist der Tag vor der Zuchtschau.
Die Einteilung in die Gebrauchshundklasse kann nur erfolgen, wenn am Tage der Zuchtschau der Nachweis über eine bestandene HZP oder VGP/VPS vorgelegt wird. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt. Eine Einteilung nach Geschlecht ist innerhalb der Klassen statthaft.

§ 7 Bewertung

Die Bewertung erfolgt aufgrund des gültigen F.C.I.-Standards des Kleinen Münsterländers im Bewertungsbogen (Habitusbeschreibung)
Prädikate:
Der Zuchtrichter kann folgende Formwertnoten vergeben:

Vorzüglich V
Sehr Gut SG
Gut G
Genügend Ggd
Disqualifiziert Disq

In der Jüngstenklasse:
viel versprechend vv
versprechend vsp
wenig versprechend wv

Vorzüglich" darf nur einem Hunde zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, „Klasse" und eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er wird die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.

Sehr Gut" wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden.

Gut" ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen werden.

Genügend" erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannten Eigenschaften zu besitzen bzw. dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt.

Disqualifiziert" erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen disqualifizierenden Fehler hat.

Ohne Bewertung - Mit der Beurteilung „Ohne Bewertung" darf nur der Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn der Hund dem Zuchtrichter ständig ausweicht, so dass z.B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Haarkleid, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Zuchtrichter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur) oder der Zuchtrichter einen für ihn zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für die Beurteilung „Ohne Bewertung" ist im Richterbericht anzugeben.

Zurückgezogen - Als „zurückgezogen" gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird.

Nicht erschienen - Als „nicht erschienen" gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt wird.

In der Jugendklasse gibt es als höchstes Prädikat nur Sehr Gut (SG) sowohl im Formwert als auch im Haarwert. Wesensmängel werden nicht eingetragen.

Jüngstenklasse: viel versprechend (vv) versprechend (vsp) wenig versprechend (wv)

Die vier besten Hunde einer Klasse können mit den Platzziffern 1-4 platziert werden, wenn sie mindestens die Formwertnote Sehr Gut erhalten haben.
Auf Zuchtschauen können zur Verhaltens-Beurteilung entwickelte Prüfverfahren angewendet werden.

§ 8 Feststellung der Widerristhöhe

Vor der Bewertung ist die Widerristhöhe festzustellen. Wenn augenscheinlich die Proportionen nicht stimmen, ist auch die Körperlänge zu überprüfen.
Die Messungen sind durch Zuchtrichter vorzunehmen – ggf. auch durch einen Sonder –Zuchtrichter oder eine -Zuchtrichtergruppe.
Laut F.C.I. Standard KlM ist die Widerristhöhe zu messen. Der Widerrist ist der höchste Punkt der Dornfortsätze der ersten Brustwirbel. Die Messlinie für die Widerristhöhe verläuft als Senkrechte unmittelbar hinter den Vorderläufen, zur Grundlinie.
  

„In der Jugendklasse wird das Messergebnis nur in die Stammtafel eingetragen, wenn das Messergebnis mehr als 2 cm über der Zielgröße liegt. In allen anderen Fällen wird keine Eintragung vorgenommen.“
Es dürfen nur vom KlM-Verband zugelassene Messgeräte verwendet werden.
Die Gebisskontrolle kann auch von dieser Sonderrichtergruppe vorgenommen werden.

§ 9 Dokumentation

Die Bewertungen der Hunde werden auf einem Bewertungsbogen manuell oder per EDV festgehalten. Es sind drei Ausfertigungen zu erstellen: für den Führer/in, die Zuchtbuchstelle und den Veranstalter. Die Ausstellung eine besondere Urkunde ist freigestellt.

Die Ergebnisse der Zuchtschau sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Für die Verfolgung der Zuchtrichtertätigkeiten sind nachstehende Angaben
dem Zuchtrichterobmann KlM mitzuteilen:
Name und Ort der Veranstaltung, Veranstalter - Verband/Landesgruppe, Datum, Zuchtschauleiter mit voller Anschrift, Zuchtrichter mit Vor- und Nachnamen - bei Namensgleichheit auch mit Anschrift -, Anzahl der Nennungen und der Nachmeldungen.


§ 10 Pflichten des Hundeführers bzw. Besitzers

1. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Hundeführer selbst verantwortlich.
2. Jeder Täuschungsversuch bei Abstammungsnachweisen, Impfausweisen und jagdlichen Prüfungszeugnissen hat den Ausschluss zur Folge. Disziplinarverfahren nach der Satzung des KlM-Verbandes bleiben hiervon unberührt.
3. Jede Form einer Beeinflussung des zu bewertenden Hundes von außerhalb des Ringes ist verboten.
4. Der Hundebesitzer stimmt mit der Teilnahme an der Zuchtschau zu, dass die Zuchtschau-Ergebnisse seines Hundes innerhalb des KlM-Verbandes veröffentlicht und für das Zuchtwesen weiter verarbeitet werden.

§ 11 Rechte des Hundeführers

1. Beanstandungen beschränkten sich auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Zuchtrichter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit Führer und Hund hierdurch benachteiligt wurden.
2. Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Zuchtrichter können nicht Gegenstand einer Beanstandung sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch
3. Beanstandungen sind unverzüglich der Zuchtschauleitung vorzutragen. Falls diese zur Behebung nicht in der Lage ist, kann die Beanstandung innerhalb von 3 Tagen (Poststempel) schriftlich dem veranstalten Verein vorgetragen werden. Der schriftlichen Beanstandung ist ein Verrechnungsscheck in Höhe von € 30,00 (Sicherheitsgeld)beizufügen bzw. Kopie eines Überweisungsträgers auf das Bankkonto des Veranstalters.
4. Im Fall 1. hört der Veranstalter die Zuchtschauleitung an.
5. Im Fall 2. hört der Veranstalter die Zuchtschauleitung und den Zuchtrichterausschuss an.
6. Der Veranstalter entscheidet auf Grundlage der Anhörungen
Die Entscheidung kann nur lauten auf
a) Zurückweisung des Einspruchs;
b) Wiederholung der Bewertung auf einer anderen Zuchtschau. Die Bewertung kann nicht von dem oder den gleichen Zuchtrichtern vorgenommen werden
7. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch beim Erweiterten Vorstand des KlM-Verbandes möglich. Dieser entscheidet endgültig.
8. Bei Zurückweisung verfällt das Sicherheitsgeld zu Gunsten des Veranstalters.

§ 12 Personen im Ring

Außer der eingeteilten Zuchttrichtergruppe und den aufgerufenen Hundeführern, hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Zuchtschauleiter und die vom Veranstalter benannten Verantwortlichen mit Sonderaufgaben, haben das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Bewertung der Hunde darf kein Einfluss genommen werden.


§ 13 Hausrecht

Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, gegen Personen, die den geordneten Ablauf der Zuchtschau stören, oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen.
Verstöße gegen diese Ordnung werden vom Vorstand der veranstaltenden Landesgruppe geahndet. Er kann ein befristetes oder dauerhaftes Teilnahmeverbot an Zuchtschauen der Landesgruppe aussprechen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Zuchtschauordnung (ZschO-KlM 2006) wurde auf der Hauptversammlung 2006 beschlossen und gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an.