Zuchtschauordnung (ZschO-KlM)
des Verbandes für
Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.
Zuchtschauordnung (ZschO-KlM) des
Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.
Diese Zuchtschauordnung gilt nur für termingeschützte und nicht
termingeschützte Spezial-Zuchtschauen im Bereich des KlM-Verband.
Inhaltsverzeichnis
o
Abkürzungen
o Anlagen
o § 1 Begriffsbestimmungen
o § 2 Einteilung der Zuchtschauen
o § 3 Ausschreibung
o § 4 Zulassung von Hunden
o § 5 Meldung, Meldegelder, Haftung
o § 6 Klasseneinteilung
o § 7 Bewertung
o § 8 Feststellung der Widerristhöhe
o § 9 Dokumentation
o § 10 Pflichten des Hundeführers bzw. Besitzers
o § 11 Rechte des Hundeführers
o § 12 Personen im Ring
o § 13 Hausrecht
o § 14 Schlussbestimmungen
Abkürzungen:
Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. KlM-Verband
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. VDH
Fédération Cynologique Internationale F.C.I.
Kleiner Münsterländer Vorstehhund KlM
Zuchtordnung des KlM-Verbandes ZO-KlM
Zuchtschau-Ordnung des KlM-Verbandes ZschO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des KLM-Verbandes ZRO-KlM
Zuchtrichter-Ordnung des VDH ZRO-VDH
Zuchtrichter-Obmann des KLM-Verbandes ZROm-KlM
Zuchtrichter-Ausschuss des KLM-Verbandes ZRA-KlM
Anlagen:
1.
KlM Standard (wie bei der F.C. I. hinterlegt)
2. Bewertungsbogen
3. Erläuterungen des Standards
4. Ringgestaltung
5. Ablaufplan für Zuchtschauen
Die
Anlagen sind nicht Bestandteil dieser Zuchtschauordnung
§1
Begriffsbestimmung
Zuchtschauen
dienen der Bewertung von „Kleinen Münsterländer Vorstehhunden“
im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen. Auf
ihnen wird nach der jeweils gültigen ZschO-KlM und ihren Anhängen,
der Form- und Haarwert der vorgestellten Hunde festgestellt
§
2 Einteilung der Zuchtschauen KlM
1.
Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen einzelner Landesgruppen
2. Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen mehrerer Landesgruppen
3. Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen z.B. Int. Bundeszuchtschau,
bedürfen der Zustimmung des VDH
§
3 Ausschreibung
Die
Ausschreibung für eine Zuchtschau muss mindestens acht Wochen vorher
im KlM-Heft veröffentlicht werden. Weitere Veröffentlichungen
sind dem Veranstalter anheim gegeben.
"Nachstehende
Punkte sind in der Ausschreibung für nicht termingeschützte
Zuchtschauen unbedingt aufzunehmen".
1.
Art der Zuchtschau
2. Veranstalter
3. Zuchtschauleitung
4. Ort
5. Termin
6. Klasseneinteilung
7. Nenngeld
8. Nennschluss
Bei termingeschützten Zuchtschauen sind die Auflagen des VDH zu beachten.
"In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlass einer Zuchtschau
angefertigt werden, insbesondere in den Ausschreibung und Meldeformularen,
ist auf die Mitgliedschaft im VDH und der F.C.I. deutlich hinzuweisen
und gegebenenfalls darauf, dass die Veranstaltung vom VDH genehmigt und
geschützt ist."
" Die Ausschreibung muss über Veranstalter, Zuchtschauleitung,
Ort, Termin, Tagesplan, Zuchtrichter, der Rasse- und Klassen- Einteilung
sowie Formwertnoten Titel und Titel-Anwartschaft erschöpfende Auskunft
geben. Dabei ist hervorzuheben, dass auf die drei letztgenannten kein
Rechtsanspruch besteht.
§ 4 Zulassung von Hunden
1.
Zugelassen sind Kleine Münsterländer, die im Zuchtbuch des Verbandes
für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V. oder in einem
vom Verband für Kleine Münsterländer Vorstehhunde e.V.
anerkannten Zuchtbuch des Auslandes eingetragen sind (mit F.C.I. Papieren).
Sie müssen das vorgeschriebene Mindestalter ihrer Klasse am Tage
vor der Zuchtschau vollendet haben.
2. Zuzulassen sind weiterhin Hunde über 15 Monate ohne gültige
F.C.I. Papiere, die phänotypisch dem Kleinen Münsterländer
entsprechen. Sie erhalten lediglich einen neutralen Bewertungsbogen (Ohne
KlM-Emblem), keine Urkunde des KlM-Verbandes. Mit diesem Bewertungsbogen
besteht die Möglichkeit, den Hund in den Registrierband des KlM-Verbandes
aufzunehmen.
3. Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode
sind, werden nicht zugelassen. Läufige Hündinnen sind der Zuchtschauleitung
unverzüglich zu melden; ihre Vorstellung und Bewertung erfolgt nach
jeweiliger Anweisung der zuständigen Zuchtschauleitung.
4. Hunde dürfen in der Offenen – und Gebrauchshundklasse höchstens
2 Mal vorgestellt werden. (Gilt nicht für Bundeszuchtschauen) Für
die Zuchtberechtigung zählt die bessere Bewertung. Die Feststellung
eines Verhaltensfehlers in der Offenen- und der Gebrauchshundklasse ist
grundsätzlich unabänderlich.
5. Alle in das Zuchtschaugelände eingebrachten Hunde müssen
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geimpft sein. (Gilt nicht für
Welpenvorführungen- sie müssen jedoch entwurmt sein).
§ 5 Meldung, Meldegelder, Haftung
Zur
Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich
vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung
kann nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen des Hundes erfolgen.
Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung des Nenngeldes. Die Meldung
ist erst nach Eingang des Nenngeldes gültig.
Mit der Meldung erkennt der Eigentümer diese Zuchtschauordnung (ZschO-KlM)
als für sich verbindlich an. Wird eine Meldung nach dem Tag des offiziellen
Meldeschlusses zurückgezogen, kann die Zuchtschauleitung das Nenngeld
einfordern oder einbehalten.
Das Nenngeld wird von dem(n) Veranstalter(n) festgelegt.
Die Eigentümer der Hunde haften für alle Schäden, die durch
ihre Hunde angerichtet werden. Der Veranstalter haftet nicht für
anlässlich der Zuchtschau entstandene Schäden.
Unmittelbar nach dem Betreten des Zuchtschaugeländes haben sich die
Eigentümer der gemeldeten Hunde oder ihre Beauftragte bei der Zuchtschauleitung
zu melden. Es sind die Stammtafel und der Impfausweis des gemeldeten Hundes
vorzulegen. Bei unklaren Eigentumsverhältnissen wird der Hund nicht
zugelassen.
§ 6 Klasseneinteilung
Abweichend
von der Klasseneinteilung der F.C.I gibt es folgende Klassen
1. Jugendklasse 9 – 15 Monate
2. Offene Klasse 15 Monate und älter ohne bestandene HZP oder VGP/VPS
3. Gebrauchshundklasse 15 Monate und älter mit bestandener HZP oder
VGP/VPS
4. Jüngstenklasse unter 6 - 9 Monate
Stichtag
ist der Tag vor der Zuchtschau.
Die Einteilung in die Gebrauchshundklasse kann nur erfolgen, wenn am Tage
der Zuchtschau der Nachweis über eine bestandene HZP oder VGP/VPS
vorgelegt wird. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse
versetzt. Eine Einteilung nach Geschlecht ist innerhalb der Klassen statthaft.
§
7 Bewertung
Die Bewertung erfolgt aufgrund des gültigen F.C.I.-Standards des
Kleinen Münsterländers im Bewertungsbogen (Habitusbeschreibung)
Prädikate:
Der Zuchtrichter kann folgende Formwertnoten vergeben:
Vorzüglich
V
Sehr Gut SG
Gut G
Genügend Ggd
Disqualifiziert Disq
In
der Jüngstenklasse:
viel versprechend vv
versprechend vsp
wenig versprechend wv
„Vorzüglich"
darf nur einem Hunde zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse
sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein
harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, „Klasse" und
eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner
Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen,
aber er wird die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.
„Sehr
Gut" wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen
Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in
guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen,
jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund
verliehen werden.
„Gut"
ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt,
aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen
werden.
„Genügend"
erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne
dessen allgemein bekannten Eigenschaften zu besitzen bzw. dessen körperliche
Verfassung zu wünschen übrig lässt.
„Disqualifiziert"
erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen
Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten
zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erheblichen
Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb und/oder Haarfehler
hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Dieser
Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal
so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt
ist. Mit diesem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach
dem für ihn geltenden Standard einen disqualifizierenden Fehler hat.
Ohne
Bewertung
- Mit der Beurteilung „Ohne Bewertung" darf nur der Hund aus
dem Ring entlassen werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten
zuerkannt werden kann. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Hund
nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig
aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt
werden können oder wenn der Hund dem Zuchtrichter ständig ausweicht,
so dass z.B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Haarkleid, Rute
oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten
Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen
Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der
Zuchtrichter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff
am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit
hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur) oder der Zuchtrichter
einen für ihn zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für
die Beurteilung „Ohne Bewertung" ist im Richterbericht anzugeben.
Zurückgezogen
- Als „zurückgezogen" gilt ein Hund, der vor Beginn des
Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird.
Nicht
erschienen
- Als „nicht erschienen" gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht
im Ring vorgeführt wird.
In
der Jugendklasse gibt es als höchstes Prädikat nur Sehr Gut
(SG) sowohl im Formwert als auch im Haarwert. Wesensmängel werden
nicht eingetragen.
Jüngstenklasse:
viel versprechend (vv) versprechend (vsp) wenig versprechend (wv)
Die
vier besten Hunde einer Klasse können mit den Platzziffern 1-4 platziert
werden, wenn sie mindestens die Formwertnote Sehr Gut erhalten haben.
Auf Zuchtschauen können zur Verhaltens-Beurteilung entwickelte Prüfverfahren
angewendet werden.
§
8 Feststellung der Widerristhöhe
Vor
der Bewertung ist die Widerristhöhe festzustellen. Wenn augenscheinlich
die Proportionen nicht stimmen, ist auch die Körperlänge zu
überprüfen.
Die Messungen sind durch Zuchtrichter vorzunehmen – ggf. auch durch
einen Sonder –Zuchtrichter oder eine -Zuchtrichtergruppe.
Laut F.C.I. Standard KlM ist die Widerristhöhe zu messen. Der Widerrist
ist der höchste Punkt der Dornfortsätze der ersten Brustwirbel.
Die Messlinie für die Widerristhöhe verläuft als Senkrechte
unmittelbar hinter den Vorderläufen, zur Grundlinie.
„In
der Jugendklasse wird das Messergebnis nur in die Stammtafel eingetragen,
wenn das Messergebnis mehr als 2 cm über der Zielgröße
liegt. In allen anderen Fällen wird keine Eintragung vorgenommen.“
Es dürfen nur vom KlM-Verband zugelassene Messgeräte verwendet
werden.
Die Gebisskontrolle kann auch von dieser Sonderrichtergruppe vorgenommen
werden.
§
9 Dokumentation
Die
Bewertungen der Hunde werden auf einem Bewertungsbogen manuell oder per
EDV festgehalten. Es sind drei Ausfertigungen zu erstellen: für den
Führer/in, die Zuchtbuchstelle und den Veranstalter. Die Ausstellung
eine besondere Urkunde ist freigestellt.
Die
Ergebnisse der Zuchtschau sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Für
die Verfolgung der Zuchtrichtertätigkeiten sind nachstehende Angaben
dem Zuchtrichterobmann KlM mitzuteilen:
Name und Ort der Veranstaltung, Veranstalter - Verband/Landesgruppe, Datum,
Zuchtschauleiter mit voller Anschrift, Zuchtrichter mit Vor- und Nachnamen
- bei Namensgleichheit auch mit Anschrift -, Anzahl der Nennungen und
der Nachmeldungen.
§ 10 Pflichten des Hundeführers
bzw. Besitzers
1.
Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Hundeführer
selbst verantwortlich.
2. Jeder Täuschungsversuch bei Abstammungsnachweisen, Impfausweisen
und jagdlichen Prüfungszeugnissen hat den Ausschluss zur Folge. Disziplinarverfahren
nach der Satzung des KlM-Verbandes bleiben hiervon unberührt.
3. Jede Form einer Beeinflussung des zu bewertenden Hundes von außerhalb
des Ringes ist verboten.
4. Der Hundebesitzer stimmt mit der Teilnahme an der Zuchtschau zu, dass
die Zuchtschau-Ergebnisse seines Hundes innerhalb des KlM-Verbandes veröffentlicht
und für das Zuchtwesen weiter verarbeitet werden.
§
11 Rechte des Hundeführers
1.
Beanstandungen beschränkten sich auf Fehler und Irrtümer des
Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Zuchtrichter und Helfer in
Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit Führer
und Hund hierdurch benachteiligt wurden.
2. Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Zuchtrichter können
nicht Gegenstand einer Beanstandung sein, es sei denn, es handelt sich
um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch
3. Beanstandungen sind unverzüglich der Zuchtschauleitung vorzutragen.
Falls diese zur Behebung nicht in der Lage ist, kann die Beanstandung
innerhalb von 3 Tagen (Poststempel) schriftlich dem veranstalten Verein
vorgetragen werden. Der schriftlichen Beanstandung ist ein Verrechnungsscheck
in Höhe von € 30,00 (Sicherheitsgeld)beizufügen bzw. Kopie
eines Überweisungsträgers auf das Bankkonto des Veranstalters.
4. Im Fall 1. hört der Veranstalter die Zuchtschauleitung an.
5. Im Fall 2. hört der Veranstalter die Zuchtschauleitung und den
Zuchtrichterausschuss an.
6. Der Veranstalter entscheidet auf Grundlage der Anhörungen
Die Entscheidung kann nur lauten auf
a) Zurückweisung des Einspruchs;
b) Wiederholung der Bewertung auf einer anderen Zuchtschau. Die Bewertung
kann nicht von dem oder den gleichen Zuchtrichtern vorgenommen werden
7. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch beim Erweiterten Vorstand
des KlM-Verbandes möglich. Dieser entscheidet endgültig.
8. Bei Zurückweisung verfällt das Sicherheitsgeld zu Gunsten
des Veranstalters.
§
12 Personen im Ring
Außer
der eingeteilten Zuchttrichtergruppe und den aufgerufenen Hundeführern,
hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Zuchtschauleiter und die vom
Veranstalter benannten Verantwortlichen mit Sonderaufgaben, haben das
Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Bewertung der Hunde darf
kein Einfluss genommen werden.
§ 13 Hausrecht
Der
Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, gegen Personen,
die den geordneten Ablauf der Zuchtschau stören, oder gegen Bestimmungen
dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen.
Verstöße gegen diese Ordnung werden vom Vorstand der veranstaltenden
Landesgruppe geahndet. Er kann ein befristetes oder dauerhaftes Teilnahmeverbot
an Zuchtschauen der Landesgruppe aussprechen.
§
14 Schlussbestimmungen
Diese
Zuchtschauordnung (ZschO-KlM 2006) wurde auf der Hauptversammlung 2006
beschlossen und gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an.
|